VwGH Ra 2022/08/0141

VwGHRa 2022/08/01416.5.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse in Wien, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm‑Spazier‑Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2022, L503 2255064‑1/3E, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. I F in S und 2. M GmbH & Co. KG in F, weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §410 Abs1 Z7
AVG §56
EURallg
VwRallg
12010E258 AEUV Art258
31971R1408 WanderarbeitnehmerV
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11 Abs1 lita
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11a
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art12a Abs2
32001D0891 Wanderarbeitnehmer soziale Sicherheit Pkt7
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art5
61997CJ0178 Banks VORAB
61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB
62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB
62016CJ0527 Alpenrind VORAB
62022CJ0422 Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu gegen TE VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080141.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 17. Februar 2022 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis 28. Mai 2021 hinsichtlich der für die zweitmitbeteiligte Partei (einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, welches in seinen Räumlichkeiten unter anderem Unterricht zur Vorbereitung auf den Mittelschulabschluss anbietet) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken‑, Unfall‑, Pensions‑ und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Die Erstmitbeteiligte sei im fraglichen Zeitraum als Lehrkraft auf Honorarbasis für die zweitmitbeteiligte Partei tätig gewesen. Die ÖGK traf nähere Feststellungen zur Ausgestaltung und zum Ablauf der von der Erstmitbeteiligten für die zweitmitbeteiligte Partei ausgeübten Tätigkeit.

2 In der Schilderung des Verfahrensgangs nahm die ÖGK Bezug darauf, dass die SVS der ÖGK mitgeteilt habe, dass österreichisches Recht zur Anwendung komme, weil die Versicherte ihren Wohnsitz in Österreich habe und angegeben habe, mindestens 25% ihrer Arbeitsleistung im Wohnsitzstaat zu erbringen und dass Österreich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten sei. Sie sei im fraglichen Zeitraum in Österreich selbständig und zeitweise unselbständig tätig gewesen und habe ihren Wohnsitz durchgehend in Österreich gehabt. Daher sei von der SVS für den Zeitraum von 20. Mai 2020 bis 26. Juli 2020 sowie für den Zeitraum 1. September 2020 bis 15. März 2023 gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2003 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit ‑ im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ‑ „die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften festgelegt“ worden. Für den Zeitraum 27. Juli 2020 bis 31. August 2020 sei von der ÖGK als zuständigem Sozialversicherungsträger gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 „die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften festgelegt“ worden.

3 Die zweitmitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.

5 Das Bundesverwaltungsgericht kam ‑ unter näherer Darlegung der dazu angestellten rechtlichen Erwägungen ‑ im angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis, dass entgegen der Rechtsansicht der ÖGK die Erstmitbeteiligte im fraglichen Zeitraum nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche (Amts‑)Revision der ÖGK.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt die revisionswerbende ÖGK vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht die „Bindungswirkung von A1‑Dokumenten“ ignoriert. Es liege in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage des Unionsrechts vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Rechtsfrage der Bindungswirkung von „Festlegungen nach Art. 16 der Verordnung Nr. 987/2009 “ in Form von Dokumenten/Bescheinigungen nach Art. 5 leg.cit. gegenüber Gerichten jenes Mitgliedstaates, in dem die Bescheinigungen ausgestellt worden seien - im vorliegenden Fall sohin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht - könne nicht „durch Auslegung einschlägiger Gesetze bzw. Judikatur mit letzter Klarheit“ beantwortet werden. Es sei davon auszugehen, dass diese Dokumente bzw. Bescheinigungen auch gegenüber diesen Gerichten Bindungswirkung hätten.

11 Nach Art. 5 sowie Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie „einschlägiger EuGH‑Judikatur“ komme nur Sozialversicherungsträgern, Behörden oder Gerichten „des betroffenen anderen Mitgliedstaats“ eine eingeschränkte Möglichkeit zur Infragestellung „der Bescheinigung jenes Mitgliedstaats zu, der die Bescheinigung ausgestellt“ habe (im vorliegenden Fall Österreichs). Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob diese Bescheinigungen wegen der ihnen zukommenden und vom EuGH grundsätzlich auch bestätigten Bindungswirkung vom Bundesverwaltungsgericht als „Gericht des Ausstellungsstaates“ überhaupt in Frage gestellt werden könnten und inwiefern das Bundesverwaltungsgericht daran gebunden sei. In diesem Zusammenhang fehle auch Rechtsprechung zur Frage, „ob ein Gericht jenes Mitgliedstaates, in welchem die Festlegung in Form einer Bescheinigung ausgestellt worden sei, einen Widerruf von endgültigen Festlegungen nach Art. 16 Verordnung 987/2009 „anstoßen“ bzw. Zweifel dazu anmelden könne, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Festlegungen/Bescheinigungen bereits als endgültig nach Art. 16 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzusehen gewesen seien.

12 Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgestellte A1‑Bescheinigung sei ‑ abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs ‑ nicht nur für Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich (Hinweis auf VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Es würde einen nicht auflösbaren Widerspruch bedeuten, wenn zwar die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde, an die A1‑Bescheinigung gebunden seien, die Gerichte in anderen Mitgliedstaaten der Union aber nicht.

13 Es sei auch noch nicht „durch die Rechtsprechung gesichert“, inwiefern hinsichtlich zunächst auf Basis der Angaben eines Versicherten ausgestellten A1‑Bescheinigungen, die nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 endgültig geworden seien, eine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestehe, auch wenn sich im Zuge darauf folgender Nachforschungen herausstellen sollte, dass ein anderer Absatz des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden gewesen wäre (welcher eventuell auch zur Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats geführt hätte).

14 Im vorliegenden Fall hätten sowohl die SVS als auch die (amts‑)revisionswerbende ÖGK A1‑Bescheinigungen ausgestellt und darin festgelegt, dass österreichisches Recht zur Anwendung komme. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Beurteilung gänzlich außer Betracht gelassen, dass die SVS und die ÖGK bereits (entsprechend dem Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) festgelegt hätten, dass „über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ österreichisches Recht zur Anwendung komme und dass dies „wegen fehlender Einwände“ endgültig geworden sei. Selbst wenn eine Neubeurteilung der internationalen Zuständigkeit unter Zugrundelegung aller neu hervorgetretenen Tatsachen zur Anwendung deutschen Rechts hätte führen können, könne das Bundesverwaltungsgericht nicht die Bindungswirkung der gültigen Bescheinigungen „vollumfänglich ignorieren“ und „eigenmächtig die internationale Zuständigkeit neu regeln“.

15 Von der Lösung dieser Rechtsfrage hänge „die Rechtssicherheit der Einstufung vieler Zweifelsfälle, insbesondere in den österreichischen Grenzregionen“, ab. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sollten A1‑Bescheinigungen ‑ ebenso wie die materiell‑rechtliche Regelung u.a. in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004  ‑ die Freizügigkeit der Arbeitnehmer(innen) und die Dienstleistungsfreiheit fördern (Hinweis auf EuGH 6.2.2018, Altun u. a., C‑359/16, Rn 35). Hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem vollständigen Akteninhalt auseinandergesetzt und eine Verhandlung durchgeführt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass Al‑Dokumente vorgelegen seien, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung entfaltet hätten. Es hätte den Bescheid der der ÖGK daher nicht ersatzlos beheben können.

16 Mit diesem Vorbringen zeigt die ÖGK nicht auf, dass die Revision von einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG abhängt.

17 Zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2012, 2010/08/0085, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (wie u.a. VwGH 16.3.2011, 2010/08/0231, und 23.5.2012, 2009/08/0204) und auf Rechtsprechung des EuGH Folgendes ausgeführt:

18 Der EuGH hat hinsichtlich der gemäß Art. 11a VO 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (EuGH 30.3.2000, C‑178/97, Banks u.a., insb. Rz 39 ff). Eine ebensolche Bindungswirkung hat der EuGH einer Bescheinigung E 101 auch zugesprochen, wenn sie gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a VO 574/72 ausgestellt wird (EuGH 10.2.2000, C‑202/97, Fitzwilliam FTS, Rz 52 ff, 26.1.2006, C‑2/05, Herbosch Kiere NV, Rz 23 ff). Eine Bescheinigung E 101 kann auch Rückwirkung entfalten. Der an die Bescheinigung gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und ‑ sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt ‑ die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff AEUV anstrengen.

19 Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis des Weiteren festgehalten, dass aus der Rechtsprechung des EuGH zwar zu entnehmen ist, dass die Mitgliedstaaten an vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigungen E 101 gebunden sind. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine ebensolche Bindungswirkung auch innerhalb des Mitgliedstaates, dessen zuständiger Träger die Bescheinigung ausgestellt hat, eintritt. Vielmehr ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen und sie gegebenenfalls zurückzuziehen, dass der zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen Subsumtion unter die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ohne Bindung an die ausgestellte Bescheinigung neu zu beurteilen.

20 Im zitierten Erkenntnis wurde (mit weiteren Nachweisen) ferner ausgeführt, dass bezogen auf die österreichische Rechtsordnung auch rechtsstaatliche Überlegungen zu dem Ergebnis führen, dass eine Bindung der Behörden an eine vom zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht angenommen werden kann. Auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch, weshalb ein darauf gerichteter Antrag mit Bescheid abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Bescheinigung selbst wird aber nicht in Form eines Bescheides ausgestellt und ist folglich nicht im verfassungsrechtlich vorgezeichneten Rechtsschutzsystem bekämpfbar. Wird daher eine Bescheinigung E 101 ausgestellt, so muss eine davon rechtlich betroffene Partei die Möglichkeit haben, über die der Bescheinigung zugrunde liegenden Fragen eine letztlich von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken. Eine Bindung der österreichischen Behörden an die von einem österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Erlassung eines Bescheides ausgestellte Bescheinigung E 101 widerspräche dagegen dem Rechtsstaatsprinzip. Es folgt daraus, dass in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ohne Bindung an die zuvor von einer mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ausgestellte Bescheinigung zu klären wäre, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorliegen.

21 Diese Ausführungen zum Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1407/71 sind auf die Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (sowie der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) und insofern daher auch auf den Umfang der Bindungswirkung der nach dieser Rechtslage vorgesehenen A1‑Bescheinigungen zu übertragen (zur Übertragbarkeit der der Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Bescheinigung E 101 zugrunde liegenden Erwägungen auf die Wirkungen von A1‑Bescheinigungen nach den Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 vgl. EuGH 6.9.2018, C‑527/16, Alpenrind, Rn 45; Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art. 76 Rz 25).

22 Bindende Wirkung entfaltet eine solche Bescheinigung (daher nur) gegenüber Trägern (und Gerichten: vgl etwa EuGH 6.9.2018, C‑527/16, Alpenrind) eines anderen Mitgliedstaates als jenem, in dem sie ausgestellt wurden. Hingegen ist keine Bindungswirkung gegenüber den von einer Einrichtung desselben Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten gegeben (vgl unter Berufung auf VwGH 12.9.2012, 2010/08/0085, ‑ auch zur geltenden Rechtslage ‑Spiegel in Spiegel [Hrsg] Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art 5 VO 987/2009 , Rz 5 [2024]).

23 Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich somit, dass ‑ wie dies zur früheren Rechtslage bereits im Erkenntnis vom 12. September 2012, 2010/08/0085, ausgeführt wurde ‑ in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ohne Bindung an eine zuvor von einer mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ausgestellte Bescheinigung zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gegeben sind. Damit geht einher, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde gegen einen Bescheid über die Feststellung der Pflichtversicherung bei einer Nachprüfung dieser (ohne Bindung an die Bescheinigung vorzunehmenden) Beurteilung gegebenenfalls auch zu einer anderen Auffassung gelangen kann, als der bescheiderlassende Träger der Sozialversicherung.

24 Das im Zulässigkeitsvorbringen erwähnte, in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Dialog‑ und Vermittlungsverfahren kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung, weil dieses nur den Fall regelt, dass der Träger, der eine A1‑Bescheinigung erhält (sohin jener eines anderen Mitgliedstaates als dem des ausstellenden Trägers), die ihr zugrundeliegenden Annahmen in Frage stellt und deshalb den ausstellenden Träger ersucht, die Bescheinigung zu widerrufen, und wenn die Träger oder Behörden mehrerer Mitgliedstaaten unterschiedliche Meinungen darüber haben (siehe EuGH 16.11.2023, C‑422/22, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, Rn 43). Mit der im Zulässigkeitsvorbringen enthaltenen Bezugnahme auf die in Art. 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Möglichkeit des Trägers „des betroffenen anderen Mitgliedstaats“, die Infragestellung „der Bescheinigung jenes Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausgestellt“ habe, „anzustoßen“, kann folglich nicht aufgezeigt werden, dass einer Überprüfung durch die Träger bzw. Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, eine Bindungswirkung entgegenstünde. Auch aus dem in der Zulässigkeitsbegründung zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ro 2016/08/0013, welches die in einem österreichischen Verfahren zu beachtende Bindung an eine von einem ungarischen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung betraf, ergibt sich nichts Derartiges.

25 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Mai 2025

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