VwGH Ra 2022/07/0056

VwGHRa 2022/07/005621.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Marktgemeinde S, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. März 2022, LVwG‑AV‑1638/001‑2021, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich, mitbeteiligte Partei: p GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8
AWG 2002
AWG 2002 §2 Abs5 Z1
AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §2 Abs7 Z2
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §37 Abs3
AWG 2002 §42 Abs1 Z6
AWG 2002 §50
AWG 2002 §50 Abs4
EURallg
GewO 1994
GewO 1994 §74
GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §§74ff
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §35 Abs1
VwRallg
31996L0061 IPPC-RL
32010L0075 Industrie-Emissions-RL Art3 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070056.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung betreffend das AWG 2002 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der mitbeteiligten Partei wird kein Aufwandersatz zuerkannt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. Juli 2021 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der mitbeteiligten Partei im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 die abfallrechtliche (Spruchpunkt I.) sowie die naturschutzrechtliche Genehmigung (Spruchpunkt II.) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m3 unter Vorschreibung diverser Auflagen und Bedingungen. Unter anderem wurden die Auflagen erteilt, sämtliche Maschinen und Geräte, „sofern sie außer Betrieb sind“, am Betriebsareal der benachbarten Baurestmassendeponie der mitbeteiligten Partei abzustellen und zumindest 200 l Ölbindemittel „in einem Betriebscontainer (bei Baurestmassendeponie [der mitbeteiligten Partei])“ vorrätig zu halten.

2 Die revisionswerbende Partei ist die politische Gemeinde, in der sich der Standort der mit diesem Bescheid bewilligten Anlage befindet. Sie erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte vor, entgegen den Annahmen der Landeshauptfrau von Niederösterreich seien die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 50 AWG 2002 nicht gegeben. Der revisionswerbenden Partei komme daher Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu. Tatsächlich handle es sich bei dem gegenständlichen Projekt nämlich nicht um eine neue Anlage, sondern um eine Änderung der benachbarten, bereits bestehenden Baurestmassendeponie der mitbeteiligten Partei. Eine Änderung dieser Baurestmassendeponie sei nicht im vereinfachten Verfahren möglich. Es sei insoweit vom „Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage“ nach der GewO 1994 auszugehen. Es bestehe ‑ schon im Hinblick auf die unmittelbare Nachbarschaft der verwendeten Grundflächen ‑ ein örtlicher Zusammenhang der Anlagen. Auch ein sachlicher (betrieblicher) Zusammenhang sei zu bejahen, weil in der Bodenaushubdeponie eingebrachte Abfälle später als Baumaterial auf der Baurestmassendeponie verwendet werden sollten und nach den mit der Genehmigung erteilten Auflagen die Lagerung der für die Bodenaushubdeponie verwendeten Maschinen und Geräte sowie der Ölbindemittel auf der Baurestmassendeponie vorgesehen sei.

3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4 Es stellte fest, mit Bescheid vom 14. September 2006 sei die Errichtung und der Betrieb einer Baurestmassendeponie der mitbeteiligten Partei und mit Bescheid vom 9. August 2021 die Erweiterung dieser Anlage im Gemeindegebiet der revisionswerbenden Partei (in der Folge: Baurestmassendeponie) genehmigt worden.

5 Die im nunmehrigen Verfahren gegenständliche Bodenaushubdeponie befinde sich nördlich der Baurestmassendeponie und solle in zwei Abschnitten errichtet werden. Das Projekt sehe vor, in die Anlage nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial bzw. Lehm einzubringen, die bei auf der Baurestmassendeponie durchgeführten Bauarbeiten anfielen. Auf dem ersten Abschnitt der Bodenaushubdeponie (Fläche von 9.723 m²) solle aus dem aufgeschütteten Bodenaushubmaterial ein Damm errichtet werden, der dauerhaft auch als Lärm- und Lichtschutz für die Baurestmassendeponie vorgesehen sei. Auf dem zweiten Abschnitt (Fläche von 6.582 m²) sei die Zwischenlagerung von Lehm vorgesehen. Von der mitbeteiligten Partei sei geplant, den Lehm später wieder zu entnehmen und bei Bauarbeiten auf der Baurestmassendeponie als Dichtschichtmaterial (somit als Baumaterial) zu verwenden.

6 In rechtlicher Hinsicht sei für die Frage, ob der revisionswerbenden Partei im Verfahren Parteistellung zukomme, entscheidend, ob die Genehmigung der Bodenaushubdeponie zu Recht im vereinfachten Verfahren zu erteilen gewesen sei. Hinsichtlich des Vorliegens einer Betriebsanlage sei von der Begriffsdefinition in § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 und hinsichtlich einer Deponie von der nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 auszugehen. Das Bestehen einer Betriebsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorhandensein von Abfällen in der Einrichtung voraus. Als Teil der Behandlungsanlage seien Anlagenteile zu verstehen, die mit der Einrichtung in diesem Sinn unmittelbar verbunden seien und in einem technischen Zusammenhang stünden. Der Anlagenbegriff des AWG 2002 sei insofern ein technischer und enger als jener der GewO 1994. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie erfülle ‑ in Übereinstimmung auch mit dem Begriffsverständnis der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) ‑ die Begriffe einer Anlage und einer Deponie. Es könne nicht allein aufgrund der örtlichen Nähe zur Baurestmassendeponie von einer „einheitlichen Behandlungsanlage“ ausgegangen werden. Die räumliche Trennung der Anlagen bleibe bestehen. Ein „sachlicher Zusammenhang“ zwischen den Anlagen sei nicht zu erkennen. Es sei insbesondere nicht geplant, dass die in die Bodenaushubdeponie eingebrachten Abfälle später der Baurestmassendeponie als Abfälle zugeführt werden sollten. Bei der Bodenaushubdeponie handle es sich daher auch nicht etwa um ein Zwischenlager der Baurestmassendeponie im Sinn des § 33 Abs. 1 DVO 2008. Auch ausgehend davon, dass von der mitbeteiligten Partei die beim Betrieb der Bodenaushubdeponie eingesetzten Maschinen sowie Ölbindemittel auf der benachbarten Baurestmassendeponie gelagert würden, werde kein „sachlicher Zusammenhang“ des Deponiebetriebs begründet. Da somit über das Vorhaben zu Recht im vereinfachten Verfahren entschieden worden sei, komme der revisionswerbenden Partei als Standortgemeinde keine Parteistellung zu. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe vor dem Hintergrund des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben können.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Die mitbeteiligte Partei hat unaufgefordert die Revisionsbeantwortung eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, wie der Begriff der Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 im Fall mehrerer in einem betrieblichen und örtlichen Zusammenhang stehender Einrichtungen und Objekte auszulegen sei. Dabei sei davon auszugehen, dass Anlagen, die ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ in einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang stünden und „jeweils für sich den Begriff der Behandlungsanlage“ erfüllten, als eine „einheitliche Anlage“ anzusehen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass zu einer Behandlungsanlage auch die mit dieser untrennbar verbundenen technischen bzw. dieser vor- oder nachgeschalteten Einrichtungen gehörten (Hinweis auf VwGH 20.3.2018, Ro 2017/05/0015, mwN). Auch sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, weil es sich über das Vorbringen in der Beschwerde hinweggesetzt und damit seine Begründungspflicht verletzt sowie keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

9 Die Revision ist zur Klarstellung hinsichtlich des Begriffs der Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

10 Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht seiner Begründung zugrunde gelegt hat, dass die Genehmigung der Bodenaushubdeponie mit Bescheid vom 28. Juli 2021 zu Recht im vereinfachten Verfahren erteilt worden und der revisionswerbenden Partei als Standortgemeinde daher keine Parteistellung zugekommen sei. Ausgehend davon wäre die Beschwerde der revisionswerbenden Partei zurückzuweisen gewesen (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN). Allein dadurch, dass das Verwaltungsgericht stattdessen mit einer Abweisung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG vorgegangen ist, wurde die revisionswerbende Partei jedoch nicht in Rechten verletzt (vgl. etwa VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038, mwN).

11 Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

12 Nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind „Behandlungsanlagen“ im Sinn dieses Bundesgesetzes ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

13 „Deponien“ sind nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.

14 Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 der Genehmigung der Behörde. Gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50 AWG 2002) insbesondere Deponien zu genehmigen, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m3 liegt.

15 Hinsichtlich Behandlungsanlagen, die nach § 37 Abs. 3 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 zu genehmigen sind, kommt der Standortgemeinde gemäß § 50 Abs. 4 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren ‑ anders als sonst gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 in Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 ‑ keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047, mit näheren Ausführungen zum unionsrechtlichen Hintergrund).

16 Die revisionswerbende Partei legt ihrer Ansicht, bei der nunmehr genehmigten Bodenaushubdeponie handle es sich tatsächlich um einen Teil der benachbarten, im Jahr 2006 genehmigten Baurestmassendeponie, sodass eine Bewilligung im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht komme, zugrunde, es sei insofern vom Begriffsverständnis auszugehen, das zu gewerblichen Betriebsanlagen nach der GewO 1994 in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelt worden sei.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass im AWG 2002 vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet sind, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist somit die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092 und 0093, mwN).

18 Die GewO 1994 enthält in ihren §§ 74 ff Bestimmungen zu gewerblichen Betriebsanlagen und den Voraussetzungen ihrer Genehmigung. Insbesondere ist nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Auf diesen Bestimmungen fußt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach als gewerbliche Betriebsanlage im Sinn der §§ 74 ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen ist, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden insoweit den Gegenstand der behördlichen Genehmigung nach der GewO 1994, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert“ genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl. näher zu dieser Rechtsprechung neuerlich etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092 und 0093, mwN).

19 Das AWG 2002 enthält in § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 jedoch eine von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 abweichende Definition von „Behandlungsanlagen“ sowie im Weiteren auch abweichende Vorschriften zu den Voraussetzungen der Genehmigung solcher Anlagen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Judikatur zu Betriebsanlagen nach §§ 74 ff GewO 1994 schon bisher nicht auf Behandlungsanlagen nach dem AWG 2002 übertragen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zur Begriffsdefinition nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ausgeführt, dass entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle im Sinn von § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 behandelt werden (vgl. VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Dagegen stellt insbesondere das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung keine Behandlungsanlage im Sinn des Gesetzes dar (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054, mwN).

20 Daraus, dass § 2 Abs. 7 Z 1 und 2 AWG 2002 auf das Behandeln von Abfällen „in“ der Anlage abstellt, folgt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch, dass die Abfälle „in“ der Einrichtung, in der sie behandelt werden, physisch vorhanden sein müssen. Vom Anlagenbegriff sind also zunächst jene Einrichtungen umfasst, in denen in diesem Sinn die Abfallbehandlung stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Entsprechend dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 gehören ‑ neben der Einrichtung, in der die Abfälle unmittelbar behandelt werden ‑ zur Behandlungsanlage auch untrennbar mit diesen Einrichtungen technisch verbundene andere Einrichtungen, die diesen vor- oder nachgeschaltet sind (vgl. VwGH 20.3.2018, Ro 2017/05/0015, mwN; idS etwa auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, 67 K 50). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (984 BlgNR 21. GP 87) zum AWG 2002 wurde in diesem Sinn ausgeführt, dass analog zur Richtlinie 96/61/EG (vgl. nunmehr Art. 3 Z 3 Richtlinie 2010/75/EU ) Anlagenteile, die im technischen Zusammenhang mit der Behandlungsanlage stehen, vom Begriff des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 umfasst sind und dazu beispielhaft auf eine Beschickungsanlage oder eine Filteranlage verwiesen.

21 Es trifft daher zu, dass ‑ wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt ‑ dem AWG 2002 ein technischer Anlagenbegriff zugrunde liegt, der enger als jener der GewO 1994 ist. Es können daher etwa auch in einer gewerblichen Betriebsanlage einzelne, allenfalls auch mehrere Einrichtungen situiert sein, die jeweils für sich den Begriff der Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 erfüllen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2 Rz 78; vgl. idS zu einer Speiseresteentwässerungsanlage in einem Hotelbetrieb VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087).

22 Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob im dargestellten Sinn ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie und die bereits zuvor genehmigte Baurestmassendeponie dienen jeweils für sich der Behandlung von Abfällen (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002); die Ablagerung der Abfälle in der Bodenaushubdeponie erfolgt dabei getrennt und ohne technischen Zusammenhang. Keine der beiden Anlagen stellt im dargestellten Sinn eine technisch verbundene andere Einrichtung dar, die der anderen Anlage vor- oder nachgeschaltet ist.

23 Damit ist das Verwaltungsgericht aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Bodenaushubdeponie eine von der Baurestmassendeponie getrennte Behandlungsanlage darstellt und die Genehmigung gesondert erfolgen konnte. Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 zur Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 50 AWG 2002) vor. Der revisionswerbenden Partei kam somit gemäß § 50 Abs. 4 AWG 2002 keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu.

24 Das Verwaltungsgericht ist von dem entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ausgegangen, den auch die revisionswerbende Partei ihrem Beschwerdevorbringen zugrunde gelegt hat. Soweit in der Revision vorgebracht wird, die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei mangelhaft geblieben, unterlässt es die Revision maßgebliche Umstände aufzuzeigen, die unbeachtet geblieben wären.

25 In Hinblick auf die Unstrittigkeit des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes vermag die Revision auch nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchzuführen gehabt hätte. Dazu ist festzuhalten, dass eine Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ ist. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 EMRK kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse ‑ wie etwa eine fehlende Parteistellung ‑ entgegenstehen (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282 und 0283, mwN). Der Revision gelingt es daher nicht, eine Mangelhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darzulegen.

26 Da somit bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

27 Im gegenständlichen, die Erteilung der Genehmigung nach dem AWG 2002 betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof kein Vorverfahren gemäß § 36 Abs. 1 VwGG eingeleitet. Der Aufwand für die dessen ungeachtet eingebrachte Revisionsbeantwortung ist daher nicht ersatzfähig (vgl. etwa VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0025, und 2.12.2021, Ra 2021/03/0091).

Wien, am 21. Dezember 2023

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