VwGH Ra 2022/06/0047

VwGHRa 2022/06/004726.4.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Grins, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Februar 2022, LVwG‑2017/31/1495‑32, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. D und 2. M, beide vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060047.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, R0 2021/06/0017, mwN).

3 Der in der Revision gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, sodass dem Antrag der Erfolg versagt bleiben musste.

Wien, am 26. April 2022

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