VwGH Ra 2022/04/0048

VwGHRa 2022/04/004824.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A L in O, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. März 2022, Zl. LVwG‑AV‑1454/001‑2021, betreffend Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs4
AVG §68 Abs4 Z4
GewO 1994 §363 Abs1
GewO 1994 §363 Abs4
GewO 1994 §363 Abs4 Z2
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040048.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. Dezember 2020 wurde zugunsten der L. Bau OG festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ durch diese vorlägen und die Bestellung des Revisionswerbers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigt.

2 Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Februar 2021 hat diese den Übergang der Gewerbeberechtigung „Baumeister“ von der L. Bau OG auf den Revisionswerber im Gewerbeinformationssystem Austria (Gewerberegister) eingetragen.

3 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2021 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14. Dezember 2021 für nichtig erklärt. Ferner wurde die Löschung der Eintragung des Übergangs der Gewerbeberechtigung auf den Revisionswerber verfügt.

4 Der Revisionswerber habe zwar die Befähigungsprüfung abgelegt, jedoch würden die als Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung geforderten Komponenten der fachlich qualifizierten Tätigkeit und der schulischen Ausbildung fehlen. Um die fachliche Tätigkeit als Zugangsvoraussetzung bestätigen zu können, müsse der betreffende Arbeitgeber selbst über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen. Die Arbeitgeber, die zugunsten des Revisionswerbers entsprechende Bestätigungen zur Erlangung der Gewerbeberechtigung ausgestellt hätten, seien jedoch zum Teil selbst nicht berechtigt gewesen, die Tätigkeiten des Baumeistergewerbes auszuüben.

5 3. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der Revisionswerber einvernommen wurde, abgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

6 Das Verwaltungsgericht stellte jeweils ‑ unbestritten ‑ fest, welche der Arbeitgeber des Revisionswerbers, auf deren Arbeitszeugnisse die fachliche Tätigkeit gegründet werden könne, über eine Gewerbeberechtigung verfügt hätten bzw. welche Gewerbeberechtigung im Einzelfall vorgelegen sei. Ferner traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Nichtigerklärung des Bescheides an wirtschaftlichen Nachteilen für den Revisionswerber die Kosten der Umstrukturierung in der Höhe von 8.000 Euro und die frustrierten Anschaffungskosten eines Kranwagens in Höhe von 30.000 Euro nach sich ziehe.

7 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, der Befähigungsnachweis sei mangels ausreichender fachlicher Tätigkeit nicht als beigebracht anzusehen. Die Abwägung der Nachteile für die rechtlichen Interessen des Betroffenen und dessen Vertrauen auf die Rechtssicherheit gegen die öffentlichen Interessen müsste insbesondere berücksichtigen, dass es sich bei dem gegenständlichen Gewerbe um ein besonders gefahrengeneigtes Gewerbe handeln würde. Es müsse im Interesse der Konsumenten die Qualität der geleisteten Bauarbeiten sichergestellt sein, und es sei das Interesse der Mitbewerber und deren berechtigtes Vertrauen auf die Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden in Bezug auf den notwendigen Aufwand der fachlichen Qualifizierung zu schützen.

8 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Ermessensausübung des Verwaltungsgerichts und führt zutreffend aus, dass es sich bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister (bzw. nunmehr im GISA) nach § 363 Abs. 4 GewO 1994 um eine Ermessensentscheidung handle. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß § 363 Abs. 4 Z 2 GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs. 1 leg. cit. gegeben sind. Die Nichtigerklärung nach § 363 Abs. 1 GewO 1994 bildet einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs. 4 AVG (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³ [2011], Rz 1 zu § 363, mit Verweis auf die Materialien). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG als Ermessensentscheidung auch ausreichend zu begründen. Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs. 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte, abzuwägen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0119). Dabei handelt es sich um eine rechtliche Abwägung der fallbezogenen Umstände. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH nicht beachtenden Weise vorgenommen hätte (vgl. zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Abwägung im Einzelfall etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280). Dass das Verwaltungsgericht diese Abwägung im vorliegenden Fall nicht vertretbar im Sinn des Gesetzes vorgenommen hätte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2022

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