VwGH Ra 2022/02/0091

VwGHRa 2022/02/00912.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des E H in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Dezember 2021, LVwG‑604714/8/FP, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §19
VStG §24
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §7
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020091.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Juli 2021 wurde über den Revisionswerber wegen der näher konkretisierten Übertretung des § 99 Abs. 2c Z 4 StVO iVm. § 18 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,‑‑ (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Der Revisionswerber habe zum Tatzeitpunkt am Tatort zu dem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Mittels Videobeweises sei ein Abstand von 0,33 Sekunden festgestellt worden.

2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der anwaltlich vertretene Revisionswerber habe die Beschwerde nach Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen im Hinblick auf den Schuldspruch zurückgezogen. Der Schuldspruch sei daher in Rechtskraft erwachsen, sodass lediglich die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen sei.

4 Der vom Revisionswerber eingehaltene geringe Sicherheitsabstand unterliege der Strafdrohung des § 99 Abs. 2c Z 4 StVO, zumal der vom Revisionswerber eingehaltene zeitliche Abstand weniger als die dort normierten 0,4 und mehr als 0,2 Sekunden betragen habe. Der Strafrahmen reiche von € 72,‑‑ bis € 2.180,‑‑, sodass die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe sich im untersten Bereich bewege (ca. 7 %). Der Revisionswerber habe sich zu den angenommenen durchschnittlichen Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen nicht geäußert, diese erschienen angesichts der niedrigen Geldstrafe auch unproblematisch. Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes sei kein Bagatelldelikt; dadurch sei es oft nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Aus generalpräventiven Gründen sei angesichts der Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens, das oft zu Verkehrsunfällen führe, eine empfindliche Bestrafung geboten. Gerade auf Autobahnen seien derartige Verstöße oftmals Grund für Auffahrunfälle und könnten zu Massenkarambolagen mit Verletzten und Toten führen. Je geringer der Abstand werde, desto größer sei die Gefahr eines Unfalles, woraus sich sowohl eine stärkere Beeinträchtigung des Rechtsgutes der Sicherheit des Straßenverkehrs als auch schwereres Verschulden ergebe. Dazu kämen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Revisionswerber im Hinblick auf ein künftig gesetzeskonformes Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren. Gerade angesichts der äußerst gefährlichen, drängelnden Fahrweise und des sehr geringen eingehaltenen Abstandes erscheine eine spürbare Strafe geboten. Die bisherige Unbescholtenheit sei zugunsten des Revisionswerbers zu werten, sonstige Milderungsgründe lägen nicht vor; das Verfahren habe bislang 2 Jahre und 8 Monate gedauert; angesichts der gesetzten Verfahrensschritte liege keine überlange Verfahrensdauer vor. Die verhängte Strafe erweise sich angesichts der Gefährlichkeit der Tat und des beträchtlichen Verschuldens als milde und damit jedenfalls als schuld‑ und tatangemessen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe sei sehr milde bemessen worden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 In der Revision wird unter „D) Revisionspunkte“ Folgendes ausgeführt: „Ich erachte mich im Recht verletzt, nicht wegen der mir zur Last gelegten Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft zu werden, dass das Verwaltungsgericht das Erkenntnis entsprechend begründet, nicht gegen den Amtswegigkeitsgrundsatz und die Verpflichtung zur Konkretisierung des Spruchs seines Erkenntnisses verstößt und die Strafbemessung im Sinne der Vorgaben des § 19 VStG vornimmt“.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte zu enthalten hat, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; zum Folgenden vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0250, mwN).

11 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

12 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften ‑ vorliegend mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen den Amtswegigkeitsgrundsatz, die Begründungspflicht und das Konkretisierungsgebot geltend gemacht ‑ als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, mwH). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften allein jedoch nicht dargestellt.

13 Im Rahmen des vom Revisionswerber bezeichneten tauglichen Revisionspunktes erweist sich sein in der Folge gegen den Schuldspruch gerichtetes Zulässigkeitsvorbringen als nicht zielführend, hat er doch seine Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausspruches eingeschränkt, sodass sich aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs diesbezüglich in der Folge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr stellen kann (vgl. z.B. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0105, mwN).

14 Soweit der Revisionswerber schließlich vorbringt, er erachte sich im Recht verletzt, dass „die Strafbemessung im Sinne der Vorgaben des § 19 VStG“ vorgenommen werde, so ist auszuführen, dass er in diesem Recht durch die von ihm im Zulässigkeitsvorbringen bemängelte fehlende Spruchkorrektur der Fassungen der Strafsanktionsnorm nicht verletzt sein kann.

15 Zuletzt bringt der Revisionswerber im Rahmen dieses Revisionspunktes zur Zulässigkeit der Revision vor, die Strafzumessung sei unvertretbar erfolgt: Das Verwaltungsgericht habe lediglich die Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, nicht jedoch die lange Verfahrensdauer von 2 Jahren und 8 Monaten.

16 Der Verwaltungsgerichtshof habe erst jüngst ausgeführt, dass eine überlange Verfahrensdauer einen Strafmilderungsgrund darstelle (Hinweis auf VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013) und eine Mangelhaftigkeit vorliege, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt würde; im vorliegenden Falls sei beinahe Strafbarkeitsverjährung eingetreten, sodass der Milderungsgrund vorliege; es sei überdies nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, dass bei festgestellter Unbescholtenheit spezialpräventive Erwägungen zur Begründung der Angemessenheit herangezogen würden; dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Beschuldigten schon mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen zur Last lägen.

17 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN).

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde (vgl. z.B. VwGH 24.6.2009, 2008/09/0094, mwN).

19 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl. dazu z.B. VwGH 14.12.2009, 2006/10/0250).

20 Das vorliegende Verfahren weist hier mit einer Dauer von 2 Jahren und 8 Monaten noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer auf (vgl. z.B. VfGH 25.9.2001, VfSlg. 16.268; 26.2.2002, VfSlg. 16.436; 28.11.2006, 18.002; sowie insbesondere VfGH 6.6.2013, B 1359/2012), weshalb in der Nichtberücksichtigung dieses Umstands als Milderungsgrund bei der Strafbemessung der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/17/0018, mwN).

21 Auch sonst ist aus dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Strafbemessung in unvertretbarer Weise ausgeübt hätte (vgl. z.B. VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123; 19.1.2018, Ra 2018/02/0022); dies vor dem Hintergrund der Strafdrohung von € 72,‑‑ bis € 2.180,‑‑ und der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichtes, das sich auch mit der Gefährlichkeit des vom Revisionswerber gesetzten Verhaltens, der Generalprävention und dem Verschulden des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat.

22 In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

23 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2022

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