VwGH Ra 2022/02/0089

VwGHRa 2022/02/00891.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. März 2022, 405‑4/4262/2/7‑2022, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers i.A. Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §25a Abs4
VwGVG 2014 §40

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020089.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 9 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,‑‑ eine Geldstrafe von € 100,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

4 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie die gegenständliche ‑ einschließt, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/02/0232, mwN).

5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision ‑ etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel ‑ zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 8.10.2021, Ra 2021/02/0209, mwN).

Wien, am 1. Juni 2022

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