VwGH Ra 2022/01/0182

VwGHRa 2022/01/01824.7.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, Zl. W235 2242178‑1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010182.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Tunesien alias Libyen, auf internationalen Schutz vom 26. März 2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III‑Verordnung Rumänien zuständig sei, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067; 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, jeweils mwN).

3 Der Revisionswerber macht als Revisionspunkt geltend, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn in seinem

„Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft samt den damit einhergehenden negativen Folgen des Aufwandersatzes“.

4 Diese Bezeichnung des Revisionspunktes geht am Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses vorbei; der Revisionswerber konnte durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0075, mwN).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2022

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