Normen
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs2 Z1
StbG 1985 §10 Abs2 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010138.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 10 Abs. 2 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm § 53 Abs. 2 FPG und § 10 Abs. 2 Z 2 StbG abgewiesen.
2 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 1. März 2022, E 33/2022‑5, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0071, mwN).
7 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, „antizipierende“ Beweiswürdigung infolge Nichtberücksichtigung von Urkunden zugunsten des Revisionswerbers) ist ‑ neuerlich (vgl. etwa bereits VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0477, und 19.5.2021, Ra 2021/01/0170, jeweils mit umfänglichen Rechtsprechungsnachweisen) ‑ nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuwerfen.
8 Mit dem Vorbringen, dass „die belangte Behörde“ die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG „unrichtig ausgelegt“ habe, wird eine Rechtsfrage, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht die Abweisung des Verleihungsantrags (auch) auf § 10 Abs. 2 Z 1 StbG gestützt hat und die Revision dagegen nichts vorbringt (vgl. zum Verhältnis der Verleihungshindernisse nach § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 2 StbG etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227, mwN; vgl. zum Erfordernis der Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG auch zu einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 30.12.2020, Ra 2020/01/0455, Rn. 7, mwN; zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 (zweiter Fall) StbG vgl. im Übrigen z.B. VwGH je vom 19.9.2017, Ra 2017/01/0276 und Ra 2017/01/0277; 15.9.2021 Ra 2021/01/0260).
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2022
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