VwGH Ra 2021/22/0193

VwGHRa 2021/22/019314.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der Y L, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7‑11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Juni 2021, VGW‑151/005/12230/2020‑7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
NAG 2005 §21 Abs3 Z2
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220193.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2010 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach dessen rechtskräftiger Abweisung heiratete die Revisionswerberin am 31. Juli 2013 einen österreichischen Staatsbürger. In der Folge verließ sie das Bundesgebiet und brachte am 4. September 2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bei der Österreichischen Botschaft Peking ein. Am 15. Dezember 2014 wurde ihr der beantragte Aufenthaltstitel ausgefolgt und dann zweimal, zuletzt bis 3. August 2019, verlängert.

2 Am 5. September 2019 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Verlängerungsantrag. Die verspätete Antragseinbringung begründete sie damit, dass sie auf die Verlängerung ihres Reisepasses gewartet und die rechtzeitige Antragstellung vergessen habe. Auch stellte die Revisionswerberin „sicherheitshalber“ einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG, da es ihr nicht möglich sei, in ihr Heimatland zu reisen, um die Entscheidung über ihren Antrag dort abzuwarten. Ihr Ehemann sei österreichischer Staatsbürger und wäre ihr Familienleben mit ihrer Ausreise für einen geraumen Zeitraum unterbrochen.

3 Die belangte Behörde wertete den Antrag der Revisionswerberin vom 5. September 2019 infolge verspäteter Antragstellung nicht als Verlängerungs-, sondern als Erstantrag und wies diesen mit Bescheid vom 9. Juli 2020 unter anderem wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Juni 2021 ab. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, die Behörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antrag der Revisionswerberin vom 5. September 2019 um einen Erstantrag gehandelt habe. Es sei kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausstellung des neuen Reisepasses der Revisionswerberin im April 2019 und der verspäteten Einbringung des Verlängerungsantrags im August 2019 erkennbar.

Zur Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen österreichischen Ehegatten zwar große Bedeutung zukomme, allerdings hätten sich keine besonderen Umstände, wie etwa eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der Revisionswerberin, ergeben, aus denen zu schließen wäre, dass es ihr nicht zumutbar sei, den Antrag im Ausland zu stellen und den Ausgang des Verfahrens dort abzuwarten. Die Revisionswerberin habe ihren Ehemann erst im Alter von 44 Jahren geheiratet und den Großteil ihres Lebens in China verbracht. Zuletzt sei sie zwecks Teilnahme an einer Familienfeier in ihrem Herkunftsland gewesen. Sie spreche die Sprache, sei mit der Kultur vertraut und habe dort auch Familie. Ihr Ehemann habe in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, ihm seien aufgrund einer Arthrose lange Flüge nicht zumutbar, dies aber nicht etwa durch eine ärztliche Bestätigung belegt. Es sei ausschließlich vom Wunsch der Revisionswerberin, mit ihrem Gatten ein gemeinsames Leben in Österreich zu führen, auszugehen. Im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit habe die Revisionswerberin im Jahr 2020 kein Einkommen, sondern einen Verlust erzielt; auch für 2021 habe sie angegeben, kein Einkommen zu erwarten. Demgegenüber sei der hohe Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen; die Revisionswerberin habe durch ihr achtloses Verhalten im Hinblick auf die unterlassene rechtzeitige Verlängerung ihres Aufenthaltstitels das Interesse an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften massiv beeinträchtigt. Es sei ihr (daher) zuzumuten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und den Ausgang dieses Verfahrens im Ausland abzuwarten.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die vorliegende Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der ‑ näher zitierten ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, erweist sich als zulässig und berechtigt.

9 Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Zulassung einer Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ‑ auch im Hinblick auf den österreichischen Ehemann der Revisionswerberin ‑ nicht vorlägen. Es sei der Revisionswerberin zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und den Ausgang dieses Verfahrens im Ausland abzuwarten.

10 Dass dem zugrunde liegt, die Revisionswerberin könne für die Dauer des Verfahrens von ihrem Ehemann begleitet werden, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen. Zu prüfen ist daher, ob eine mit der Auslandsantragstellung verbundene (vorübergehende) Trennung der Ehepartner in Kauf genommen werden muss, wovon das Verwaltungsgericht offenkundig im Rahmen seiner Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ausgeht.

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG. Die durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 9, mwN).

12 Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Trennung von einem österreichischen Ehepartner vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0500, Rn. 10, mwN).

13 Die vom Verwaltungsgericht angeführte „Achtlosigkeit“ der Revisionswerberin im Hinblick auf die rechtzeitige Verlängerung ihres Aufenthaltstitels kann einer Straffälligkeit oder einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht annähernd gleichgehalten werden, weshalb sich auch eine nur vorübergehende, jedenfalls aber nicht ganz kurzfristige (siehe nur die rund fünfzehnmonatige Dauer des Erstverfahrens), Trennung der Revisionswerberin von ihrem österreichischen Ehemann aber gerade nicht als gerechtfertigt erweist.

14 Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Abwägung im Sinn von Art. 8 EMRK weicht somit von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ab, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 14. März 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte