VwGH Ra 2021/21/0350

VwGHRa 2021/21/035026.7.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S D, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2021, W192 2235562‑1/22E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs5
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210350.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im November 1994 geborene Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, hält sich seit Februar 2003 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich auf. Ihm waren Aufenthaltstitel, zuletzt der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“, erteilt worden.

2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. August 2016 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt dieses Strafurteils habe er am 5. Mai 2016 in Wien in einem brutalen und in diesem Augenblick völlig unprovozierten Angriff zusammen mit einem weiteren Täter eine andere Person durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, wodurch das Opfer insbesondere eine Gehirnerschütterung sowie mehrfache Prellungen und Abschürfungen erlitten habe, am Körper verletzt.

3 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2019 erging gegen den Revisionswerber wegen des in den Jahren 2016 bis 2018 in zahlreichen Einzelangriffen begangenen (zum Teil versuchten) Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 zweiter Fall; 15 StGB sowie des Vergehens des Sachwuchers nach § 155 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 16 Monate bedingt nachgesehen). Der Schuldspruch lässt sich dahin zusammenfassen, der Revisionswerber habe im Rahmen des Betriebs seines Installateurunternehmens andere Personen insbesondere durch Vorgabe der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Übergabe bzw. Übersendung verschiedener Waren im Wert von zusammen € 55.617,15 sowie Kunden unter Vorgabe der Notwendigkeit oder der tatsächlichen Durchführung ihm gegenüber beauftragter Installationsarbeiten zur Zahlung vereinbarter Werklöhne, die zum Teil wucherisch in auffallendem Missverhältnis zur eigenen Leistung standen, verleitet, wodurch der Revisionswerber insgesamt rund € 96.300,‑‑ vereinnahmt habe. Den unbedingt verhängten Strafteil verbüßte der Revisionswerber unter Anrechnung einer ab dem 7. November 2018 beginnenden Vorhaft bis zum 5. Juli 2019.

4 Mit Bescheid vom 19. August 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bezug auf diese strafbaren Handlungen gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung. Das BFA stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 FPG bestimmte es eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers.

5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 26. November 2020 als unbegründet ab.

6 Mit dem Erkenntnis VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil es zu Unrecht die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.

7 Im fortgesetzten Verfahren führte das BVwG am 21. Juli 2021 eine mündliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde auf deren Grundlage mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. November 2021 neuerlich als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.

9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

11 Das BVwG hat sich im angefochtenen Erkenntnis ‑ entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang ‑ im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA‑VG idF vor dem FrÄG 2018 nunmehr ausreichend mit der Frage befasst, ob vom Revisionswerber angesichts der von ihm in der Vergangenheit verübten Straftaten auch aktuell eine spezifische Gefährdung ausgeht, die im vorliegenden Fall trotz des langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration (samt familiärer Bindungen), dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA‑VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist. Dabei hat es sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft, sich im angefochtenen Erkenntnis mit allen maßgeblichen Umständen des Falles eingehend auseinandergesetzt und das Vorliegen einer solchen Gefährdung zumindest vertretbar bejaht.

12 Das BVwG ist in seiner Begründung nämlich mit Bezug auf das zunächst ‑ brutal und ohne provoziert worden zu sein ‑ begangene Gewaltdelikt und das ‑ noch während offener Probezeit und jahrelang in führender Rolle ‑ unter massiver Schädigung einer Vielzahl von Personen in zahlreichen Tathandlungen fortgesetzte Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie des Vergehens des Sachwuchers vertretbar zum Schluss gekommen, dass nicht nur die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen, sondern dass auch eine spezifische Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen sei. Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber nach wie vor kein legales Einkommen erziele und sich seine finanzielle Lage (unbestritten) noch verschlechtert habe, folgerte das BVwG zu Recht eine hohe Wiederholungsgefahr und verwies in diesem Zusammenhang auch noch auf die nahezu fehlende Schadensgutmachung sowie (näher dargestellte) unterschiedliche Erklärungsversuche für sein Verhalten, welche die Schuldeinsicht des Revisionswerbers in Frage stellten.

13 Im Rahmen seiner Interessenabwägung verwies das BVwG auf die bloße Ausübung von Gelegenheitsarbeiten seit dem 20. Juli 2018, also auf das Fehlen einer Eingliederung des mittellosen, unangemeldet im Haushalt seiner Mutter lebenden Revisionswerbers in den legalen österreichischen Arbeitsmarkt, verbunden mit dem aktuellen Fehlen von Kranken‑ und Sozialversicherungsschutz. „Bemühungen hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung“ seien nicht einmal konkret vorgebracht worden. Der im Juli 2013 geborene Sohn des Revisionswerbers, ein serbischer Staatsangehöriger, sei erst am 23. Juni 2020, also während bereits prekären Aufenthalts seines Vaters, nach Österreich eingereist, wo er kein Aufenthaltsrecht habe. Zudem sei er dadurch von seiner im Heimatstaat verbliebenen Mutter und seiner jüngeren Schwester getrennt worden und besuche hier lediglich als außerordentlicher Schüler die Volksschule. Angesichts dieser Umstände sei eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers nicht gegeben.

14 Insgesamt seien die aus der massiven Straffälligkeit des Revisionswerbers resultierenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung somit ‑ so das BVwG zusammenfassend ‑ höher zu bewerten als das Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich. Hier bestehende Kontakte, insbesondere zu seiner ‑ allerdings nicht pflegebedürftigen oder vom Revisionswerber abhängigen ‑ Mutter, die durch ihre drei weiteren in Österreich lebenden Kinder unterstützt werde, könnten durch Besuche oder über Telefon und Internet aufrechterhalten werden. Mit der Möglichkeit einer Reintegration des Revisionswerbers in Serbien sei, wie das BVwG näher darlegte, zu rechnen.

15 Dieser Beurteilung tritt der Revisionswerber in der Revision nur insofern entgegen, als einerseits behauptet wird, eine besondere Verwerflichkeit der Straftaten und eine daraus ableitbare spezifische Gefährdung sei nicht gegeben, und andererseits ins Treffen geführt wird, das Einreiseverbot hätte „massive Auswirkungen auf ihn und seine Familienangehörigen“.

16 Zum erstangeführten Vorbringen bleibt der Revisionswerber aber eine weitere Konkretisierung ‑ abgesehen von dem Hinweis auf die vom Strafgericht verhängten (teil‑)bedingten Strafen und den seither verstrichenen Zeitraum ‑ schuldig. Insbesondere wird den auf die genannten näheren Tatumstände jeweils Bedacht nehmenden Überlegungen des BVwG (siehe dazu oben Rn. 12) nicht mit konkreten Gegenargumenten entgegengetreten. Abgesehen davon ist der Revisionswerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen insbesondere über bedingte Strafnachsichten, zu beurteilen ist (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0344, Rn. 16, mwN). Außerdem ist es des Weiteren ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich ‑ nach dem Vollzug einer Haftstrafe ‑ in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0188, Rn. 14, mwN). Von einer solchen nachdrücklichen Manifestierung der Gefährlichkeit des Revisionswerbers durfte das BVwG aber (vor allem) angesichts der ihm zuletzt zur Last liegenden schweren Straftat im vorliegenden Fall ausgehen, sodass das Wohlverhalten seit der Haftentlassung im Juli 2019 (bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im November 2021) nicht unvertretbar als noch zu kurz angesehen werden konnte.

17 Auch in Bezug auf das in Rn. 15 zweitangeführte Revisionsvorbringen fehlt eine ausreichende Konkretisierung, und es werden die behaupteten „massiven Auswirkungen“ des Einreiseverbots nicht inhaltlich substantiiert dargestellt. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass die familiäre Nahebeziehung des Revisionswerbers zu seiner in Österreich lebenden Mutter über das normale, zwischen Eltern und volljährigen Kindern bestehende familiäre Band hinausginge. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine allfällige finanzielle Unterstützung nicht auch nach der Rückkehr des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat geleistet werden könnte. Im Übrigen wird auch der Einschätzung des BVwG in Bezug auf die mangelnde Beeinträchtigung des Kindeswohls in der Revision nicht entgegengetreten.

18 Insgesamt gelingt es der Revision somit nicht, eine Unvertretbarkeit der unter Verwertung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber erfolgten Gefährdungsprognose und der Interessenabwägung aufzuzeigen.

19 Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist aber im Allgemeinen ‑ wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. dazu etwa VwGH 21.7.2021, Ra 2021/21/0053, Rn. 11, und VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0320, Rn. 10, jeweils mwN).

20 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2022

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