VwGH Ra 2021/21/0243

VwGHRa 2021/21/024311.11.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Chvosta als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des K S, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3/14, gegen das am 14. April 2021 mündlich verkündete und mit 20. Juli 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2239951‑1/12E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070
FrÄG 2018
FrPolG 2005 §52 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210243.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein 1991 geborener türkischer Staatsangehöriger, zog im September 2002 zu seinen in Österreich lebenden Eltern nach und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Er verfügte durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt über einen ihm am 8. Mai 2017 erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“.

2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Mai 2014 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge habe er am 22. Jänner 2014 in Wien im Zuge eines Streits über eine von ihm begangene Vorrangverletzung einem um rund 40 Jahre älteren Mann einen Faustschlag gegen dessen rechtes Auge versetzt, wodurch der Genannte einen Bruch der rechten Augenhöhle mit Hirnblutung, eine Rissquetschwunde über diesem Auge und ein ausgeprägtes Monokelhämatom erlitten habe.

3 Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2019 erging gegen den Revisionswerber wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 4 und 5 Z 2 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Diesem Ausspruch lag zugrunde, er habe gemeinsam mit seinem Bruder als Mittäter einen anderen Mann am 4. März 2019 dadurch schwer am Körper verletzt, dass ihn sein Bruder festhielt, während ihm der Revisionswerber zahlreiche Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch der Genannte einen offenen, leicht verschobenen Bruch des Nasenbeins, eine Rissquetschwunde am Nasenrücken, eine Schädelprellung, mehrere Abschürfungen im Gesicht, eine Verstauchung der Halswirbelsäule und eine Prellung des Brustkorbes erlitten habe.

Gemäß den §§ 50 und 51 StGB wurde dem Revisionswerber die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren.

4 Im Hinblick auf diese Verurteilungen erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 19. Jänner 2021 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.

5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, am 14. April 2021 mündlich verkündeten und mit 20. Juli 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Das BVwG stellte zusammengefasst fest, der gesunde und arbeitsfähige Revisionswerber sei in Österreich nach dem Schulbesuch und dem Abbruch einer Lehre als Koch teils ‑ wie auch zuletzt, seit dem 15. Februar 2021 ‑ berufstätig gewesen, teils habe er Arbeitslosen‑ und Krankengeld, Notstands‑ und Überbrückungshilfe bezogen. Er spreche Deutsch und Türkisch. In Österreich lebten seine türkische Lebensgefährtin, ein gemeinsamer, am 3. November 2017 geborener (türkischer) Sohn sowie seine Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten. In der Türkei hielten sich neben seinem Großvater weitere Onkel und Tanten auf.

7 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG, wie schon das BFA, von der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 FPG aus, bejahte die ARB-Berechtigung des Revisionswerbers und erachtete infolge der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt. Aus diesen Umständen sei „eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ abzuleiten. Dabei verwies das BVwG insbesondere auf die jeweils brutale, von hoher Gewaltbereitschaft gekennzeichnete Vorgangsweise, welche der Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch zu beschönigen versucht habe. Die Lebensgemeinschaft und die Geburt seines Sohnes hätten ihn nicht von der neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Das vom Revisionswerber absolvierte Anti-Gewalt-Training könne nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil es ihm lediglich vom Gericht mittels Weisung aufgetragen worden sei und er sich, wie sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, nicht ausreichend mit seinem Gewaltpotenzial und seiner Aggression auseinandergesetzt habe.

8 In der Interessenabwägung hob das BVwG den langjährigen Aufenthalt, den Erwerb ausgezeichneter Deutschkenntnisse und gewisser Sozialkontakte sowie vor allem die erwähnten familiären Bindungen, insbesondere zur Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn, hervor. Mit einer Möglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, in dessen Landessprache er sich ausdrücken könne und in dem ihm die Aufnahme einer Berufstätigkeit zumutbar sei und zudem Sozialleistungen offen stünden, wo überdies Angehörige des Revisionswerbers lebten, bei denen ihm Wohnraum zur Verfügung stehe, sei zu rechnen. Kontakte zu den Familienangehörigen in Österreich könnten etwa durch deren Besuche in der Türkei oder über Telefon und soziale Medien aufrechterhalten werden.

Unter Berücksichtigung der wiederholten brutalen Straffälligkeit aus nichtigen Anlässen sei insgesamt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich auszugehen. Die seit der letzten Straftat vergangene Zeit sei zu kurz, um von einem ausreichenden Wohlverhalten ausgehen zu können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines ‑ bereits vom BFA angemessen befristeten ‑ Einreiseverbotes sei daher erforderlich und dringend geboten, die Trennung von den in Österreich lebenden Angehörigen sei in Kauf zu nehmen.

9 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ erwogen:

10 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG ‑ wie auch in der Revision mit dem Hinweis auf den Aufenthalt seit nunmehr fast zwanzig Jahren und auf das Wohlverhalten bis zur ersten Straftat im Jahr 2014 im Ergebnis aufgezeigt wird ‑ von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

11 Zunächst ist festzuhalten, dass das BVwG die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“ verfügenden Revisionswerber grundsätzlich zutreffend am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG geprüft hat (vgl. dazu des Näheren VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rn. 14). In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof dann auch noch mit der Stellung des § 52 Abs. 5 FPG im „Stufenbau“ der jeweils erforderlichen Gefährdungsprognosen bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen befasst; auf die diesbezügliche Begründung in Rn. 15 kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Insbesondere wurde dort gefolgert, bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB) liege eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des mit § 52 Abs. 5 FPG innerstaatlich umgesetzten Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthalts‑RL in der Regel nicht vor. Ob dies auch im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber zuletzt eine vergleichbare Straftat mit gleicher Sanktion beging, ‑ trotz der einschlägigen, wenn auch schon mehr als sieben Jahre zurückliegenden und ebenfalls nur mit einer zur Gänze bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe geahndeten Vortat ‑ gesagt werden kann, braucht nicht abschließend beurteilt werden.

12 Das BVwG hat nämlich nicht darauf Bedacht genommen, dass sich der Revisionswerber vor Begehung der ersten Straftat im Jänner 2014 iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA‑VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG weiter beachtlich (vgl. dazu etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 19).

13 § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden eng gefassten Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen war im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des BVwG, wie soeben gezeigt, zumindest naheliegend, wobei es keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA‑VG bedarf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP  27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011, Rn. 8 und 9, mwN).

14 Um vor diesem Hintergrund ‑ auch unter Berücksichtigung der mit seinem langjährigen Aufenthalt verbundenen Integration und insbesondere des Familienlebens mit der Lebensgefährtin und dem 2017 geborenen Kind – im vorliegenden Fall dennoch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedürfte es somit einer spezifischen, aufgrund besonders gravierender Straftaten vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr (vgl. dazu des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und die dort genannten Beispiele, nämlich Vergewaltigung und grenzüberschreitender Suchtgifthandel sowie die Fälle des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG; siehe zum Ganzen etwa auch VwGH 31.8.2021, Ra 2021/21/0075, Rn. 12 bis 14, mwN).

15 Eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, ist hier nicht gegeben. Gegenständlich ist nämlich der seit September 2002 in Österreich aufhältige Revisionswerber lediglich in zwei zeitlich doch deutlich auseinanderliegenden Vorfällen straffällig geworden, die jeweils (nur) durch eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sanktioniert wurden. Zwischen 22. Jänner 2014 und 4. März 2019 ist er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sodass die zuerst gewährte bedingte Strafnachsicht endgültig wurde. Mittlerweile hat der Revisionswerber auch eine Anti‑Aggressions‑Therapie absolviert, wobei das BVwG nicht schlüssig darlegen konnte, inwieweit der ‑ vom Revisionswerber befolgte ‑ diesbezügliche gerichtliche Auftrag deren Erfolgsaussichten schon grundsätzlich in Frage gestellt hätte.

16 Daraus folgt, dass das BVwG der dargestellten Rechtslage nicht Rechnung getragen hat, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

17 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. November 2021

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