Normen
FrÄG 2017
FrPolG 2005 §57 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210010.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet Mitte August 2015 einen erfolglos gebliebenen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11. August 2020 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den (über Vorstellung gegen einen zuvor erlassenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Mandatsbescheid ergangenen) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. Juli 2020, mit dem gemäß § 57 Abs. 1 FPG eine Wohnsitzauflage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Die Wohnsitzauflage bestand in dem Auftrag an den Revisionswerber, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen; dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen.
3 Gegen dieses Erkenntnis, in dem eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt wurde, richtet sich die vorliegende ‑ nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 24.11.2020, E 3982/2020‑5) ‑ fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision. Die Revision erweist sich ‑ wie die nachstehenden Ausführungen zeigen ‑ entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
4 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses beschränkte sich das BVwG nämlich im Wesentlichen darauf, näher darzulegen, dass im vorliegenden Fall, in dem die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen sei, bestimmte Tatsachen die Annahme im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG rechtfertigten, der Revisionswerber werde seiner mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung auferlegten Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen. Dazu verwies das BVwG auf die eine solche Annahme indizierende Verwirklichung der Tatbestände nach der Z 1 des § 57 Abs. 2 FPG (unterlassene Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs), nach dessen Z 3 (unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates) und nach dessen Z 4 (Erklärung, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen).
5 Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem Erkenntnis VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406, zugrunde liegt. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ein insoweit ähnlich begründetes Erkenntnis des BVwG, in dem ‑ wie hier ‑ die Berechtigung einer Wohnsitzauflage im Wesentlichen nur damit begründet wurde, dass die Annahme im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG, der Drittstaatsangehörige werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen, gerechtfertigt sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, insbesondere unter Rn. 14, verwiesen werden. Schon deshalb ist am Maßstab dieser Entscheidung, zumal auch hier eine alsbaldige Abschiebung des Revisionswerbers nicht im Raum steht, auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
6 Im Übrigen ist dem BVwG ‑ wie auch im Fall des Erkenntnisses zu Ra 2020/21/0406 (siehe dort Rn. 17) ‑ vorzuwerfen, die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage erforderliche Interessenabwägung nicht ausreichend vorgenommen zu haben.
7 Im Erkenntnis VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388, verwies der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon auf die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. GP 63 f), wonach die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur „ultima ratio“ angeordnet werden solle und jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen habe. Dabei sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. In dem dort entschiedenen Fall hätte es demnach einer besonderen Begründung bedurft, weshalb nunmehr die Verlegung in eine vom bisherigen Wohnort (in Niederösterreich) weit entfernte „Rückkehrberatungseinrichtung“ (in Tirol) mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt als „ultima‑ratio‑Maßnahme“ geboten gewesen sei.
8 Eine solche Begründung wäre auch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, hat doch der Revisionswerber schon in der Vorstellung und dann auch in der Beschwerde insbesondere darauf verwiesen, seit mehreren Jahren in Wien, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe, in einer Mietwohnung im gemeinsamen Haushalt mit einer asylberechtigten irakischen Staatsangehörigen, mit der er nach muslimischen Ritus verheiratet sei, zu leben, und an der Universität Wien ein Doktoratsstudium zu betreiben. Demzufolge wäre vom BVwG darzulegen gewesen, weshalb der durch die unverzügliche Verlegung des Wohnsitzes in eine weit entfernte Betreuungseinrichtung bewirkte Eingriff in die ins Treffen geführten privaten und familiären Rechte des Revisionswerbers im öffentlichen Interesse gerechtfertigt erschien. Das setzte vor allem auch voraus, die fallbezogen gegebenen, im öffentlichen Interesse an der Unterbringung des Revisionswerbers in einer „Rückkehrberatungseinrichtung“ gelegenen Vorteile gegenüber einem Aufenthalt an seinem bisherigen Wohnsitz konkret darzustellen.
9 Dem wurde das BVwG nicht gerecht, indem es in Bezug auf die Interessenabwägung im Wesentlichen nur auf die diesbezügliche Abwägung nach § 9 BFA‑VG im Rahmen der Erlassung der (letzten) Rückkehrentscheidung (BVwG‑Erkenntnis vom 14. April 2020), seit dem keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien, verwies. Dabei wurde nämlich schon vom Ansatz her verkannt, dass es ‑ wie die Revision zutreffend geltend macht ‑ vorliegend um die Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzverlegung innerhalb Österreichs geht.
10 Die mangelhafte Interessenabwägung schlägt im Übrigen auch auf die vom BVwG vorgenommene Bestätigung der vom BFA gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch.
11 Demzufolge war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
13 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Mai 2021
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