Rechtssatz
Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr ua für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht und der Drittausländer auch nicht aus denselben Gründen in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d SGK (dh dass der Drittausländer nicht im Schengener Informationssystem - SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist) ist hingegen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 für den Reiseverkehr von Drittausländern nicht erforderlich. Das bedeutet, dass der bloße Umstand, dass ein Drittausländer im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, noch nicht zwingend zur Folge hat, dass sich dieser nicht im Reiseverkehr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen dürfte. Der Aufenthalt des Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist.
E000 EU- Recht allgemein — E3R E19101000 — E3R E19102000 — E3R E19104000 — Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Normen
AVG §56
EURallg
FrPolG 2005 §120 Abs1a idF 2020/I/027
FrPolG 2005 §27a idF 2017/I/145
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z3
SDÜ 1990 Art21 Abs1
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 lita
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 litc
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 litd
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 lite
Dokumentnummer
JWR_2021170043_20230221L02
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