Normen
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 2006/096
BauO OÖ 1994 §21 Abs1 Z2 idF 2013/034
BauO OÖ 1994 §21 Abs1 Z3 idF 2013/034
BauTG OÖ 2013 §2 Z28
BauTG OÖ 2013 §2 Z32
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130043.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Eigentümer eines bebauten, durch die C‑Straße aufgeschlossenen Grundstücks in L.
2 Mit Bescheid vom 18. März 2019 wurde vom Magistrat der Stadt L die Baubewilligung für die „Errichtung von 3 Wohnungen im Dachgeschoß und einer Emporenebene“ auf dem Grundstück in L erteilt.
3 Mit Bescheid vom 21. September 2020 schrieb der Magistrat der Stadt L den Revisionswerbern als Eigentümern des Grundstücks in L einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche C‑Straße (Verkehrsflächenbeitrag) gemäß §§ 19 ff Oö. BauO 1994 iHv € 5.923,44 vor. In der Begründung führte der Magistrat aus, bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich nicht um den Ausbau eines Dachgeschoßes iSd § 21 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994, sondern um die Errichtung eines neuen Dachgeschoßes, sodass die Ausnahme von der Beitragspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung gelange. Da die Aufstockung des Bestandsgebäudes samt dem Einbau dreier zusätzlicher Wohneinheiten beantragt worden sei, liege eine Vergrößerung des Gebäudes in lotrechter Richtung im Sinne eines Zubaus gemäß § 2 Z 32 Oö. BauTG 2013 vor. Nach § 21 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 sei ein „sonstiger“ Gebäudezubau aber nur bis zu einer Nutzfläche von 100 m² von der Beitragspflicht ausgenommen. Da durch die neue Dachgeschoßerrichtung eine Nutzfläche im Ausmaß von wesentlich über 100 m² geschaffen worden sei, komme die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 nicht zur Anwendung.
4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachten die Revisionswerber vor, der Magistrat habe zwar zutreffend das Vorliegen einer Baubewilligung für die Errichtung dreier Wohnungen im Dachgeschoß sowie die Vergrößerung der Nutzfläche des Gebäudes um mehr als 100 m² festgestellt. Der Magistrat bewerte dies allerdings zu Unrecht als Zubau iSd § 21 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994. Es handle sich im vorliegenden Fall eindeutig um den Ausbau eines Dachgeschoßes iSd § 21 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994. Hätte der Gesetzgeber nur den Ausbau eines Dachraumes ohne die Veränderung des Daches privilegieren wollen, hätte er nicht auch den Ausbau eines Dachgeschoßes ausdrücklich von der Beitragspflicht ausgenommen. Maßgeblich sei nicht die konkrete Ausführung des Ausbaus, sondern nur, dass es das Dachgeschoß bleibe. Auch führe eine Zusammenschau der Ausnahmetatbestände des § 21 Oö. BauO 1994 zum selben zwingenden Ergebnis. So nehme Z 3 nur den „sonstige[n] Zu- oder Umbau von Gebäuden“ aus, woraus ersichtlich sei, dass auch der in Z 2 genannte „Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes“ ein „Zu- oder Umbau“ sein müsse. Der Ausbau eines Dachgeschoßes falle unter den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994, auch wenn dadurch die Nutzfläche um mehr als 100 m² vergrößert werde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht aus, die C-Straße sei eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde, durch die das Baugrundstück der Revisionswerber in L unstrittig als aufgeschlossen gelte. Mit Bescheid vom 18. März 2019 habe der Magistrat die Baubewilligung für die Errichtung von drei Wohnungen im Dachgeschoß und einer Emporenebene auf diesem Grundstück erteilt. Das baubehördlich genehmigte Bauvorhaben sehe den Abbruch des bestehenden Daches und eine neue Aufstockung über dem gesamten Grundriss des Bestandsgebäudes vor, wodurch die Firsthöhe auf ca. 27,29 m angehoben werde. Das bedeute eine Erhöhung gegenüber dem Altbestand um ca. 2,80 m. Über der bestehenden obersten Geschoßdecke sei eine um maximal 1,20 m höhere Übermauerung vorgesehen. Durch dieses Bauvorhaben werde die Nutzfläche des bestehenden Gebäudes um mehr als 100 m² vergrößert. Da das Gebäude durch das abgabenauslösende Bauvorhaben bezüglich der Außenabmessungen höher geworden sei, könne dem Magistrat nicht entgegengetreten werden, wenn er vom Vorliegen eines Zubaus iSd § 2 Z 32 Oö. BauTG ausgehe, welcher ‑ angesichts der Vergrößerung der Nutzfläche um mehr als 100 m² ‑ gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 geeignet sei, die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags auszulösen. Aufgrund des Abbruchs des bestehenden Daches und der bewilligten Aufstockung bzw. des im konkreten Fall bewilligten Zubaus liege kein bloßer Ausbau eines Dachraumes bzw. Dachgeschoßes iSd § 21 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 vor (Verweis auf den Begriff „Ausbau eines Dachbodens“ iSd § 1 Abs. 2 Z 5 MRG). Eine ordentliche Revision sei nicht zulässig, da anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen sei, ob es sich um einen Ausbau eines Dachraumes bzw. eines Dachgeschoßes iSd § 21 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 handle, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Ausbaus eines Dachraumes oder Dachgeschoßes iSd § 21 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 und zur Frage, ob ein solcher noch vorliege, wenn ‑ wie im revisionsgegenständlichen Fall ‑ ein bestehendes Dach abgebrochen und ein neues Dach errichtet werde, was gemeinsam mit einer höheren Übermauerung eine Erhöhung der Firsthöhe bewirke.
8 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat der Magistrat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11 § 19 des Landesgesetzes vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 96/2006, lautet auszugsweise wie folgt:
„Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.
(2) [...]
(3) [...]
(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.“
12 § 21 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 34/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„Ausnahmen und Ermäßigungen
(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
1. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 5;
2. den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes;
3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird;
4. [...]
5. [...]
[...]“
13 Nach § 2 Abs. 2 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 34/2013, gelten für dieses Landesgesetz mit Ausnahme der in Abs. 1 leg. cit. geregelten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013).
14 Unter einem „Zubau“ ist nach § 2 Z 32 Oö. BauTG 2013 „die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Gaupen“ zu verstehen. Ein „Umbau“ ist nach § 2 Z 28 leg. cit. „eine so weitgehende Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zB hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist“. Eine Definition des Begriffs „Ausbau“ findet sich im Oö. BauTG 2013 nicht.
15 Im revisionsgegenständlichen Fall ist strittig, ob der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994, wonach bei Erteilung einer Baubewilligung für den „Ausbau“ eines Dachraumes oder Dachgeschoßes kein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist, zur Anwendung gelangt, wenn ein „Zubau“ iSd § 2 Z 32 Oö. BauTG 2013 vorliegt.
16 Da nach § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ein Verkehrsflächenbeitrag nur anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den „Neu‑, Zu‑ oder Umbau von Gebäuden“ vorzuschreiben ist und § 21 leg. cit. Ausnahmen von der Vorschreibung dieses Verkehrsflächenbeitrags normiert, erschließt sich, dass (mangels näherer Definition im Oö. BauTG 2013) der „Ausbau“ eines Dachraumes oder Dachgeschoßes iSd § 21 Abs. 1 Z 2 leg. cit. grundsätzlich auch ein die Beitragspflicht auslösender „Zubau“ oder „Umbau“ eines Gebäudes iSd § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sein kann. Wäre mit dem Terminus „Ausbau“ nur der Innenausbau eines bestehenden Dachraumes oder Dachgeschoßes gemeint, bedürfte es ‑ schon mangels bestehender Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ‑ der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gar nicht.
17 Für diese Auslegung spricht auch ‑ wie von den Revisionswerbern zutreffend vorgebracht wird ‑, dass § 21 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 eine Ausnahme von der Beitragspflicht für den „sonstigen“ Zu‑ oder Umbau von Gebäuden bis zu einer Vergrößerung der Nutzfläche um höchstens 100 m², vorsieht, was nahelegt, dass auch der in der vorangehenden Ausnahmebestimmung (Z 2) genannte „Ausbau“ eines Dachraumes oder Dachgeschoßes ein „Zu‑ oder Umbau“ sein kann. Hinzu kommt, dass der bloße Innenausbau eines Dachbodens keiner Baubewilligung nach der Oö. BauO 1994 bedarf (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7, § 25 Rz 8), was der vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen Anknüpfung an den Begriff des „Ausbau des Dachbodens“ in § 1 Abs. 2 Z 5 MRG entgegensteht.
18 Dass das bewilligte Bauvorhaben im revisionsgegenständlichen Fall nicht lediglich ein „Dachgeschoß“ iSd § 2 Z 7 Oö. BauTG 2013 (bzw. einen „Dachraum“ iSd § 2 Z 8 leg. cit.) betreffen würde, hat weder der Magistrat noch das Landesverwaltungsgericht angenommen.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Jänner 2024
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