VwGH Ra 2021/12/0074

VwGHRa 2021/12/007411.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Dr. H S in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2020, Zl. 405‑6/209/1/5‑2020, betreffend Neubemessung des Ruhebezuges nach dem Salzburger Bezügegesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

BezügeG Slbg 1992 §2 Abs3
BezügeG Slbg 1992 §2 Abs3b idF 2020/022
B-VG Art133 Abs4
LBPG Slbg 2001 §15 Z5
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120074.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Oktober 2017 wurde gegenüber dem Revisionswerber als Bürgermeister‑Stellvertreter sowie Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg ab 1. Oktober 2017 ein monatlicher Ruhebezug in Höhe von € 5.851,64 brutto gemäß Art. II Abs. 1 und 3 des V. Abschnittes des Bezügereform‑Begleitgesetzes iVm. § 26 Salzburger Stadtrecht 1966 idF LGBl. Nr. 69/1992 und den §§ 8, 20, 26, 29 und 30 Salzburger Bezügegesetz 1992 sowie § 3 Salzburger Bezügegesetz 1998 iVm. §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre als gebührlich festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2 Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 sprach der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

Bescheid

Über den Antrag des Herrn Dr. X vom 18.11.2019, eingelangt am 19.11.2019 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend Kürzung bzw. völliger Verlust der ‚Pension nach den Regelungen des Sbg. Bezügegesetzes‘ ergeht auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.5.2020 folgender

Spruch

Gemäß Artikel II Abs 1 und 3 des V. Abschnitt des Bezügereform‑Begleitgesetzes, LGBl Nr 5/1998 in Verbindung mit § 26 Salzburger Stadtrecht 1966 in der Fassung LGBl Nr 69/1992 und den §§ 2 Abs 3 und 3b, 8, 20, 26, 29 und 30 Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67/1992, in der geltenden Fassung, sowie des § 3 Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3/1998 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Landesbeamten‑Pensionsgesetz LGBl. 17/2001 in der geltenden Fassung

I.

erlosch der Anspruch von Herrn Dr. X auf den mit Bescheid vom 10.10.2017 zuerkannten Ruhebezug wegen einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländische Gericht im Sinne des § 15 LB‑PG (mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes Zl. 13 Os 145/18z vom 2. Oktober 2019) ex lege und war damit auch die Auszahlung des Ruhebezuges einzustellen und

II.

wird festgestellt, dass in Verbindung mit dem mit LGBL. 22/2020 von 4.3.2020 am 23.3.2020 kundgemachten neuen § 2 Abs 3b des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl. 67/1992 in der geltenden Fassung für die Amtstätigkeit von 25.11.1992 bis 30.4.1999 als Bürgermeister‑Stellvertreter und von 30.4.1999 bis 20.9.2017 als Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg ab 1.11.2019 eine monatliche Pension in Höhe von nunmehr € 1.408,84 brutto gebührt.

...“

3 Über Beschwerde des Revisionswerbers sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er wie folgt zu lauten hat:

‚Die Höhe des im Bescheid vom 10.10.2017, Zahl ..., zuerkannten Ruhebezuges wird neu bemessen und ergibt zum Stichtag 01.10.2017 einen Bruttobetrag in Höhe von € 1.378,65. Unter Berücksichtigung der jährlichen Valorisierungen gebührt ab dem 01.11.2019 ein Bruttobetrag in Höhe von € 1.439,13 und ab dem 01.01.2020 ein Bruttobetrag in Höhe von € 1.484,75.

Rechtsgrundlagen: Art II Abs 1 und Abs 3 des V. Abschnittes des Bezügereform‑Begleitgesetzes LGBl 5/1998 in Verbindung mit § 26 Salzburger Stadtrecht 1966 in der Fassung LGBl 69/1992; sowie §§ 2 Abs 3 und Abs 3b, 20, 26, 29 Salzburger Bezügegesetz 1992, § 207 Magistrats‑Bedienstetengesetz und §§ 15, 37, 37e, 37f, 37g und 38 Landesbeamten‑Pensionsgesetz, je in der geltenden Fassung‘

II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes‑Verfassungsgesetz (kurz: B‑VG) nicht zulässig .“

4 Das Landesverwaltungsgericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest:

„Der Beschwerdeführer war von 25.11.1992 bis 30.04.1999 Bürgermeister‑Stellvertreter und anschließend bis 20.09.2017 Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg. In diesen Funktionen hat der Beschwerdeführer eine Amtsgebühr gemäß § 26 StR (Salzburger Stadtrecht, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) bzw ab dem 01.07.1998 einen monatlichen Bezug gemäß S.BG 1998 (Salzburger Bezügegesetz 1998, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) bezogen und hievon bis einschließlich Juni 2010 Pensionsbeiträge gemäß dem BezG 1992 (Salzburger Bezügegesetz 1992, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) geleistet, zumal er mit schriftlicher Erklärung vom 28.05.1998 gemäß § 29 Abs 1 BezG 1992 in Verbindung mit Art II Abs 3 des V. Abschnittes des Bezügereform‑Begleitgesetzes LGBl 5/1998 das ihm nach den genannten Bestimmungen zukommende Optionsrecht, dass auf ihn weiterhin die Bestimmungen des BezG 1992 über den Pensionsbeitrag und die Ruhe‑ und Versorgungsbezüge anzuwenden seien, ausgeübt hat.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2017, Zahl ..., wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter gemäß den §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und weiteren zwei Jahren, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat hierauf mit 20.09.2017 sein Amt als Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg zurückgelegt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2017, Zahl ..., wurde dem Beschwerdeführer sodann gemäß Art II Abs 1 und 3 des V. Abschnittes des Bezügereform‑Begleitgesetzes LGBl 5/1998, in Verbindung mit § 26 StR in der Fassung LGBl 69/1992, und den §§ 8, 20, 26, 29 und 30 BezG 1992 ab 01.10.2017, das ist der auf die Zurücklegung des Amtes folgende Monatserste, ein monatlicher Ruhebezug in Höhe von (damals) € 5.851,64 brutto gewährt. Der valorisierte Ruhebezug belief sich zuletzt auf brutto € 5.919,64 (im Jahr 2019).

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 02.10.2019, Zahl ...‘, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2017 verworfen und den Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vom Landesgericht Salzburg verhängte Strafe des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, sodass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinne des Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 28.07.2017 per 02.10.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Liquidierung des Ruhebezuges laut Bescheid vom 10.10.2017 wurde hierauf eingestellt.“

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht unter Anführung der anzuwendenden Rechtslage Folgendes aus:

„Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde zum einen ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhebezug, zuerkannt mit Bescheid vom 10.10.2017, aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles ex lege erloschen sei und damit auch die Auszahlung des Ruhebezuges einzustellen gewesen wäre (Spruchpunkt I.); zum anderen wurde unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ab 01.11.2019 eine monatliche Pension in Höhe von brutto € 1.408,84 gebühre. Die Berechnung bzw Ermittlung des nunmehrigen Pensionsanspruches erfolgte im Wege der Amtshilfe durch die Pensionsversicherungsanstalt und zwar unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten von 25.11.1992 bis 30.06.2010 (das sind 212 Monate) und der Beitragsgrundlagen (gegebenenfalls begrenzt mit der ASVG‑Höchstbeitragsgrundlage) zum Stichtag 01.10.2017, das ist der nächstfolgende Monatserste, nachdem der Beschwerdeführer per 20.09.2017 sein Amt als Bürgermeister zurückgelegt hatte.

Die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft im Wesentlichen die Bezugskürzung von zuletzt brutto € 5.919,64 auf nunmehr € 1.408,84 ab 01.11.2019, dies mit der oben bereits ausführlich dargestellten Begründung. Qualifizierte Einwendungen gegen die Neuberechnung, nämlich die Berechnung an sich im Wege der Amtshilfe durch die Pensionsversicherungsanstalt, wurden jedoch nicht erhoben. Gleiches gilt für die von der Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid vorgenommene Valorisierung des von der Pensionsversicherungsanstalt ermittelten Betrages.

...“

„Mit der Novelle LGBl 22/2020 wurde § 2 BezG 1992 dahingehend abgeändert, dass ein neuer Abs 3b eingefügt wurde, wonach eine Verurteilung im Sinne des § 15 Z 5 LB-PG nicht mehr zu einem Verlust des Pensionsanspruches führen soll. Gemäß § 25 Abs 19 BezG 1992 tritt § 2 Abs 3b leg cit in der Fassung LGBl 22/2020 mit 01.10.2019 in Kraft. Die gegenständliche Novelle sollte nach den Erläuterungen dazu gerade für Fälle wie den vorliegenden bewirken, dass es im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 15 Z 5 LB‑PG nicht zu einem gänzlichen Verlust des Pensionsanspruches, der auch nicht durch sozialversicherungsrechtliche Begleitbestimmungen abgemildert werden könne, komme. Nach der genannten Novelle ist der Pensionsanspruch des Beschwerdeführers somit ungeachtet der strafgerichtlichen Verurteilung nicht erloschen, sondern reduziert sich nach den Vorgaben des § 2 Abs 3b BezG 1992, wozu nach der ausdrücklichen Anordnung im letzten Satz des § 2 Abs 3b BezG 1992 die Neubemessung der Pension von der Landesregierung durch Bescheid vorzunehmen ist. An die Stelle der Landesregierung tritt im vorliegenden Beschwerdefall nach der abweichenden Anordnung in § 26 StR jedoch der Stadtsenat, also die belangte Behörde.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nun argumentiert, die Bestimmungen des BezG 1992 bzw des LB‑PG (Salzburger Landesbeamten‑Pensionsgesetz, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) seien hinsichtlich eines Verlustes von Ansprüchen im gegenständlichen Beschwerdefall überhaupt nicht anwendbar, ist ihm vorerst einmal entgegenzuhalten, dass er mit seinem Anspruch auf Ruhebezug jedenfalls dem BezG 1992 unterliegt. Dies ergibt sich aus Art II des V. Abschnittes des Bezügereform‑Begleitgesetzes LGBl 5/1998 betreffend die Änderung des Salzburger Stadtrechtes 1966. Hierin wird auf § 26 StR in der Fassung LGBl 69/1992 verwiesen, welche Bestimmung wiederum auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Gebührnisse eines Landeshauptmann‑Stellvertreters verweist, sohin auf das BezG 1992. Art II des V. Abschnittes des Bezügereform‑Begleitgesetzes LGBl 5/1998 verweist insbesondere auch auf den 5. Abschnitt des BezG 1992 und eröffnet die in § 29 BezG 1992 vorgesehene Optionsmöglichkeit auf Mitglieder des Stadtratskollegiums, die mit 01.01.1998 im Amt waren. Der Beschwerdeführer hat von dieser ihm zukommenden Optionsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht und mit Erklärung vom 28.05.1998 kundgetan, dass auf ihn weiterhin die Bestimmungen des BezG 1992 über den Pensionsbeitrag und die Ruhe‑ und Versorgungsbezüge anzuwenden sind.

§ 2 Abs 3 BezG 1992 verweist nun auf die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen, sofern im BezG 1992 nicht anderes bestimmt ist. Die Verweisung auf die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen beziehen sich insbesondere auch auf die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung und die Auszahlung der Bezüge und Pensionen, wobei hier die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden sollen.

Der in § 2 Abs 3 BezG 1992 normierte Verweis reflektiert somit insbesondere auf die Bestimmungen des LB‑PG, welche die Pensionsansprüche der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen regeln (vgl. § 1 Abs 1 LB‑PG). Der zweite Abschnitt des LB‑PG regelt den Anspruch auf Ruhegenuss, der dem Beamten des Ruhestandes gebührt, wozu § 15 LB-PG auch verschiedene Verlusttatbestände normiert, etwa den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (Z 1), den Verzicht und den Austritt (Z 2 und Z 3), sowie die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (Z 4) und die Verurteilung durch ein inländisches Gericht unter den in § 15 Z 5 LB‑PG näher normierten Voraussetzungen. Wenngleich im vorliegenden Fall gemäß dem vorletzten Satz in § 26 Abs 2 StR in der Fassung LGBl 69/1992 anstelle der pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte die für Magistratsbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, so verweist § 207 MagBeG (Magistrats-Bedienstetengesetz, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) doch wieder auf das LB‑PG zurück.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und weiteren zwei Jahren, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Damit erfüllt er die Verlusttatbestände des § 15 Z 5 lit a (ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe) und lit b (sechs Monate übersteigende unbedingte Freiheitsstrafe) LB‑PG. Der Verlust der Ansprüche ist jedoch aufgrund der bereits zitierten abweichenden Regelung des § 2 Abs 3b BezG 1992 insofern abgewendet, als eine derartige Verurteilung nun nicht mehr zum gänzlichen Verlust, sondern lediglich zur Neubemessung der Ansprüche im Sinne des ASVG führt.

Weshalb der Verweis auf § 15 LB‑PG nach § 2 Abs 3 BezG 1992 überhaupt fraglich oder gar ausgeschlossen sein soll, dies laut der Argumentation des Beschwerdeführers, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass die für Salzburger Landesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen nach § 2 Abs 3 BezG 1992 lediglich sinngemäß Anwendung finden sollen, präzisiert der letzte Satz des § 2 Abs 3 BezG 1992, dass im Hinblick auf den Verlust von Ansprüchen ein verurteilendes Erkenntnis des VfGH gemäß Art 142 B‑VG den für Landesbeamten in Betracht kommenden enstprechenden Disziplinarstrafen gleichzuhalten ist. Im Anwendungsbereich des BezG 1992 wird daher in Ansehung des Verlusttatbestandes des § 15 Z 4 LB‑PG (Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche) normiert, dass insoweit auf ein verurteilendes Erkenntnis des VfGH abzustellen ist. Die Präzisierung dieser sinngemäßen Anwendung hat nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ausschließlich den Hintergrund, dass für Anspruchsberechtigte im Sinne des BezG 1992, also den (ehemaligen) Politiker, die Verhängung einer Disziplinarstrafe ja gar nicht in Betracht kommen kann, weil beim Politiker eben gerade kein öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis (wie beim Beamten) vorliegt. Die sinngemäße Anwendung der übrigen Verlusttatbestände des § 15 LB‑PG erscheint jedoch auch für einen Politiker und dessen Ansprüche nach dem BezG 1992 zwanglos möglich, etwa der Verlust der Staatsbürgerschaft, der Verzicht oder auch die in § 15 Z 5 LB‑PG näher geregelten strafrechtlichen Verurteilungen durch ein inländisches Gericht. Aus dem bloßen Umstand, dass im letzten Satz des § 2 Abs 3 BezG 1992 sohin für den Verlusttatbestand des § 15 Z 4 LB‑PG Abweichendes geregelt wurde oder die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung präzisiert wurde, kann also nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht geschlossen werden, dass § 15 LB‑PG und die dort normierten Verlusttatbestände im Hinblick auf die Ansprüche auf Ruhebezug nach dem BezG 1992 überhaupt keine Anwendung finden sollen.

Auch der Landesgesetzgeber ist von einer Anwendung der Verlusttatbestände des § 15 LB‑PG auf Ansprüche nach dem BezG 1992 ausgegangen, dies zum einen bereits aufgrund der expliziten Regelung im letzten Satz des § 2 Abs 3 BezG, wie oben ausgeführt, insbesondere aber auch aufgrund der explizit auf § 15 Z 5 LB‑PG Bezug nehmenden abweichenden Regelung im § 2 Abs 3b BezG 1992. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass § 15 LB‑PG auch auf jene Politiker, die eine Pension nach dem BezG 1992 erhalten, anwendbar sei. Die abweichende Regelung des § 2 Abs 3b BezG sei nach den Gesetzesmaterialien deswegen erforderlich geworden, weil eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne des § 15 Z 5 LB‑PG bei Politikern zu einem gänzlichen Verlust der Ansprüche geführt hätte, wohingegen die Rechtsfolgen dieses Anspruchsverlustes bei Beamten durch einschlägige sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen abgemildert seien. Die insoweit relevante Regelung des § 311 ASVG stelle jedoch auf das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ab. Ein derartiges Dienstverhältnis liege jedoch im Falle eines Politikers gerade nicht vor, weshalb dessen Pensionsansprüche auch nicht ins ASVG‑Regime übergeleitet würden. Der mit LGBl 22/2020 in § 2 BezG 1992 neu eingefügte Absatz 3b, der rückwirkend mit 01.10.2019 in Kraft getreten ist, soll also auch dem im Sinne des § 15 Z 5 LB‑PG straffällig gewordenen Politiker einen Anspruch erhalten, es soll gleichsam die bis dahin fehlende Überleitung ins ASVG‑Regime, in deren Genuss der ebenso einschlägig verurteilte Beamte kommt, angeordnet werden. Nach den weiteren Erläuterungen zu § 2 Abs 3b BezG 1992 soll eine solche ‚Ersatzzahlung‘ jedoch nur dann gebühren, wenn über einen sehr langen Zeitraum hindurch Pensionsbeiträge geleistet worden sind, nämlich unter Hinweis auf § 236 ASVG zumindest 15 Jahre, und orientiert sich die Höhe des Pensionsbezuges dann auch nicht mehr am Letztbezug (wie in § 20 Abs 4 BezG 1992 normiert), sondern ist entsprechend den einschlägigen Regelungen des ASVG eine über die gesamte politische Laufbahn gerechnete Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

Im Fall des Beschwerdeführers führt dies eben dazu, dass er als Folge der strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr wie bisher gemäß § 20 Abs 4 BezG 1992 einen Anspruch auf einen Ruhebezug in Höhe von bis zu80 % seines Letztbezuges hat, sondern sich sein Ruhebezug eben auf jenen Betrag reduziert, der sich bei Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des ASVG ergibt.

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, § 15 Z 5 LB‑PG sei § 27 StGB nachgebildet, welche Bestimmung aber nur für den Beamten Anwendung finde, so übersieht er, dass in den beiden Bestimmungen Unterschiedliches angeordnet wird, wenngleich unter denselben Voraussetzungen, nämlich einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung: § 27 StGB normiert den Amtsverlust des Beamten, § 15 Z 5 LB‑PG hingegen ‑ letztlich auch unabhängig vom Amtsverlust ‑ den Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass in Bezug auf § 27 StGB zwar eine (bedingte) Nachsicht möglich ist, nicht jedoch in Bezug auf § 15 Z 5 LB‑PG. Dies liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des jeweiligen Gesetzgebers.

Insoweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Verfassungswidrigkeit der angewandten Rechtsvorschriften rügt, ist er primär auf das von ihm selbst zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.1992, B 1398/91, VfSlg 13221, zu verweisen. In dem durchaus vergleichbaren Fall wurde ein ehemaliges Mitglied der Wiener Landesregierung, das Ruhebezüge nach den einschlägigen Bestimmungen bezog, wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, davon ein Jahr unbedingt und zwei Jahre bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Die Behörde stellte dort fest, dass als Folge der strafrechtlichen Verurteilung der Ruhebezug nicht mehr gebühre. Der dortige Beschwerdeführer erachtete sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, dies deshalb, weil zum einen Beamte des Ruhestandes im Falle einer solchen strafrechtlichen Verurteilung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen anstelle des Ruhegenusses immer noch Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75% des vormaligen Ruhegenusses hätten und zudem mit dem gänzlichen Verlust des Anspruches auf Ruhebezug auch der ersatzlose Verlust der vom dortigen Beschwerdeführer entrichteten Pensionsbeiträge einhergehen würde. Dessen ungeachtet hat das Höchstgericht im dortigen Beschwerdefall keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht erkannt. Eine unterschiedliche Behandlung strafrechtlich verurteilter Beamter einerseits und strafrechtlich verurteilter oberster Organe der Vollziehung andererseits sei bereits mit Erkenntnis des Höchstgerichtes VfSlg 6917/1972 als zulässig erkannt worden: Demnach sei es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt, den in jenen Fall vom Bundesgesetz, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden, erfassten Personenkreis hinsichtlich der Grundlagen der Bezüge anders zu behandeln als Ruhestandsbeamte, zumal die beiden Personenkreise nicht vergleichbar seien und ihre Wesensunterschiede eine wesentlich verschiedene Behandlung hinsichtlich der Ruhebezüge durch den Gesetzgeber erlaubten. Zutreffend ist, dass das Höchstgericht in der zitierten Entscheidung aus 1992 auch darauf verwiesen hat, dass die den Anspruch begründende Tätigkeit eines obersten Organs der Vollziehung gegenüber einem Beamten bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung im Allgemeinen nicht als Lebenslauf ausgeübt werde, somit in der Regel zeitlich begrenzt sei, sodass der aus dieser zeitlich begrenzten Tätigkeit entstehende Ruhebezugsanspruch in der Regel nicht der Einzige die Altersversorgung gewährleistende Anspruch sein wird. Das Höchstgericht hat hierbei betont, dass auf eine gebotene Durchschnittsbetrachtung abzustellen sei. Dass im Einzelfall politische Funktionen, die mit einem Ruhebezugsanspruch einhergehen, nicht bloß zeitlich befristet, sondern wie im hier gegenständlichen Beschwerdefall über rund 25 Jahre und somit nahezu als Lebensberuf ausgeübt werden, vermag dem nicht entgegenzustehen. Zudem ist im hier gegenständlichen Beschwerdefall auch zu berücksichtigen, dass es letztlich nicht zu einem gänzlichen Verlust des Anspruches, sondern nur zu einer Kürzung gekommen ist.

Aber auch im Vergleich mit dem S.BG 1998 kann eine Verfassungswidrigkeit der im vorliegenden Beschwerdefall angewandten Bestimmungen nicht erkannt werden. Zutreffend ist zwar, dass das S.BG 1998 keine Regelungen über den Verlust von Ruhebezügen kennt, das zitierte Gesetz kennt allerdings auch keinerlei Regelungen über den Anspruch auf Ruhebezüge, auch nicht im Verweisungsweg. Dem liegt der mit Inkrafttreten des S.BG 1998 bewirkte Regimewechsel bei den Pensionsansprüchen von Politikern zugrunde. Im S.BG 1998 ist vorgesehen, dass die Pensionsversicherungsbeiträge an den in Betracht kommenden (bisherigen) Pensionsversicherungsträger geleistet werden. Der Anspruch auf Pensionsleistungen erwächst somit gegenüber diesem Pensionsträger und nicht gegenüber dem Land Salzburg, weil Zusatzpensionen aus der politischen Tätigkeit abgeschafft werden sollten (vgl dazu AB Nr 75 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode). Im Regime des BezG 1992 hingegen entsteht ein öffentlich‑rechtlicher Anspruch auf Ruhebezug gegenüber dem Land Salzburg. Aufgrund dieser beiden völlig unterschiedlichen Systeme kann eine Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, beide Gesetze dienten letztlich der Absicherung im Alter, so ist er darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall ja in Folge der Novelle LGBl 22/2020 nicht zu einem gänzlichen Entfall des Anspruches auf den Ruhebezug gekommen ist und mit dem nach den einschlägigen Vorschriften des ASVG neu bemessenen ‑ im Ergebnis gekürzten ‑ Ruhebezug in Höhe von nunmehr brutto € 1.439,13 (2019) bzw € 1.484,75 (2020) monatlich jedenfalls noch eine Altersversorgung gewährleistet ist, lag doch die durchschnittliche Alterspension in Österreich im Jahr 2019 bei lediglich brutto € 1.350,00 (Quelle: Statistik Austria). Dazu kommt, dass auch im Anwendungsbereich des S.BG 1998 im Ergebnis keine höhere Pension gebührt als die ASVG‑Höchstpension, dies insbesondere deshalb, weil die wesentliche Zielrichtung des S.BG 1998 in der Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre lag.

Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Neubemessung bzw Kürzung des Ruhebezuges stelle einen erheblichen Eingriff in die von ihm erworbenen Pensionsansprüche dar, ist ihm zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall nicht um einen vom Gesetzgeber nachträglich vorgenommenen Eingriff in seine Rechtsposition geht, ganz im Gegenteil:

Die ursprüngliche Rechtslage, nämlich das BezG 1992 in der Fassung vor der Novelle LGBl 22/2020, sah einen gänzlichen Verlust des Anspruches im Falle einer derartigen strafrechtlichen Verurteilung vor. Wie der VfGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 13.10.1992 zu der vergleichbaren Wiener Regelung ausgeführt hatte, war somit der für den Fall der strafgerichtlichen Verurteilung eintretende Anspruchsverlust für den Beschwerdeführer durchaus absehbar. Mit der im hier gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschrift wurde hingegen der gänzliche Verlust in eine im Falle des Beschwerdeführers mit einer Kürzung einhergehenden Neubemessung umgewandelt, sodass insoweit von einem erheblichen Eingriff in die vom Beschwerdeführer bereits erworbenen Pensionsansprüche gar nicht gesprochen werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, er habe im Anwendungsbereich des BezG 1992 erhebliche Pensionsbeiträge geleistet, die als Folge der Neubemessung nun verloren seien, wohingegen bei halbwegs vergleichbaren Beiträgen im Anwendungsbereich des S.BG 1998 kein solcher Verlust möglich sei, übersieht er, dass das BezG 1992 ‚frustrierte‘ Pensionsbeiträge auch in einem anderen Zusammenhang kennt: Der Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 20 BezG 1992 entsteht gemäß Abs 1 leg cit erst ab einer zehnjährigen Funktionsdauer. Endet sohin die Funktion vor Ablauf dieser Frist, so sind alle dennoch während der Funktion geleisteten Pensionsbeiträge gleichsam frustriert, weil hieraus kein Anspruch erwächst (abgesehen von dem in § 20 Abs 1 BezG 1992 weiter geregelten Fall, dass die Funktionsausübung wegen Unfall oder Krankheit vorzeitig endet). In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätte, in den Anwendungsbereich des S.BG 1998 zu fallen, dies jedoch durch die von ihm ausgeübte Optionserklärung selbst verhindert hat.

Zu dem vom Beschwerdeführer weiters aufgezeigten Verstoß der angewandten gesetzlichen Bestimmungen gegen Art 1.1. ZP EMRK ist auszuführen, dass die dazu in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des EGMR sich vorwiegend auf einen gänzlichen Entfall der Pensionsbezüge beziehen, welche im Beschwerdefall allerdings gar nicht vorliegen. In der Rechtssache Klein gegen Österreich hat der EGMR wiederholt, dass das Recht auf einen Ruhegenuss als solches überhaupt nicht von der Konvention garantiert werde, jedoch das auf einem Arbeitsverhältnis beruhende Recht auf einen Ruhegenuss unter besonderen Umständen ähnlich wie ein Eigentumsrecht gesehen werden kann. Bereits hier anknüpfend ist aufzuzeigen, dass es im vorliegenden Beschwerdefall keinesfalls um ein auf einem Arbeitsverhältnis beruhendes Recht auf einen Ruhegenuss geht. Bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Bürgermeister‑Stellvertreter und Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg kann ja nicht von einem Arbeitsverhältnis an sich gesprochen werden.

Der EGMR hat in der zitierten Rechtssache Klein andererseits aber auch ausgesprochen, dass die obligatorische Mitgliedschaft zu einem Pensionssystem, das sich auf die in gleicher Weise verpflichtende Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation während der Ausübung des Berufs gründet, auch eine berechtigte Erwartung bewirken kann, Ruhegenussleistungen ab dem Übertritt in den Ruhestand zu erhalten, weshalb ein Bezug auf Art 1 1. ZP EMRK begründet wäre. Ebenso wie im Falle Klein erachtete der EGMR auch im Falle Apostolakis einen gänzlichen Verlust aller Pensionsrechte als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (bzw im Falle Klein als Folge der Einleitung eines Insolvenzverfahrens) als eine Verletzung des Art 1 1. ZP EMRK. Insoweit sind diese beiden Fälle aber nicht mit dem hier gegenständlichen Beschwerdefall vergleichbar, wurde mit der neu eingefügten Bestimmung des § 2 Abs. 3b BezG 1992 doch ein gänzlicher Verlust des Anspruches auf Ruhebezug abgewendet.

In der weiteren Rechtssache Banfield erkannte der EGMR in einer Pensionskürzung eines Polizeibeamten um 65% nach Verurteilung wegen strafbarer Handlungen keine Verletzung des Art 1 1. ZP EMRK, zumal die Kürzung der Pensionsleistung den Teil der Pension betraf, der den Beiträgen entsprach, die der Arbeitgeber während der Zeit seiner Beschäftigung geleistet hatte und nicht den Teil, der sich auf die eigene Beitragsleistung bezogen hatte. Eine derartige Unterteilung kann im vorliegenden Beschwerdefall nicht erkannt werden. Im Regime des BezG 1992 ist nämlich lediglich vorgesehen, dass die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung von ihrem Bezug und den Sonderzahlungen einen Pensionsbeitrag in gesetzlich näher definierter Höhe (bemessen in Prozentsätzen des Bezuges und der Sonderzahlungen) zu entrichten haben. Dies galt für den Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Verweisungsnormen ebenso. Gleiches gilt allerdings auch für den Landesbeamten, der ebenso von seinem Gehalt einen in § 80 L‑BG (Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) näher geregelten Pensionsbeitrag zu entrichten hat und der ebenso im Gefolge einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 15 Z 5 LB‑PG einen Verlust seines Anspruches auf Ruhegenuss hinzunehmen hat, der dann ebenso lediglich durch einen ASVG‑Pension ausgeglichen wird. Vor diesem Hintergrund kann ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht im Falle des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.

Der Beschwerde war somit im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Allerdings war eine Spruchkorrektur erforderlich, zumal nach der ausdrücklichen Anordnung in § 2 Abs 3b BezG 1992 der Anspruch des Beschwerdeführers auf seinen Ruhebezug als Folge der strafgerichtlichen Verurteilung nicht erloschen war. Die Gebührlichkeit des Anspruches auf Ruhebezug gemäß § 20 BezG 1992 ist also nach wie vor gegeben, allerdings reduziert sich der Anspruch nach den Vorgaben des § 2 Abs 3b BezG 1992. Der Anspruch war also lediglich neu zu bemessen.

Gegen die von der Pensionsversicherungsanstalt über Ersuchen der belangten Behörde im Wege der Amtshilfe vorgenommene Berechnung, die die Behörde in den beschwerdegegenständlichen Bescheid übernommen hat, hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keinerlei Einwände erhoben. Die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter erscheinen dem erkennenden Gericht auch plausibel. Insbesondere ergibt sich aus § 30 Abs 6 BezG 1992, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2010 keine Pensionsbeiträge mehr zu leisten hatte, sodass für die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 2 Abs 3b BezG 1992 auch lediglich Versicherungsmonate bis einschließlich 30.06.2010, das sind ab dem Beginn der Amtstätigkeit als Bürgermeister‑Stellvertreter sohin 212 Monate, berücksichtigt werden konnten.

Der sohin neu bemessene Ruhebezug in Höhe von brutto € 1.378,65 monatlich war sodann nach den einschlägigen Bestimmungen des LB‑PG zu valorisieren. Der Auffassung der Behörde, dass gemäß § 37 LB‑PG für das Jahr 2018 keine Erhöhung gebühre, kann das erkennende Gericht jedoch nicht folgen. Der Beschwerdeführer hatte ja bereits vor dem 01.01.2018 einen Anspruch auf Ruhebezug, der sohin nach den Vorgaben des § 37e Abs 1 Z 1 LBPG um 2,2% zu valorisieren war. Dies ergibt ab 01.01.2018 einen Anspruch in Höhe von brutto € 1.408,98 monatlich. Für das Folgejahr 209 war dieser Betrag gemäß § 37f Abs 1 Z 2 LB‑PG zu valorisieren. Es errechnet sich hier eine Erhöhung um 2,14%, dies ergibt einen neuen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von € 1.439,13. Ebenso war eine Valorisierung für 2020 vorzunehmen. Nach den Vorgaben in § 37g Abs 1 Z 2 LB‑PG errechnet sich hier eine Erhöhung um 3,17%, sodass sich ein valorisierter Anspruch in Höhe von brutto € 1.484,75 pro Monat ergibt.“

6 Die gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B‑VG erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, E 4496/2020‑15, ab. Begründend führte er aus:

„Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B‑VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B‑VG, Art. 2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer ‑ allenfalls grob ‑ unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg über die Neubemessung des Ruhebezuges nach dem Salzburger Bezügegesetzes 1992 in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie ‑ vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ‑ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die angewendeten Bestimmungen (§ 2 Abs. 3b Salzburger Bezügegesetz 1992 iVm § 15 Z 5 Landesbeamten‑Pensionsgesetz) im Hinblick auf Art. 1 1. ZPEMRK keine Bedenken. Beim Ruhebezug nach dem Salzburger Bezügegesetz 1992 handelt es sich um einen Anspruch, der in der Regel neben einem anderen Anspruch auf eine öffentlich‑rechtliche Altersvorsorge besteht (vgl. VfSlg. 13.221/1992). Die Neubemessung nach § 2 Abs. 3b leg.cit. knüpft an eine von einem ordentlichen Gericht tatsächlich verhängte Strafe an und stellt auf die Dauer der tatsächlichen entrichteten Pensionsbeiträge ab (vgl. in diesem Zusammenhang EGMR 18.10.2005, Fall Banfield, Appl. 6223/04; 22.10.2009, Fall Apostolakis, Appl. 39.574/07; vgl. im Hinblick auf die erforderliche Gesamtbetrachtung EGMR 14.6.2016, Fall Philippou, Appl. 71.148/10).

Soweit der Beschwerdeführer betreffend seinen Pensionsverlust eine unsachliche ‚Benachteiligung’durch das im Salzburger Bezügegesetz 1992 vorgesehene Regime gegenüber der Regelung des Salzburger Bezügegesetzes 1998 behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass eine gleichheitswidrige Differenzierung im Hinblick auf den Verlust des Anspruches auf einen Ruhebezug von politischen Funktionären in den jeweiligen Anwendungsbereichen des Salzburger Bezügegesetzes 1992 und des Salzburger Bezügegesetzes 1998 vom Verfassungsgerichtshof schon auf Grund der unterschiedlichen Systeme ‑ insbesondere im Zusammenhang mit den Pensionsansprüchen und deren Geltendmachung gegenüber unterschiedlichen Anspruchsverpflichteten ‑ nicht erkannt wird. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer frei gestanden, in das System des Salzburger Bezügegesetzes 1998 zu wechseln (vgl. zu Optionserklärungen im Zusammenhang mit Ruhebezugsansprüchen VfSlg. 16.370/2001; s. auch VfSlg. 19.884/2014 mwN, wonach es sich beim Pensionssystem der Beamten und anderen Systemen dieser Art, insbesondere dem der Sozialversicherung, um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt; vgl. zudem zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst‑, Besoldungs‑ und Pensionsrechtes der öffentlichen Bediensteten zB VfSlg. 16.176/2001, 17.452/2005, 20.108/2016, 20.255/2018 jeweils mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg. 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg. 18.010/2006, 19.933/2014, 20.004/2015, 20.334/2019). Im Übrigen wird im vorliegenden Fall durch die Einfügung des § 2 Abs. 3b Salzburger Bezügegesetz 1992 mit der Novelle LGBl. 22/2020 die bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht nur beibehalten, sondern sogar verbessert, weil anstelle des gänzlichen Entfalls des Ruhebezuges nunmehr eine Ersatzleistung gebührt (vgl. VfSlg. 13.221/1992).“

7 Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021, E 4496/2020‑17, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.

8 Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2021 richtet sich die vorliegende Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung Folgendes ausgeführt wird:

„Entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes, an den der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden ist, ist die Revision aber zulässig, weil die im Revisionsfall angewandte Rechtslage inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, auch durch Nichtbeachtung des Interpretationsgebotes der verfassungskonformen Interpretation bewirkt.

Der Revisionswerber übersieht nicht, dass bei eindeutigem Wortlaut des Gesetzes, dieses einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Diesfalls wäre das angewandte Gesetz gegebenenfalls verfassungswidrig.

Das erkennende Landesverwaltungsgericht übersieht bei Anwendung des § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 3b BezG 1992 i.V.m. § 15 Z 5 LB‑PG, dass diese Rechtsvorschriften den Pensionsverlust eines anspruchsberechtigten Politikers überhaupt nicht vorsehen und sich die Verweisung in § 2 Abs. 3 BezG 1992 auf die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen (des LB‑PG) allgemein nur auf ‚die Ermächtigung zur Datenverarbeitung, die Anspruchsvoraussetzungen, die Berechnung und die Auszahlung und Pensionen‘ gem. § 2 Abs. 1 BezG 1992 bezieht, welche ‚sinngemäß Anwendung‘ finden. Bei Richtigkeit der Interpretation durch das Landesverwaltungsgericht hätte die Novelle LGBl. Nr. 22/2020 (Einfügung des § 2 Abs. 3b BezG 1992) einen rückwirkenden Eingriff in den bereits erworbenen Anspruch auf Ruhebezug zur Folge. Trotz des durch den bloßen Wortlaut des § 2 Abs. 3b BezG 1992 ermöglichten Interpretationsergebnisses, wie vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, ergibt sich bei verfassungskonformer Interpretation der angewandten Rechtsvorschriften aber ein völlig anderes Ergebnis und hätte der erhobenen Bescheidbeschwerde Folge gegeben werden müssen.

Da § 15 Z 5 LB‑PG bei richtiger Interpretation auf den gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar ist, dies mangels Verweis bis zur Novelle LGBl. Nr. 22/2020, ist die Novelle LGBl. Nr. 22/2020 somit zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, zu welchem die Sanktion des Verlustes des Ruhebezuges nicht Inhalt der Norm war. Es wird daher ‑ bei Richtigkeit der Interpretation durch das erkennende Landesverwaltungsgericht ‑ durch Einfügung des § 2 Abs. 3b BezG 1992 der Revisionswerber in seinem Recht auf Bezug des ungekürzten Ruhegenusses verletzt.

Rechtsprechung zur über den gegenständlichen Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage, ob durch eine anlassfallbezogene rückwirkende Gesetzesänderung der Inhalt einer vor der Novelle nicht anwendbaren Gesetzesnorm, nämlich die Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, welche den Verlust des Pensionsanspruches eines anspruchsberechtigten Politikers überhaupt nicht vorsehen, wobei der Wortlaut des rückwirkend eingefügten § 2 Abs. 3b BezG 1992 sich ausschließlich auf § 15 Z 5 LB‑PG bezieht, geändert werden kann, fehlt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.“

9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie Aufwandersatz ansprach.

10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4B‑VG nicht aufgezeigt.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Zunächst ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ro 2020/12/0011, mwN); vgl. zur behaupteten Verfassungswidrigkeit im Übrigen die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss und des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im angefochtenen Erkenntnis, denen in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegengetreten wird.

14 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, es ergäbe sich bei verfassungskonformer Interpretation der angewendeten § 2 Abs. 3 und 3b Bezügegesetz 1992 und § 15 Z 5 Landesbeamten‑Pensionsgesetz (LB‑PG) ein völlig anderes Ergebnis und es hätte der erhobenen Beschwerde Folge gegeben werden müssen, wird weder aufgezeigt, weshalb die Interpretation durch das Landesverwaltungsgericht verfassungswidrig sein sollte, noch in welcher Weise die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen hätten verfassungskonform interpretiert werden müssen.

15 Derartiges ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Weshalb § 15 Z 5 LB‑PG auf den Revisionsfall nicht anwendbar sein sollte, wird lediglich begründungslos behauptet, ohne dass in der Zulässigkeitsbegründung nachvollziehbar dargestellt würde, weshalb dies der Fall sein sollte. Es wird in diesem Zusammenhang den ausführlichen Darlegungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im angefochtenen Erkenntnis nichts Konkretes entgegengesetzt.

16 Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis finden zusammengefasst gemäß dem ‑ seit 1. September 1992 in Kraft stehenden ‑ § 2 Abs. 3 Bezügegesetz 1992 die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen auf die Anspruchsvoraussetzungen der Pensionen nach dem Bezügegesetz 1992 sinngemäß Anwendung. § 15 Z 5 LB‑PG war daher als (negative) Anspruchsvoraussetzung bei der Ermittlung des Ruhebezugs der Mitglieder der Salzburger Landesregierung anzuwenden. Gemäß dieser Bestimmung tritt bei einer strafgerichtlichen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wie jener des Revisionswerbers der Pensionsverlust ein.

17 Erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des § 2 Abs. 3b Bezügegesetz 1992 am 1. Oktober 2019 auf Grundlage der Novelle LGBl. Nr. 22/2020 trat bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle des Pensionsverlustes nach § 15 Z 5 LB‑PG der Anspruch auf eine neu bemessene (gekürzte) Pension.

18 Auch der Verfassungsgerichtshof ist im oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss vom 6. Oktober 2021 davon ausgegangen, dass § 15 Z 5 LB‑PG im Revisionsfall anzuwenden ist, und dass durch die Einfügung des § 2 Abs. 3b Salzburger Bezügegesetz 1992 mit der Novelle LGBl. 22/2020 die bestehende Rechtsposition des Revisionswerbers nicht nur beibehalten, sondern sogar verbessert wurde, weil anstelle des gänzlichen Entfalls des Ruhebezugs nunmehr eine Ersatzleistung gebührt.

19 Von dieser Rechtslage ging auch der vom Salzburger Landtag angenommene (vgl. Nr. 326 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages betreffend die Novelle des Bezügegesetzes 1992 LGBl. Nr. 22/2020) Initiativantrag (vgl. Nr. 302 der Beilagen) aus.

20 Weshalb die Novelle LGBl. Nr. 22/2020 durch Einfügen des § 2 Abs. 3b BezG 1992 bei Richtigkeit der Interpretation durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg einen rückwirkenden Eingriff in den bereits erworbenen Anspruch auf Ruhebezug des Revisionswerbers zur Folge haben sollte, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht nachvollziehbar dargestellt.

21 Da somit eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt wurde, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Mai 2022

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