VwGH Ra 2021/12/0003

VwGHRa 2021/12/000316.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör sowie Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der R K in G, vertreten durch die Lippitsch Hammerschlag Rechtsanwalt GmbH in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2020, Zl. W178 2213024‑1/4E, betreffend Waisenpension (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), zu Recht erkannt:

Normen

Allg PensionsG 2005 §16 Abs7 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §5 Abs2 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §5 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §6 Abs1 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §6 Abs2 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §6 Abs2 Z1 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §6 idF 2015/I/002
Allg PensionsG 2005 §7
Allg PensionsG 2005 §7 Z1
ASVG §264 Abs1 Z1 idF 2013/I/139
ASVG §266 idF 1993/335
AVG §56
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120003.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Vater der Revisionswerberin stand in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 14. November 2018 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter fest, dass der am 9. Februar 2012 geborenen Revisionswerberin als Halbwaise nach ihrem am 11. Mai 2018 verstorbenen Vater beginnend mit 1. Juni 2018 bis zum Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollende, eine Waisenpension in der Höhe von monatlich € 333,29 brutto gebühre. Weiters sprach die Behörde aus, dass für den Zeitraum vom 12. Mai bis 31. Mai 2018 € 222,18 brutto zur Auszahlung gelangten.

2 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde.

3 Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nahm die Behörde mit Schreiben vom 18. Februar 2019 zur Beschwerde der Revisionswerberin Stellung. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Behörde, dass die im vorliegenden Fall maßgebliche Gesamtgutschrift laut Pensionskonto € 11.397,20 und die monatliche Bruttoleistung € 814,09 betrügen. Der Stichtag nach § 223 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, liege 358 Monate vor dem für das Regelpensionsalter maßgeblichen Stichtag nach §§ 4 und 16 Abs. 6 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in Verbindung mit §§ 253 und 617 ASVG. Das Ausmaß der Leistung vermindere sich gemäß § 5 APG um 0,35 % für jeden der 358 Monate, höchstens aber um 13,8 %. Ausgehend davon betrage die Leistung nach § 5 APG € 814,09 abzüglich € 112,34 und somit € 701,75. Es seien fallbezogen 237 Versicherungsmonate erworben worden. Da der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten sei, seien Zurechnungsmonate zu ermitteln. Zwischen dem Stichtag nach § 223 ASVG und dem Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres lägen 298 Monate (Zurechnungsmonate). Die Summe der Versicherungsmonate und Zurechnungsmonate dürfe den Wert von 469 Monaten nicht übersteigen. Vorliegend seien daher 469 Monate der Berechnung zugrunde zu legen. Die Leistung nach § 5 APG in der Höhe von € 701,75 sei gemäß § 6 Abs. 2 APG mit 469 zu multiplizieren und durch 237 zu dividieren. Dadurch ergebe sich ein Betrag von € 1.388,70. Die im Revisionsfall zunächst zu ermittelnde Witwenpension betrage 41,35 % von dem soeben angeführten Betrag in der Höhe von € 1.388,70 und daher € 574,23. Auf dieser Basis errechne sich sodann die der Revisionswerberin zustehende Waisenpension.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Das Gericht führte aus, dass auf den vorliegenden Leistungsfall das APG und das ASVG anzuwenden seien. Bezüglich des Verstorbenen sei die Wartezeit für eine Alterspension nicht erfüllt, weshalb eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit zu berechnen sei. Das maßgebliche Regelpensionsalter für den am 7. Februar 1983 geborenen und am 11. Mai 2018 verstorbenen Vater der Revisionswerberin betrage 65 Jahre. Es lägen somit 358 Monate vor dem Stichtag für die Erreichung des Regelpensionsalters. Gemäß § 5 Abs. 2 APG sei ein Abschlag von 0,35 % pro Versicherungsmonat bei Inanspruchnahme der Pension vor Erreichen des Regelpensionsalters vorzunehmen. Diese Abschlagsregelung sei auch dann anzuwenden, wenn eine fiktive Leistung als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenpension ermittelt werde. Das Gesetz unterscheide dabei nicht, ob der Versicherte den Stichtag per Antrag „ausgelöst“ habe oder ob der Versicherungsfall des Todes eingetreten sei. Bezugspunkt für die Berechnung der Zurechnungsmonate nach § 223 ASVG sei das 60. Lebensjahr. Der Gesetzgeber habe den besonderen Interessen der Hinterbliebenen sowie der Tatsache, dass bei Hinterbliebenenpensionen der frühzeitige Pensionsbezug nicht auf einer individuellen Entscheidung beruhe, durch die Regelung von Zurechnungsmonaten gemäß § 6 APG Rechnung getragen. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsansicht sei die Bestimmung des § 5 Abs. 2 APG im Revisionsfall anzuwenden.

6 Ein Addieren der Alters- und der Berufsunfähigkeitspension bei der Leistungsermittlung widerspräche der Gesetzeslage. Wenn bei einem Verstorbenen, für den keine Pensionsleistung ermittelt worden sei, die Voraussetzungen für eine Alterspension nicht vorlägen, sei eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zu berechnen.

7 Vor diesem Hintergrund erweise sich die von der Pensionsbehörde vorgenommene Berechnung der Waisenpension als zutreffend.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen abändern, hilfsweise aufheben.

9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und unter welchen Umständen Abschläge von der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 APG vorzunehmen seien, wenn eine Hinterbliebenenpension gemäß § 7 Z 1 APG für den Fall zu ermitteln sei, dass im Zeitpunkt des Todes des Beamten noch kein Anspruch auf Pension bestanden habe. § 5 Abs. 2 APG nehme auf einen „Pensionsantritt“ Bezug und es ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass durch die Einführung des APG und die dort vorgesehenen Abschläge für die Versicherten ein Anreiz dafür habe geschaffen werden sollen, länger im Erwerbsleben zu verbleiben. Derartige Anreize könnten jedoch nicht fruchten, wenn der Versicherte vorzeitig erkranke und versterbe. § 7 Z 1 APG gebiete nicht die bloß sinngemäße Anwendung der §§ 5 und 6 APG. Folglich sei für die Anwendung der Abschlagsregelung auf einen „Pensionsantritt“ abzustellen, der aber im gegenständlichen Fall, weil der Vater der Revisionswerberin die Pension nicht „angetreten“ habe, nicht erfolgt sei. Die Anwendung der Abschlagsregelung widerspreche zudem dem „Lebensstandardprinzip“. Es solle nämlich für die Hinterbliebenen auch nach dem Ableben des Versicherten eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung gesichert sein.

10 Ferner fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 16 Abs. 7 APG bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension anzuwenden sei. Da § 7 Z 1 APG nicht auf § 16 Abs. 7 APG verweise, sei die Rechtslage nicht eindeutig. Mit diesem bereits in der Beschwerde relevierten Gesichtspunkt habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften des APG als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

12 Die maßgeblichen Bestimmungen des APG (§ 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2017; §§ 5, 6 und 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015) lauten auszugsweise:

„Alterspension, Anspruch

§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

...

Alterspension, Ausmaß

§ 5. (1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich ‑ unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG ‑ aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. ...

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.

(2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:

1. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 letzter Halbsatz;

2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.

Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.

...

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

§ 7. Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass

1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 zu berechnen ist;

...

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 16. ...

(7) Der in § 6 Abs. 2 letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten verringert sich laut Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15% ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0% 404,49 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden.“

13 Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG (§ 223 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2011; § 264 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013; § 266 in der Fassung BGBl. I Nr. 335/1993) lauten auszugsweise:

„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

...

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

1. das 65. (60.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

...

Waisenpension, Ausmaß

§ 266. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 1.“

14 In den Materialien zu § 6 APG wird Folgendes ausgeführt (ErläutRV 653 BlgNR 22. GP  10):

„Für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) sind Sonderregelungen erforderlich, weil die Grundsätze des geltenden Rechtes, und zwar die Gewährung von Zurechnungszeiten, an die spezifischen Erfordernisse des Systems der Einrichtung eines Pensionskontos angepasst werden müssen. Damit wird ‑ so wie nach geltendem Recht durch die Anrechnungszeiten ‑ dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) das verbuchte Pensionskapital unzureichend wäre.

§ 6 APG regelt das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, wobei in einem ersten Schritt die Alterspension nach § 5 APG zu ermitteln ist. Sodann sind die so genannten Zurechungsmonate festzustellen; diese entsprechen der gegenwärtigen Rechtslage.

Schließlich wird das Ausmaß der Leistung ermittelt: Die Begrenzung der Zurechnungsmonate mit dem Höchstwert von 476 Monaten ist deshalb erforderlich, da schon im derzeitigen Recht die Zurechnung nur bis zu einem maximalen Steigerungsbetrag erfolgt. Da Letzteres nach Anwendung der Abschläge erfolgt, ist auch im Pensionskonto eine Berücksichtigung der Abschläge erforderlich, woraus sich Höchstwerte ergeben, die vom Ausmaß der Abschläge abhängen. Die entsprechenden Höchstwerte verringern sich in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Weise, wenn die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG geringer als 15 % ist. Der Höchstwert beträgt im Fall einer Verminderung von 0 % 404 Monate (§ 16 Abs. 6 APG).

Das Ausmaß der Invaliditätspension ergibt sich sodann wie folgt: Die ursprüngliche Leistung wird um die Zurechnungsmonate erhöht. Dazu ein Beispiel: Wenn die ursprüngliche Leistung ‑ ohne Berücksichtigung der Zurechnungsmonate ‑ 800 € bei Vorliegen von 200 Versicherungsmonaten betragen würde, würde sich die endgültige Leistung bei beispielsweise 200 angerechneten Zurechnungsmonaten verdoppeln (800 multipliziert mit 400/200). Bei 100 angerechneten Zurechnungsmonaten würde die ursprünglich errechnete Leistung um 50 % steigen.“

15 Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsansicht waren bei der Ermittlung der ihr zustehenden Waisenpension aus den im Folgenden dargelegten Gründen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 und 16 Abs. 7 APG heranzuziehen und gelangte daher auch die in Rede stehende Abschlagsregelung zu Recht zur Anwendung:

16 Die Anwendbarkeit der §§ 5 und 6 APG für die Berechnung der Hinterbliebenenpension folgt aus § 7 Z 1 APG (zur Berechnung der fiktiven Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 in Verbindung mit § 7 Z 1 APG vgl. auch Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV‑Komm [166. Lfg.], § 7 APG Rn 7).

17 Dass die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 APG auch bei der Ermittlung der vom Bundesverwaltungsgericht berechneten (fiktiven) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension zum Tragen kommt, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 Z 1 APG. Demnach beträgt das Höchstausmaß der Verminderung der (bei Ermittlung der Pension nach § 6 APG zugrunde zu legenden) Leistung nach § 5 APG bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung.

18 Der in der Revision dargelegten Argumentation ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass auch bei einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht auf einer freien Entscheidung des Versicherten beruht. So wird ‑ ausweislich der oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ‑ durch die in § 6 APG getroffenen Sonderregelungen dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) ‑ ähnlich wie im Fall des frühzeitigen Ablebens des Versicherten ‑ das verbuchte Pensionskapital unzureichend wäre.

19 Ferner bestimmt der gemäß § 7 APG sinngemäß anzuwendende § 264 Abs. 1 Z 1 ASVG, dass für die Ermittlung der Witwenpension (und folglich auch der Waisenpension; vgl. § 266 ASVG) jene (fiktive) Pension gilt, auf die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

20 Anders als die Revisionswerberin vermeint, bietet das Gesetz sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Hinterbliebenenpension basierend auf der Annahme zu erfolgen hätte, dass der Versicherungsfall erst nach dem Monatsersten eingetreten wäre, nach dem der Versicherte das Regelpensionsalter erreicht hätte, sodass die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 APG nicht zum Tragen käme.

21 Dass die Bestimmung des § 16 Abs. 7 APG für die Berechnung der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und des in § 6 Abs. 2 letzter Satz APG bestimmten Ausmaßes der Leistung maßgeblich ist, folgt ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz.

22 Die Revision, deren Inhalt aus den dargelegten Erwägungen erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. März 2021

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