Normen
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090021.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Antrag vom 8. Oktober 2020 begehrte die Revisionswerberin gestützt auf § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Ersatz für den von ihr im Zeitraum von 16. März 2020 bis 12. April 2020 dadurch erlittenen Verdienstentgang, dass infolge der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020, das Betreten eines von ihr betriebenen Shops verboten gewesen sei.
2 Diesen Antrag wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 ab.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (siehe etwa VwGH 20.5.2020, Ra 2020/09/0018).
7 Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst darin gelegen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG zustehe, wenn aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020, „Schulen geschlossen“ hätten werden müssen oder geschlossen worden seien und es daher für das von der Revisionswerberin geführte „Unternehmen der Schulbusbegleitung“ für die Dauer der Schließung der Schulen zu einem vollständigen Umsatzausfall gekommen sei.
8 Mit diesem Vorbringen wird schon mangels eines auf die vorliegende Rechtssache bezogenen Revisionsvorbringens keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. So waren im Verfahren vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht weder „Schulschließungen“ noch eine „Schulbusbegleitung“ gegenständlich, sondern das mit der auf Grundlage von § 1 COVID‑19-Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG) erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19, BGBl. II Nr. 96/2020, verfügte Verbot des Betretens unter anderem des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und ein daraus für die Revisionswerberin als Betreiberin eines „Shops“ resultierender Verdienstentgang.
9 Die von der Revisionswerberin unter diesem Gesichtspunkt genannte Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG stellt jedoch schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb ab. Ein solcher liegt auch nach dem in der Revision erstatteten Zulässigkeitsvorbringen hier nicht vor, erfolgten die Einschränkungen doch durch die auf Grundlage des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes erlassene Verordnung.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision im Übrigen auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124, je mwN). Im Übrigen wurde die Rechtslage bereits durch das Erkenntnis des VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhinge, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 11. März 2021
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