VwGH Ra 2021/09/0015

VwGHRa 2021/09/001526.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Dezember 2020, LVwG‑751111/2/BP/NIF, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding), den Beschluss gefasst:

Normen

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs3
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090015.L02

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Antrag vom 7. April 2020 begehrte die Revisionswerberin, Betreiberin eines Mode‑ und Sporthauses, gestützt auf § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Ersatz für den von ihr im Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. April 2020 erlittenen Verdienstentgang sowie Vergütung der Lohnkosten, die sie dadurch erlitten habe, dass infolge der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020, das Betreten des Kundenbereichs u.a. von Betriebsstätten des Handels zum Erwerb von Waren untersagt gewesen sei.

2 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Antrag ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

6 Zum anderen ist die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ‑ also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ‑ vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108).

7 Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision in fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 2 und 3 COVID‑19‑Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, und zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 32 EpiG gelegen.

8 Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, ergibt sich doch bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Ersatzanspruch eine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 voraussetzt. Eine solche lag hier auch nach dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht vor, erfolgte die gegenständliche Betriebsbeschränkung doch durch die auf Grundlage von § 1 COVID‑19‑Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, erlassene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19, BGBl. II Nr. 96/2020.

9 Zudem wurde die Rechtslage inzwischen bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (siehe insbesondere VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Weder aus § 4 Abs. 2 noch aus § 4 Abs. 3 COVID‑19‑MG lässt sich ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG ableiten. So knüpft nämlich § 4 Abs. 2 COVID‑19‑MG keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg. cit. verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des Epidemiegesetzes 1950 aus, also auch für den Fall, dass auf Grundlage von § 1 COVID‑19‑MG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0078; VfGH 26.11.2020, E 3412/2020; E 3417/2020). § 4 Abs. 3 COVID‑19‑MG, wonach die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 „unberührt“ bleiben, ändert weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 EpiG (VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018, Rn 32).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2021

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