VwGH Ra 2021/07/0033

VwGHRa 2021/07/00331.12.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des Wasserleitungsverbandes N in E, 2. des R P in L und 3. der Gemeinde Z, alle vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Dezember 2020, Zlen. 1. VGW‑101/V/11462/2020, 2. VGW‑101/V/014/11463/2020 und 3. VGW‑101/V/014/11464/2020, betreffend Anträge auf Novellierung bzw. Neuerlassung des Aktionsprogramms Nitrat (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft), den Beschluss

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z3
NAPV 2022
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070033.L00

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien stellten mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 beim (damals zuständigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag, die ‑ damals idF BGBl. II 260/2014 geltende ‑ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Stammfassung: Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 1999, Nr. 188; im Folgenden: NAPV) so zu novellieren bzw. neu zu erlassen, dass die Verordnung den Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: Nitrat‑Richtlinie) ABl. 1991 L 375, 1, entspricht.

2 Mit Schriftsatz vom 6. August 2020 erhoben die revisionswerbenden Parteien unter anderem Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht aufgrund mehr als sechsmonatiger verschuldeter Untätigkeit der belangten Behörde.

3 Aufgrund des Urteils des EuGH vom 3.10.2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ua, C‑197/18, hätten die revisionswerbenden Parteien ‑ wie sie in ihrer Säumnisbeschwerde begründend festhalten ‑ einen unmittelbar im Unionsrecht wurzelnden Anspruch auf Novellierung, in eventu Neuerlassung der NAPV in der Weise, dass dadurch (zumindest) das Erreichen des „Gefährdungs-Schwellenwerts“ der Nitrat-Richtlinie von 50 mg/l sichergestellt sei.

4 Nachdem nach der bestehenden Rechtslage nicht eindeutig sei, wie der Spruch eines der gegenständlichen Säumnisbeschwerde stattgebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zu lauten habe, stellten die revisionswerbenden Parteien einen Hauptantrag auf Novellierung, in eventu Neuerlassung der NAPV durch das Verwaltungsgericht selbst und zwei Eventualanträge auf Feststellung der Säumnis der belangten Behörde sowie Anweisung der belangten Behörde zur Novellierung, in eventu Neuerlassung der NAPV binnen angemessener Frist (erster Eventualantrag) oder auf Feststellung der Säumnis der belangten Behörde (zweiter Eventualantrag).

5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2020 (Spruchpunkt B.) wurde die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraussetze, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht werde und „somit die Verpflichtung dieser Behörde über den bei ihr eingebrachte Antrag mittels Bescheid zu entscheiden“. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungssache beziehe sich jedoch auf die Erlassung (bzw. Abänderung) einer Verordnung; zu deren Erlassung seien Verwaltungsgerichte nicht zuständig.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

8 Die revisionswerbenden Parteien erachten sich in ihrem „Recht auf Sachentscheidung“ als verletzt. Das Verwaltungsgericht hätte über ihre Anträge der Säumnisbeschwerde inhaltlich zu entscheiden gehabt.

9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

10 Mit Verordnung der belangten Behörde vom 20. Oktober 2022, BGBl. II 386/2022, wurde die NAPV geändert.

11 In einer Eingabe vom 2. November 2022 an den Verwaltungsgerichtshof hält die belangte Behörde fest, dass mit dieser Novelle zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen entsprechend Art. 5 Abs. 5 Nitrat-Richtlinie aufgenommen worden seien, damit der Nitratgehalt im Grundwasser an den Brunnen der revisionswerbenden Parteien 50 mg/l nicht überschreite.

12 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2022 wurden die revisionswerbenden Parteien aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich noch durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes in ihren subjektiv‑öffentlichen Rechten als verletzt erachten.

13 Dazu nahmen die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 21. November 2022 Stellung.

14 In einer am 23. November 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Stellungnahme vom 18. November 2022 hielt die belangte Behörde fest, dass es durch die Änderung der NAPV mit BGBl. II 386/2022 den revisionswerbenden Parteien an einem rechtlichen Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über deren Revision mangle. Den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen komme nur mehr theoretische Bedeutung zu.

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis ‑ Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ‑ schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122, mwN).

16 Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Säumnisbeschwerde vom Verwaltungsgericht neuerlich zurückgewiesen werden, und zwar jetzt mit der Begründung, dass die säumige Verwaltungsbehörde nicht mehr säumig sei (vgl. bereits zur Rechtslage vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 21.3.2002, 2001/07/0151; sowie nunmehr 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 11.2.2021, Ra 2018/22/0291).

17 Diese hg. Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Novellierung der NAPV geht, übertragbar. Mit Erlassung der Verordnung vom 20. Oktober 2022, BGBl. II 386/2022, durch die belangte Behörde liegt die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachte Säumnis jedenfalls nicht mehr vor, sodass diese klaglos gestellt sind.

18 In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2022 behaupten die revisionswerbenden Parteien, dass die in ihrer Revision geltend gemachte Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Sachentscheidung „unverändert“ fortwirke. Es komme nämlich durch die mit der „NAPV‑Novelle“ vorgenommenen Änderungen zu keiner Verbesserung der Nitratbelastung im Grundwasser im Einzugsgebiet der betroffenen Wasserversorgungsanlagen der revisionswerbenden Parteien. Auch würde der Grenzwert von 50 mg/l Nitrat dadurch nicht eingehalten.

19 Mit diesen Ausführungen verkennen die revisionswerbenden Parteien den Prozessgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit eines zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes im Säumnisbeschwerdeverfahren kann es niemals zu einer inhaltlichen Prüfung des nachgeholten Rechtsaktes der belangten Behörde kommen. Auf diese inhaltlichen Fragen hat nämlich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2020 gar nicht Bezug genommen.Entscheidend ist lediglich, dass aufgrund der Erlassung der Verordnung vom 20. Oktober 2022, BGBl. II 386/2022, die Säumnis der belangten Behörde weggefallen ist.

20 Vor diesem Hintergrund ist die Revision ‑ nach der aufgezeigten Rechtsprechung ‑ wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

21 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall freilich nicht gegeben. Folglich wird ‑ im Sinn der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG ‑ kein Aufwandersatz zuerkannt (eine ähnliche Konstellation betreffend wiederum VwGH 11.2.2021, Ra 2018/22/0291, mwN).

22 Wien, am 1. Dezember 2022

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