Normen
AVG §8
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs2
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25a
ROG Slbg 2009 §58 lita
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060191.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt S. vom 8. April 2021 bzw. vom 7. April 2021, mit denen ihre Einwendungen gegen den von den Mitbeteiligten im Erdgeschoß bzw. im ersten Obergeschoß beantragten Zubau eines Balkons, die Sanierung und Verglasung einer bestehenden Loggia sowie den Zubau einer Terrasse teilweise abgewiesen und teilweise auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden waren, jeweils als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
Dies begründete das LVwG in beiden Erkenntnissen gleichlautend im Wesentlichen damit, dass die von den revisionswerbenden Parteien gerügten Abstandsverletzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen könnten, weil für die Grundstücke der Mitbeteiligten und der revisionswerbenden Parteien die geschlossene Bauweise festgelegt und auch ausgeführt worden sei. Daher kämen gemäß § 25 Abs. 2 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) die seitlichen Abstandsvorschriften nicht zur Anwendung (Hinweis u.a. auf VwGH 19.12.1996, 96/06/0025).
5 In den beiden Revisionen wurde zu deren Zulässigkeit ebenfalls gleichlautend gerügt, es liege keine hg. Rechtsprechung zu der Frage des Verhältnisses von § 25 BBG betreffend die Lage und den Abstand des Baukörpers am Bauplatz zu § 25a BBG, der das Vortreten von Bauteilen bis maximal 3 m Mindestabstand zur Grenze des Bauplatzes regele, vor (Hinweis auf VwGH 8.6.2011, 2009/06/0049). Die vom LVwG zitierten hg. Erkenntnisse seien nicht einschlägig, weil sie nicht § 25a BGG beträfen.
6 Dabei wird der ‑ vom LVwG zutreffend erkannte ‑ entscheidungsrelevante Umstand, dass auf den Grundstücken der Mitbeteiligten und der revisionswerbenden Parteien die bestehenden Gebäude in geschlossener Bauweise ausgeführt wurden, unbeachtet gelassen. Die geschlossene Bauweise bedeutet, dass kein Abstand zur Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien einzuhalten ist; gemäß § 25 Abs. 2 BGG kommen die Abstandsbestimmungen in einer solchen Konstellation nicht zur Anwendung (vgl. etwa VwGH 19.12.1996, 96/06/0025). § 25a BGG enthält Ausnahmen von der Einhaltung der Baulinien, Baufluchtlinien sowie der Mindestabstände von den Grenzen des Bauplatzes für bestimmte Bauteile, etwa für Balkone und Erker. Da aufgrund der geschlossenen Bauweise ohnehin kein Abstand zur Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien einzuhalten ist, ist die Anwendung des § 25a BGG hinsichtlich des Abstands von jener Grundgrenze, an die angebaut werden kann, in diesem Zusammenhang denkunmöglich.
Der Hinweis in den Revisionen auf das hg. Erkenntnis 2009/06/0049 ist nicht zielführend, weil diesem kein Sachverhalt mit geschlossener Bauweise zugrunde lag, sondern über eine Bewilligung einer Unterschreitung der festgesetzten Abstände zu entscheiden war.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2021
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