VwGH Ra 2021/06/0121

VwGHRa 2021/06/012119.5.2023

Rechtssatz

Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss (vgl. VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237).

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark — L82006 Bauordnung Steiermark — Baurecht Nachbar

 

Normen

AVG §17
AVG §8
BauG Stmk 1995 §41 Abs6

Dokumentnummer

JWR_2021060121_20230519L01

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