VwGH Ra 2021/06/0013

VwGHRa 2021/06/00131.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des E H in B, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 158, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. September 2020, LVwG 50.37‑762/2019‑24, betreffend eine Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Mitterndorf, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060013.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B.M. vom 25. März 2014 wurde dem Revisionswerber die Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes (Hütte) auf seinem Grundstück erteilt.

2 Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde B.M. das Ansuchen des Revisionswerbers vom 15. August 2015 (wohl gemeint: 5. August 2015) um nachträgliche Bewilligung der Abweichung von den mit Bescheid vom 25. März 2014 genehmigten Bauplänen ab.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) änderte dieses den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2018, mit dem die Berufung des Revisionswerbers gegen oben genannten Bescheid vom 18. Juni 2018 abgewiesen worden war, insofern ab, als das Bauansuchen des Revisionswerbers vom 5. August 2015 zurückgewiesen wurde.

4 Begründend führte es ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ‑ aus, der antragsgegenständliche Einreichplan sei insofern mangelhaft, als keine rechtmäßig bestehende bauliche Anlage situiert sei. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2020 sei daher ein Mängelbehebungsverfahren eingeleitet worden. Dem Revisionswerber sei das Bauansuchen vom 5. August 2015 zurückgestellt worden, um binnen einer Frist von drei Wochen einen dem Antrag vom 5. August 2015 entsprechenden Einreich‑, insbesondere Lageplan vorzulegen. Der Revisionswerber habe am 16. Juni 2020 den Einreichplan vom 3. Juni 2020 vorgelegt, der sich aber wieder auf einen Neubau beziehe und somit vom Antrag vom 5. August 2015 nicht umfasst sei. Damit sei dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligung von „mehr als geringfügigen Abweichungen von den genehmigten Projektsunterlagen“ gemäß § 35 Abs. 6 Stmk. BauG und das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Antragsänderungen gemäß § 13 Abs. 8 AVG abgewichen, wonach sich die „Sache“ nicht in ihrem „Wesen“ ändere, wenn die Antragsänderung nicht geeignet sei, nachteilige Auswirkungen auf die gesetzlichen Schutzgüter zu bewirken. Das Verwaltungsgericht hätte daher unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren vorgelegten berichtigten Einreichplans in der Sache selbst zu entscheiden gehabt.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, oder auch 17.7.2019, Ra 2019/06/0111, jeweils mwN).

11 Mit der bloßen abstrakten Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligung von mehr als geringfügigen Abweichungen von den genehmigten Projektunterlagen gemäß § 35 Abs. 6 Stmk. BauG, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Weder wird mit der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von dem dort pauschal angeschnittenen Thema abhängen sollte (vgl. neuerlich VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075).

12 Soweit die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, dass sich die Sache in ihrem Wesen nicht ändere, wenn wie hier die Antragsänderung nicht geeignet sei, nachteilige Auswirkungen auf die gesetzlichen Schutzgüter zu bewirken, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall der Behauptung eines Abweichens von der Rechtsprechung konkret darzulegen ist, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von der Revision ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2021/05/0018, mwN). Dieser Anforderung genügt die gegenständliche Zulässigkeitsbegründung nicht.

13 Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach ändert, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa neuerlich VwGH 22.2.2021, Ra 2021/05/0018, mwN).

14 Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mit der Frage auseinandergesetzt, warum davon auszugehen ist, dass durch die vom Revisionswerber im Berufungsverfahren vorgelegten Einreichpläne die Sache ihrem Wesen nach geändert wurde. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Berufungsverfahren eingereichten Änderungen als unzulässige wesentliche Änderung der „Sache“ zu qualifizieren sind. Dem tritt der Revisionswerber in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht entgegen und zeigt deshalb nicht auf, dass diese einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.

15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2022

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