VwGH Ra 2021/05/0172

VwGHRa 2021/05/017221.7.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart‑Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des M P in B, vertreten durch die Estermann & Partner OG, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Februar 2020, Zl. LVwG‑152205/11/WP/KHu, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde B; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38
BauO OÖ 1994 §48
BauO OÖ 1994 §48 Abs1 Z1
BauO Tir 2018 §46
BauRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050172.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 18. März 2019 wurde dem Revisionswerber gemäß § 48 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) die Untersuchung des auf seiner Liegenschaft EZ 510, Grundstück Nr. 28/2, befindlichen Teilstückes der Stadtmauer durch einen gesetzlich befugten Bausachverständigen und die Vorlage dieses Befundes bis zum 28. Mai 2019 aufgetragen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2020 nach Durchführung einer Verhandlung unter Festsetzung einer neuen Erfüllungsfrist als unbegründet ab. Es sprach weiter aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 In seiner Begründung stellte das LVwG fest, dass aufgrund des Einsturzes eines Teilstücks der Stadtmauer von B. die umliegenden Bereiche der Mauer auf äußere Schadensbilder besichtigt worden seien, wobei auf dem Teilstück der Stadtmauer am Grundstück Nr. 28/2 der KG B. Abplatzungen im oberen Bereich der Mauer festgestellt worden seien. Die genaue Art und Größe des vermuteten Baugebrechens sei nicht durch bloßen Augenschein feststellbar gewesen.

4 Der Revisionswerber sei Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 510 im Ausmaß von 582 m2, zu der auch das gegenständliche Grundstück zähle, und habe diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 29. Oktober 2009 erworben. Die Verkäuferin wiederum habe die Liegenschaft mit Einantwortungsurkunde vom 1. August 2000 von einem näher genannten Vorbesitzer erworben, der diese ebenso im Wege der Einantwortung am 23. März 1972 erworben habe. Der Kaufvertrag zwischen dem nunmehrigen Eigentümer und der Verkäuferin gebe den Grundbuchstand wieder und enthalte keine Vereinbarungen bezüglich der Stadtmauer. Die Gesamtfläche der Liegenschaft laut A1‑Blatt des Grundbuches ergebe sich unter Einrechnung der Breite der Stadtmauer, im A2‑Blatt sei der Eintrag „1 a 842/1982 Denkmalschutz hins Gst. 28/2 (Stadtmauer)“ ersichtlich. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24. Mai 1982 sei festgestellt worden, dass die Erhaltung des Teilstücks der Stadtmauer auf EZ 510 im öffentlichen Interesse gelegen sei.

5 Im Jahr 2000 sei eine Bauplatzbewilligung für die zwei näher bezeichneten Grundstücke der Liegenschaft EZ 510 mit insgesamt 580 m2 erteilt worden. In der Folge habe die Verkäuferin einen Tauschvertrag mit einem näher bezeichneten Orden geschlossen, im Zuge dessen ein Grundstücksstreifen, welcher in westlicher Richtung die gesamte Mauerbreite umfasst habe, eingetauscht worden sei, um im Gegenzug andere Grundstücksteile zu erhalten. Aus der baubehördlichen Grundteilungsbewilligung aus dem Jahr 2004 ergebe sich sodann für die EZ 510, bestehend aus u.a. dem nunmehr gegenständlichen Grundstück eine Größe von 582 m2.

6 Nach näher benannten Eigentumsübergängen in der Vergangenheit ergebe sich für die Stadtmauer, die im Katasterplan von 1925 nicht eingezeichnet gewesen sei, aus dem Katasterplan von 1935 eine Zuordnung mit Nutzungsklammern zum verfahrensgegenständlichen Grundstück. Die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft hätten das Teilstück in den 1980er‑Jahren sowie im Jahr 2000 saniert. Für die Sanierung in den 1980er‑Jahren seien staatliche Förderungen gewährt worden. Zivilgerichtliche Verfahren betreffend den Grenzverlauf oder die Eigentumsverhältnisse seien nicht anhängig.

7 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das LVwG ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz ‑ aus, dass sich die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch, einem Privatgutachten, den beigeschafften Verträgen sowie den vom Revisionswerber vorgelegten Katasterplänen, aus denen die Zurechnung der Stadtmauer zum verfahrensgegenständlichen Grundstück aufgrund der wiedergegebenen Proportionen des Grundstück eindeutig hervorgehe, ergäben, weshalb weitere Ermittlungen nicht notwendig gewesen seien. Auch habe auf die Einholung eines ‑ beantragten ‑ vermessungstechnischen Gutachtens verzichtet werden können (wird näher ausgeführt).

8 Rechtlich begründete das LVwG sein Erkenntnis damit, dass gemäß § 48 Abs. 3 Oö. BauO 1994 immer dann eine Untersuchung durch einen Bausachverständigen vorzuschreiben sei, wenn sich Art und Umfang eines vermutlichen Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen ließen. Das gegenständliche Teilstück der Mauer weise im oberen Teil sichtbare Abplatzungen auf; in jüngster Zeit sei es zu einem Einsturz eines anderen Teilstücks der Mauer gekommen. Es sei nachvollziehbar, dass durch bloßen Augenschein nicht festgestellt werden könne, ob nur oberflächliche oder strukturelle Schäden vorliegen würden. Der Auftrag sei rechtmäßig erteilt worden.

9 Bei der Frage des Eigentums handle es sich um eine zivilrechtliche Vorfrage, wobei eine verbindliche Festlegung von strittigen Grenzen ausschließlich durch Zivilgerichte zu erfolgen habe. Die beigeschafften Kaufverträge stünden den Mutmaßungen in dem vom Revisionswerber vorgelegten Privatgutachten entgegen, ebenso der Grundbuchstand und die Katasterpläne. Insbesondere der Kaufvertrag zum Erwerb durch den Revisionswerber enthalte keine gegenteiligen Abmachungen. Im Grundbuch sei zu diesem Zeitpunkt die Unterschutzstellung kenntlich gemacht worden und die Grundstücksteilflächenveränderung abgebildet gewesen. Auch habe der Revisionswerber im Verfahren angegeben, für die Arbeiten zur Sanierung der Außenseite des zu seinem Grundstück gehörenden Teils der Stadtmauer die Zustimmung seines Nachbarn zu brauchen. Es liege ein langjähriger ruhiger Besitzstand durch die jeweiligen Eigentümer vor, wobei diese die Mauer regelmäßig auf eigene Kosten saniert und in Verträgen als ihr Eigentum behandelt hätten. Die im Verfahren behaupteten gegenteiligen inneren Überzeugungen der agierenden Personen, die nach außen als Eigentümer aufgetreten wären, seien deshalb unbeachtlich. Aufgrund des Katasterplans aus dem Jahr 1935 und der dargestellten Gesamtumstände könne davon ausgegangen werden, dass die Mauer ein Teilstück des Grundstücks 28/2 sei.

10 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1895/2020‑8, ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung, ob das Eigentum an historischen Bauten wie der Stadtmauer überhaupt in privatrechtliches Eigentum übergehen könne. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:

15 Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem gegenständlichen Teilstück der Stadtmauer handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorfrage. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst haben (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0252). Eine derartige Unvertretbarkeit legt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht dar.

16 Soweit die Revision im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an dem Teilstück der Stadtmauer weiters eine „unzulässige antizipative Beweiswürdigung“ rügt und dies mit einer unterlassenen Beweisaufnahme begründet, so ist dazu Folgendes festzuhalten:

17 Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird (vgl. etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063). Der von der Revision erhobene Vorwurf betrifft aber seinem Inhalt nach nicht die unzulässige Vorwegnahme vermuteter Ergebnisse nicht aufgenommener Beweise, sondern die Behauptung einer rechtswidrigen Unterlassung einer Beweisaufnahme sowie einer unrichtigen Beweiswürdigung des LVwG zu den Eigentumsverhältnissen an der Stadtmauer auf dem Grundstück des Revisionswerbers.

18 Es obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge in diesem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes ‑ zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist ‑ nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zu allem für viele etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/05/0178, mwN; 15.5.2020, Ra 2020/05/0044, mwN). Derartiges zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe jedoch weder mit dem Vorwurf antizipierender Beweiswürdigung noch mit der Bezugnahme auf nur einzelne Aspekte der beweiswürdigenden Erwägungen des LVwG auf. Insbesondere lässt die Revision die Erwägungen und Feststellungen hinsichtlich des Grundstückstausches zwischen der Verkäuferin und dem benachbarten Orden gänzlich unbestritten, weshalb auch die ‑ ebenso bloß pauschal gehaltenen ‑ Ausführungen zur geteilten Eigentümerschaft an der Mauer ins Leere gehen. Dass im Zuge des Grundstückstausches der gesamte Grundstücksteil des Grundstückes Nr. 28/2, auf dem sich die Stadtmauer befindet (so dass dem Revisionswerber kein Eigentum an einem Teil der Stadtmauer zukäme), hat das LVwG nicht festgestellt und ist ‑ abgesehen davon, dass der Revisionswerber das auch nicht behauptet ‑ nicht ersichtlich. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird somit nicht aufgezeigt.

19 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit weiter vorbringt, das LVwG sei zu Unrecht vom Vorliegen einer baulichen Anlage ausgegangen und dies damit begründet, dass es sich bei der Stadtmauer vielmehr um eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 13 Oö. BauO 1994 handle, weshalb die Oö. BauO 1994 auf die Stadtmauer keine Anwendung finde, ist Folgendes auszuführen:

20 Die Frage, ob eine Stadtmauer bzw. Teilstücke einer Stadtmauer eine bauliche Anlage darstellen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, zumal der Revisionswerber lediglich seine Auffassung in den Raum stellt, wonach es sich bei der gegenständlichen Stadtmauer nicht um eine bauliche Anlage handle, auf die Oö. BauO 1994 anwendbar sei.

21 Soweit die Revision ebenso zu ihrer Zulässigkeit ausführt, § 48 Oö. BauO 1994 sei nur auf konsensgemäß errichtete und baubewilligte Objekte anzuwenden und es fehlten Feststellungen, ob überhaupt eine bewilligte bauliche Anlage vorliege, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich § 48 Oö. BauO 1994 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf „bauliche Anlagen“ bezieht ohne jede Unterscheidung dahingehend, ob diese Anlage bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungsfrei ist (vgl. bereits VwGH 7.3.2000, 96/05/0021) und es auf das Alter des Gebäudes nicht ankommt (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0138). Insofern geht auch der Vorwurf eines behaupteten sekundären Feststellungsmangel in diesem Zusammenhang ins Leere.

22 Zudem übersieht die Revision, dass bei einem derart früh errichteten Objekt schon allein der lange Bestand der baulichen Anlage für ihre Konsensmäßigkeit spricht (vgl. zur Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nach der Oö. Bau 1994, VwGH 29.9.2016, 2013/05/0058, mwN; im Speziellen zu einer Wehrmauer aus dem 15. Jahrhundert in einem Fall nach der Nö. BauO 1976, VwGH 10.10.1995, 95/05/0128, mwN). Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Revision noch aus den vorliegenden Akten, dass die Konsensmäßigkeit der gegenständlichen Stadtmauer im Verfahren thematisiert worden wäre.

23 Weiters bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es hätte kein Bauauftrag nach § 48 Abs. 3 Oö. BauO 1994 erlassen werden dürfen, da kein Baugebrechen im Sinne des § 48 Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorliege und es an Feststellungen dazu mangle.

24 Dabei übersieht die Revision, dass die Norm des § 48 Abs. 3 Oö. BauO 1994 nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut zum Inhalt hat, dass der Eigentümer zur sachverständigen Begutachtung zur Feststellung der Art und des Umfangs eines vermutlichen Baugebrechens, welche sich nicht durch bloßen Augenschein feststellen lassen, verpflichtet werden kann. Hierbei ist festzuhalten, dass die Revision den Feststellungen des LVwG, wonach es zu einem Teileinsturz eines benachbarten Teilstücks der Stadtmauer gekommen sei, eine Begehung stattgefunden habe und an dem gegenständlichen Teilstück Abplatzungen an der Mauer festgestellt worden seien, mit ihren bloß pauschalen Ausführungen nichts Substantielles entgegenhält.

25 Soweit die Revision im Rahmen dieses Zulässigkeitsvorbringens weiters Verfahrensmängel ‑ hier Ermittlungsmängel und Feststellungsmängel ‑ geltend macht, ist erneut zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).

26 Weder legt die Revision dar, dass tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden, noch, dass die durch das Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft wäre. Die Revision zeigt nicht ansatzweise auf, welche Ergebnisse bei der Durchführung welcher Ermittlungen zu erwarten gewesen wären und inwieweit diese das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten.

27 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 48 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 bereits festgehalten, dass ein Baugebrechen im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt, wenn auf Grund eines schadhaften Verputzes wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstiger Witterungseinflüsse die Standsicherheit der Mauern beeinträchtigt werden kann (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0138, mwN).

28 Wenn die Revision schließlich vermeint, das LVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung und Instandsetzung abgewichen, so übersieht sie, dass dies nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens war, sondern vielmehr die Verpflichtung des Eigentümers zur sachverständigen Begutachtung zur Feststellung der Art und des Umfangs eines vermutlichen Baugebrechens, dessen Art und Umfang sich nicht durch bloßen Augenschein feststellen lassen. Auch in diesem Zusammenhang ist ein sekundärer Feststellungsmangel nicht ersichtlich.

29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2022

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