Normen
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §53 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040075.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 15. November 2019 untersagte die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 6a Abs. 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) die Errichtung und den Betrieb der vom Mitbeteiligten mit Schreiben vom 18. Juli 2019 angezeigten Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von 7 kW am näher bezeichneten Standort.
2 Diesen Bescheid änderte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund der Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis dahingehend ab, dass gemäß „§ 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ‑ VwGVG i.V.m. § 10 Abs. 5 [wohl gemeint: § 6a Abs. 5] Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005“ die „Einrichtung [wohl gemeint: Errichtung] der angezeigten Anlage nicht untersagt“ und festgestellt werde, „dass die angezeigte Anlage somit gemäß § 10 Abs. 5 letzter Satz [wohl gemeint: § 6a Abs. 5 letzter Satz] Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 als bewilligt“ gelte (Spruchpunkt I.), und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Das Verwaltungsgericht führte ‑ soweit im Revisionsverfahren wesentlich ‑ zusammengefasst aus, dass im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unter anderem dem Gutachten des vom Mitbeteiligten beauftragten Privatsachverständigen und dessen Erläuterungen und nicht dem Gutachten und den Erläuterungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde folgend von der Fotovoltaikanlage insbesondere im Hinblick auf sechs an einer Hausfassade anzubringender Paneele weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Blendung ausgehe. Die vom Mitbeteiligten angezeigte Fotovoltaikanlage sei daher nicht zu untersagen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach Sachverständige den Stand der Technik repräsentierende Richtlinien heranziehen und diese „von der Behörde entsprechend beweisgewürdigt werden“ dürften, und Amtsgutachten nur durch Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt werden könnten. Der vom Mitbeteiligten beauftragte Sachverständige, verfüge nicht über die zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Blendung erforderliche Ausbildung und sei für das in Rede stehende Fachgebiet nicht in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen, weshalb sein Gutachten schon aus diesem Grund nicht auf der gleichen fachlichen Ebene wie jenes des Amtssachverständigen stehe. Selbst wenn das Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene wie das lichttechnische Amtsgutachten stehend anzusehen sei, läge eine unvertretbare Beweiswürdigung vor, weil sich das Verwaltungsgericht die Entscheidung anmaße, welches Gutachten „richtig“ sei, statt ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Ebenso stelle sich die wesentliche Rechtsfrage, ob vorliegend die OVE‑Richtlinie als geeignetes Mittel zur Prüfung der Zumutbarkeit von Blendwirkungen von Fotovoltaikanlagen oder welche anderen Kriterien stattdessen heranzuziehen seien.
8 Gemäß § 6a Abs. 5 WElWG 2005, LGBl. Nr. 46 idF LGBl. Nr. 60/2018, ist die Errichtung einer gemäß Abs. 1 anzuzeigenden Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW von der Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn die Prüfung der Unterlagen ergibt, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.
9 Gemäß § 6a Abs. 7 leg. cit. ist eine Fotovoltaikanlage so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
10 Vorliegend hat die belangte Behörde die Untersagung der angezeigten Fotovoltaikanlage auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt, während das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dem vom Mitbeteiligten vorgelegten Gutachten des von ihm beauftragten Privatsachverständigen und dessen mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung folgte.
11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., Rn. 221, mwN). Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied; Amtssachverständigengutachten kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu (vgl. etwa VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, Rn. 7, mwN).
12 Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen oder des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden ‑ formal gleichwertigen ‑ Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen (vgl. zuletzt VwGH 11.9.2020, Ra 2018/04/0189, Rn. 36, mwN). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 25.1.2021, Ra 2018/04/0179; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, mwN). Entgegen dem Vorbringen der Revision zu ihrer Zulässigkeit ist jedoch von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht jedenfalls zwingend ein „Obergutachten“ einzuholen.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind (technische) Richtlinien grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Ihnen kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu. Ob eine Richtlinie oder ein einschlägiges Regelwerk den anerkannten Regeln der Technik entspricht bzw. welche Richtlinie zur Erhebung und Beurteilung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung anzuwenden ist, ist insofern keine Rechtsfrage, sondern vom Sachverständigen zu beurteilen (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/04/0074 bis 0076, Rn. 21, mwN).
14 In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/04/0093 bis 0096, Rn. 8, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Menschen und einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch von der angezeigten Fotovoltaikanlage hervorgerufene Blendungen im Wesentlichen dem Privatsachverständigen gefolgt, unter anderem weil dieser im Gegensatz zum Amtssachverständigen in Bezug auf die Blendwirkung der Anlage auf eine Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse (von bestehenden Fenstern der gegenständlichen Fassade bereits ausgehende Blendwirkungen auf Nachbarliegenschaften) sowie grundsätzlich auf „die konkrete Sachlage vor Ort“ und auf die Blendwirkung nicht unmittelbar am Fenster der betroffenen Nachbarhäuser, sondern in einem Abstand im Inneren von einem Meter von der Fensterfläche weg abstellte.
16 Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weder ein Abweichen von diesen Grundsätzen noch eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung auf.
17 Wenn die Revision vorbringt, der Privatsachverständige sei für das Fachgebiet der „Erstellung von Blendgutachten“ (Bewertung von natürlichem Licht, Blendung und solare Reflexion) nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen, disqualifiziert ihn dies nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn. 134, mwN). Für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen kommt es nicht darauf an, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., Rn. 293, mwN).
18 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2023
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