Normen
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith
JagdG Stmk 1986 §42
JagdG Stmk 1986 §56
JagdRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030320.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2020, mit dem ihm gemäß § 42 iVm § 41 Abs. 1 lit. h Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (JG) die ihm am 10. Juli 2009 ausgestellte Landesjagdkarte für die Dauer von 18 Monaten entzogen worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass gegen den Revisionswerber ‑ jeweils unter näherer Umschreibung der zur Last gelegten Tathandlungen ‑ ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. April 2019 wegen einer Übertretung des § 50 Abs. 5 JG (Tatzeit: 19. Februar 2018) und ein weiteres vom selben Tag wegen sechs Übertretungen des § 50 Abs. 7 bzw. Abs. 7 bzw. Abs. 8 JG (Tatzeit: 7. Dezember 2017) ergangen seien, wobei die Beschwerden gegen beide Straferkenntnisse vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden seien. § 41 Abs. 1 lit. h JG knüpfe die Verweigerung der Jagdkarte an die wiederholte Bestrafung wegen Übertretung des JG; wobei es keine Rolle spiele, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte nach dem JG erfolgt seien, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinanderlägen oder nicht und die Bestrafungen in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen worden seien (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0020).
Aufgrund der sieben rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem JG und aufgrund der ‑ näher ausgeführten ‑ Art und Schwere der begangenen Übertretungen seien die Voraussetzungen zur Entziehung der Jagdkarte gegeben. Die Missachtung des Fütterungsverbots außerhalb genehmigter Anlagen habe ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum und berge die Gefahr von Wildschäden. Gleiches gelte für das Verbot des Anlegens von Kirrungen (Lockfütterungen) für Schalenwild, zumal es in Folge zu Auswirkungen für die Schalenwildpopulation im gesamten Hegegebiet komme. Der Revisionswerber übe als Miteigentümer und Jagdausübungsberechtigter die Jagd im betroffenen Revier aus und sei gleichzeitig als Jagdschutzpersonal für dieses Revier vereidigt. Er hätte angesichts des Zuzugs von Rotwild aus der Nachbarjagd das unsachgemäß ausgelegte, Schalenwild anlockende Futter sowie die unzulässigen Kirrfütterungen beenden und die effektiv rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterungen veranlassen müssen. Art und Schwere der von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen seien den öffentlichen jagdlichen und landwirtschaftlichen Interessen eklatant zuwiderlaufend. Gerade von einem Aufsichtsjäger müsse nicht nur erwartet werden, dass er die einschlägigen Bestimmungen des JG kenne, sondern auch auf deren Einhaltung persönlich Bedacht nehme.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Dauer mit 18 Monaten sei angesichts der Schwere der vom Revisionswerber in seiner Funktion als Eigenjagdbesitzer und Aufsichtsorgan begangenen sieben jagdrechtlichen Verwaltungsübertretungen nicht zu beanstanden.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
8 In der Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, seinen Zulässigkeitsausspruch entgegen den Vorgaben des § 25a Abs. 1 VwGG zu begründen. Dazu genügt es, auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine bloß formelhafte, im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen kann (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, mwN).
9 Ferner habe sich das Verwaltungsgericht entgegen VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0020, nicht mit der Art und Schwere der der Administrativmaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen auseinandergesetzt, obwohl es der Unrechtsgehalt des gesetzlich verpönten Verhaltens sei, welcher für die administrativrechtlichen Folgen maßgebend sei. Die bloße Bestrafung dagegen sei nur notwendige Voraussetzung, nicht aber hinreichende Bedingung für die daran anknüpfende administrative Maßnahme. Dabei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Bestrafungen wegen Verletzung von Aufsichtspflichten erfolgt seien. Sechs der insgesamt sieben bestraften Taten seien am selben Tag (dem 7. Dezember 2017) begangen worden, die siebte Tathandlung sei erst wenig später (am 19. Februar 2018) gefolgt, wobei der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von den am 7. Dezember 2017 angeblich begangenen Taten gehabt habe. Insofern sei ihm mangels Kenntnis als Aufsichtsorgan von den behaupteten Tathandlungen keine „Wiederholung“ iSd § 41 Abs. 1 lit. h JG vorzuwerfen.
10 Gemäß § 42 JG ist die Jagdkarte einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der Ausschlussgründe des § 41 JG eintritt oder bekannt wird. § 41 Abs. 1 lit. h JG normiert, dass Personen, die wegen Tierquälerei bestraft wurden oder die wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutz von Tierarten erlassenen Vorschrift bestraft wurden, für die Dauer von bis zu zwei Jahren (bei neuerlicher Übertretung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren) die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist.
11 Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend angeführt hat, ist Anknüpfungspunkt für die Verweigerung der Jagdkarte somit (u.a.) die wiederholte Bestrafung wegen „sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes“, womit schon Bestrafungen wegen zweier selbstständig zu beurteilender Straftaten nach dem JG ausreichen, um den Verweigerungs- bzw. Entzugsbestand des § 42 iVm § 41 Abs. 1 lit. h JG zu verwirklichen. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgten, ob die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinanderliegen oder nicht, und ob die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0020, mwN). Maßgeblich für die Einziehung der Jagdkarte war somit, dass der Revisionswerber wiederholt wegen Übertretungen des JG bestraft wurde.
12 Die belangte Behörde war im Einziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst. Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen (vgl. erneut VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0020). Dies gilt auch für die Frage der Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch den Revisionswerber, die die Revision in Zweifel zu ziehen versucht.
13 Entgegen der Revision hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit dem Vorliegen mehrerer Übertretungen „begnügt“, sondern vielmehr die Dauer der Entziehung unter Bezugnahme auf die regelmäßigen und im Revisionsfall auch tatsächlich eingetretenen Folgen von Übertretungen wie den gegenständlichen festgesetzt. Angesichts der vom Verwaltungsgericht dargelegten Umstände des Einzelfalls, der Schwere der Verstöße, der dem Revisionswerber als Aufsichtsorgan zukommenden Verantwortung und mit Blick auf den durch das JG mit bis zu zwei Jahren festgelegten Rahmen der Einziehungsdauer (beim erstmaligem Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen) erweist sich die verhängte Einziehungsdauer nicht als unvertretbar.
14 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2022
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