VwGH Ra 2021/03/0058

VwGHRa 2021/03/005825.5.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T GmbH in G, vertreten durch die Siarlidis Huber‑Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. Februar 2021, Zl. LVwG 41.24‑3196/2020‑10, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs3
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030058.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei ist Betreiberin eines Gastgewerbebetriebs am Standort G.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2020 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich 14. Mai 2020 abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (unter Spruchpunkt I.) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte (unter Spruchpunkt II.) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

4 Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass das Betreten des Betriebes der revisionswerbenden Partei ab 17. März 2020 aufgrund der COVID‑19‑Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 96/2020, untersagt gewesen sei. Eine Schließung des Betriebes durch eine auf das EpiG gestützte Verordnung oder durch einen Bescheid gemäß § 20 EpiG sei nicht erfolgt. Auch eine den Betrieb der revisionswerbenden Partei betreffende Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG durch die Bezirksverwaltungsbehörde sei nicht erlassen worden. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 32 EpiG bestehe nur, wenn zum einen eine anzeigepflichtige Krankheit vorliege und zum anderen einer der taxativ aufgezählten Tatbestände des § 32 Abs. 1 leg. cit. erfüllt sei. Daran ändere auch nichts, dass im Sinne des § 4 Abs. 3 COVID‑19‑Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG) die Bestimmungen des EpiG unberührt geblieben seien und die Bestimmungen des EpiG nach § 4 Abs. 2 COVID‑19‑MG betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches einer aufgrund des § 1 COVID‑19‑MG erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangten.

5 Auch der Verfassungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass die Bestimmungen des COVID‑19‑MG iVm § 1 COVID‑19‑Maßnahmenverordnung im Ergebnis bewirkten, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 EpiG angeordnet worden seien, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG ausgeschlossen seien (Hinweis auf VfGH 14.7.2020, G 202/2020 ua). Darüber hinaus knüpfe § 4 Abs. 2 COVID‑19‑MG keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg. cit. verfügten Maßnahmen und schließe für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 4 und Z 5 EpiG), aus. Dies gelte auch, wenn auf Grundlage von § 1 COVID‑19‑MG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt würden (Hinweis auf VfGH 26.11.2020, E 3417/2020).

6 Soweit die revisionswerbende Partei ihren Vergütungsanspruch darüber hinaus auf § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG stütze, sei ihr zu entgegnen, dass eine Absonderung der revisionswerbenden Partei gemäß §§ 7 oder 17 EpiG als kranke, krankheitsverdächtige bzw. ansteckungsverdächtige Person schon begrifflich nicht in Betracht gekommen sei. Überdies hätte die Absonderung durch die Behörde mit Bescheid im Einzelfall auf Grundlage der epidemierechtlichen Regelungen erfolgen müssen, was nicht geschehen sei. Die revisionswerbende Partei könne ihren Antrag auf Vergütung deshalb nicht auf § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG stützen. Da somit kein Tatbestand des § 32 Abs. 1 EpiG erfüllt sei, bestehe der von der revisionswerbenden Partei geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach nicht.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Verkehrsbeschränkungen nach der COVID‑19‑Maßnahmenverordnung eine Absonderung von Personen im Sinne des § 7 EpiG darstellten und somit der revisionswerbenden Partei ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG zustehe.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die vorliegende Revision auf Basis ihres Zulässigkeitsvorbringens zulässig ist.

11 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 13.1.2020, Ra 2020/03/0001, mwN).

12 Vorweg ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG ‑ ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm ‑ voraussetzt, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“. Danach ist Anspruchsvoraussetzung also eine Betriebsbeschränkung oder ‑sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG. Eine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung oder ‑beschränkung erfolgte im vorliegenden Fall allerdings nicht.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner mittlerweile ergangenen Rechtsprechung weiters ausgesprochen, dass diese Erwägungen auch für den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 (samt den dazu ergangenen Änderungen), auf die sich die Revision stützt, heranzuziehen sind, weil auch die mit diesen Verordnungen vorgesehenen Betretungsverbote ihre Grundlage im COVID‑19‑MG und nicht im EpiG finden (vgl. VwGH 6.5.2021, Ra 2021/03/0056, und die dort zitierte Judikatur).

14 Dies gilt auch für die von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführte Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, wonach ein Anspruch auf Entschädigung nur im Fall einer Absonderung nach § 7 oder § 17 EpiG besteht. Der revisionswerbenden Partei ist entgegenzuhalten, dass ein Bescheid, mit dem eine solche Absonderung verfügt wurde, nach dem Zulässigkeitsvorbringen im hier zu beurteilenden Fall nicht erlassen wurde. Die Einschränkungen erfolgten ‑ nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ‑ auf Grundlage der nach § 1 COVID‑19‑MG erlassenen Verordnungen, weshalb ein Entschädigungsanspruch auch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG nicht in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017).

15 Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend eine auf § 32 EpiG gestützte Entschädigung für den Verdienstentgang im beantragten Zeitraum verneint.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2021

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