Normen
B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020022.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (LPD) vom 27. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber angelastet, die mit Schreiben vom 26. März 2020 verlangte Lenkerauskunft, wer das näher bezeichnete Kraftfahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen am 23. März 2020 um 23:01 Uhr in I, B‑Straße 19, gelenkt habe, nicht erteilt und damit gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen zu haben. Über ihn wurde deshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) verhängt.
2 Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; es ergänzte die Fassungen der verletzten Rechtsvorschrift sowie der Strafsanktionsnorm und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Das LVwG stellte fest, dass das auf den Revisionswerber zugelassene Kraftfahrzeug am 23. März 2020 um 23:01 Uhr im Gebiet der Stadtgemeinde I auf der B‑Straße unterwegs gewesen sei; um 23:16 Uhr sei es wiederum Richtung Brenner (Süden) unterwegs gewesen. Die LPD habe den Revisionswerber in der Folge aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung mit Schreiben vom 26. März 2020 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 23. März 2020 um 23:01 Uhr das KFZ an der näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe. Diese Aufforderung sei am 31. März 2020 vom Revisionswerber übernommen worden. In der Lenkerauskunft habe der Revisionswerber geantwortet, sein Auto sei zu diesem Zeitpunkt in der Garage gestanden.
4 Das LVwG erläuterte ausführlich seine Beweiswürdigung, die rechtlichen Erwägungen sowie die Strafbemessung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das LVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es rechtlich geboten sei, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und die Identität der Tat unverwechselbar feststehe. Die LPD habe ihn am 26. März 2020 aufgefordert, bekannt zu geben, wer am 23. März 2020 um 23:01 Uhr das KFZ an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Im Straferkenntnis der LPD werde als Tatzeitpunkt der „15.04.2020, 23.16 Uhr“ angegeben. Der Spruch sei damit völlig unklar und die Tat nicht hinreichend konkretisiert.
10 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs. 2 KFG reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl. etwa VwGH 23.7.2004, 2004/02/0224; VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0006).
11 Dies trifft auf den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, den das LVwG bestätigt hat, zu. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens sowie angesichts der Tatsache, dass sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses sowie des angefochtenen Erkenntnisses einander nicht widersprechende Ausführungen zum Tatzeitpunkt enthalten sind, wird mit dem Hinweis auf die zusätzliche Anführung des Datums „15.04.2020“ im Spruch des Straferkenntnisses somit nicht konkret dargelegt, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. VwGH 16.7.2019, Ra 2019/17/0063). Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
12 Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, das LVwG sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es seine Begründungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung eklatant und die Rechtssicherheit gefährdend verletzt habe. Es sei auf die Argumente des Revisionswerbers nicht eingegangen und habe als Begründung für seine Überzeugung von der Richtigkeit der Beobachtungen des Anzeigers dessen Zweifel an der Richtigkeit der Wahrnehmungen angeführt.
13 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063, mwN). Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse oder ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012).
14 Solche Umstände hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Das LVwG ist vielmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Würdigung der Aussagen und des persönlichen Eindrucks des Revisionswerbers sowie des Zeugen in schlüssiger Weise zu dem vorliegenden Ergebnis gelangt.
15 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht (vgl. auch VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0071, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2021
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