VwGH Ra 2021/01/0182

VwGHRa 2021/01/018224.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der G Ö, in W, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, MBA, M.B.L., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9, gegen das am 26. Jänner 2021 mündlich verkündete und am 11. Februar 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW‑152/080/7363/2020‑12, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010182.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache gemäß § 39 und § 42 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 18. Mai 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren habe und nicht mehr österreichische Staatsbürgerin sei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für unzulässig erklärt.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1991 sei der Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Entsprechend der aktenkundigen Entlassungsurkunde sei die Revisionswerberin mit 15. April 1992 aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden. Die Revisionswerberin habe danach ‑ mit Beschluss des (türkischen) Ministerrates vom 18. Mai 1994 (Zl. 1994/5636) ‑ die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags, ohne dass ihr zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei, wiedererworben. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ergebe sich eindeutig aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, welcher der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara im Zuge eines Passverfahrens vorgelegt worden sei. Der Wiedererwerb sei ‑ gemäß näher dargestellter türkischer Rechtslage ‑ auf Antrag der Revisionswerberin erfolgt. Demnach seien die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG für den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit erfüllt. Entsprechend näher dargelegter Erwägungen sei der Verlust der Staatsbürgerschaft für die Revisionswerberin zudem nicht unverhältnismäßig.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gesondert ‑ vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, die Revisionswerberin habe während des gesamten Verfahrens bestritten, dass der Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit ein Antrag zu Grunde gelegen sei. Daher sei die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477) nicht anzuwenden gewesen und auf ein Fehlen von Rechtsprechung in diesem Bereich hinzuweisen.

8 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur wesentlichen Feststellung, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Antrag der Revisionswerberin erfolgt sei.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP  16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.9.2023, Ra 2023/01/0257, mwN).

10 Das Verwaltungsgericht sah es vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis näher dargestellten türkischen Rechtslage sowie seiner daran anknüpfenden umfangreichen beweiswürdigenden Erwägungen als erwiesen an, dass die Revisionswerberin einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hatte. Eine unvertretbare Beurteilung der Beweisergebnisse durch das Verwaltungsgericht zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

Im Übrigen ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der im Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit geltenden (nicht bestrittenen) türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrags des Einzubürgernden bedürfe, sowie der (ebenfalls nicht bestrittenen) Tatsache, dass der Revisionswerberin die türkische Staatsangehörigkeit wiederverliehen worden war, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Revisionswerberin zugrunde gelegen war (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477, Rn. 12, mwN).

11 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vor, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Bedacht genommen. Es habe sich weder mit der Familiensituation der Revisionswerberin noch mit ihrer beruflichen Situation auseinandergesetzt.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Revisionswerberin, dass der Verlust ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft bereits mit Wirksamkeit vom 18. Mai 1994, damit zu einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, eintrat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. Juli 2023, Ra 2023/01/0010, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist in derartigen Fällen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließlich nach den Bestimmungen des (damaligen) innerstaatlichen Rechts ‑ hier nach § 27 Abs. 1 StbG ‑ zu beurteilen; es ist daher nicht zu prüfen, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig ist.

Soweit das Verwaltungsgericht im Revisionsfall dennoch eine derartige Prüfung vorgenommen hat, handelt es sich bei den diesbezüglichen Erwägungen um ein rechtlich bedeutungsloses „obiter dictum“ (vgl. etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297, Rn. 24, mwN).

Wenn sich die Revisionswerberin im Zulässigkeitsvorbringen daher gegen diese Erwägungen wendet, spricht sie eine Rechtsfrage an, von deren Lösung das Schicksal der Revision nicht abhängt und die somit ihre Zulässigkeit nicht zu begründen vermag (vgl. erneut VwGH Ra 2023/01/0010, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2023

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