VwGH Ra 2020/20/0062

VwGHRa 2020/20/006218.5.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des S H, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Franz Ederer, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Hauptplatz 8c/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Jänner 2020, Zl. I408 2155042- 1/23E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200062.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 27. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 18. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer Verhandlung - mit einer hier nicht weiter erheblichen Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei in Abweichung von der Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ergangen. Es fehlten maßgebliche Feststellungen und es seien wesentliche Ermittlungen unterlassen worden. Insbesondere habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den Fluchtgründen und den "Rückkehrbefürchtungen" des Revisionswerbers befasst und damit eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes unmöglich gemacht. Ferner habe es Widersprüche im Vorbringen des Revisionswerbers zu Unrecht angenommen. Weiters sei bei substantiierter Bekämpfung der Beweiswürdigung des verwaltungsbehördlichen erstinstanzlichen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung "gem. § 24 Abs. 1 VwGVG der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd § 37 AVG hinreichend zu klären".

8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2019/20/0003, mwN).

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0401, mwN).

10 Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs-, Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0452, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen. Die Revision führt insbesondere nicht aus, welche weiteren Feststellungen zu treffen bzw. welche weiteren Umstände zu erheben gewesen wären.

11 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0076, mwN). Der Revision gelingt es mit der pauschalen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, das Bundesverwaltungsgericht habe "vermeintliche" Widersprüche im Vorbringen des Revisionswerbers zu Unrecht angenommen, nicht, aufzuzeigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer durchgeführten Verhandlung angestellten beweiswürdigenden Erwägungen unvertretbar wären.

12 Dazu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte - somit jener Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet - der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/20/0578, mwN). 13 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - hier der Begründungspflicht und der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnisse verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. VwGH 1.10.2015, Ra 2015/19/0208 bis 0211, mwN). 14 In der Revision werden weder Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme noch wurde ein tauglicher Revisionspunkt dargetan. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2020

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