Normen
GSpG 1989 §54
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170002.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 22. November 2018 wurde die Einziehung von fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt Inhalt gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Glücksspielgesetz ‑ GSpG angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) ‑ gesondert ‑ zu überprüfen.
6 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, ob die Bestimmung des § 54 GSpG auch auf einen Sachverhalt anwendbar sei, bei welchem bei von (durch die Revisionswerberin) gehandelten, nicht aber bespielten Glücksspielgeräten von einem Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG ausgegangen werden könne, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht (teilweise dislozierte) Feststellungen zur Funktionsfähigkeit und zur Bespielbarkeit der Glücksspielgeräte getroffen hat und anhand dieser nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zu dem Schluss gelangt ist, dass es sich um spielbereite Glücksspielgeräte handle, die repariert worden seien, um diese im Lokal der Revisionswerberin „zum Einsatz zu bringen und Kunden zur Verfügung zu stellen“. Hiebei führte das Verwaltungsgericht auch aus, warum es den Behauptungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der revisionswerbenden Partei hinsichtlich eines intendierten Weiterverkaufes der Geräte keinen Glauben schenkte. Mit dem genannten Vorbringen entfernt sich die Revision daher vom festgestellten Sachverhalt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung von diesem, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2020/01/0451, mwN).
7 Im Übrigen steht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Spielbereitschaft eines Glücksspielgerätes noch nicht durch jederzeit unmittelbare reversible Maßnahmen beendet wird, im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 31.5.2017, Ra 2015/17/0077, mwN).
8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. April 2021
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