VwGH Ra 2020/15/0131

VwGHRa 2020/15/013118.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des S F in T, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. September 2020, Zl. RV/7400095/2018, betreffend Vergnügungssteuer, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag für September 2016, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §293

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150131.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 23. November 2017, Zl. MA 6/ARL‑739438/2017E, wurde dem Revisionswerber die Vergnügungssteuer für den Monat September 2016 in Höhe von 5.600 € vorgeschrieben sowie ein Verspätungszuschlag von 560 € und ein Säumniszuschlag von 112 € festgesetzt.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Magistrat der Stadt Wien mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Revisionswerber deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht ‑ nach Durchführung einer Verhandlung ‑ der Beschwerde keine Folge. Der Kopf des Erkenntnisses lautete:

„Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin [R] in der Beschwerdesache [Bf], [Adresse], vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger MBA, Breitwiesergutstraße 10 (4.OG), 4020 Linz, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs‑ und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes‑ und Gemeindeabgaben vom 28. November 2017 [statt richtig: 23. November 2017] protokolliert unter der GZ MA 6/ARL ‑ 197542/2018 [statt richtig: MA 6/ARL ‑ 739438/2017E] betreffend Vergnügungssteuer und Verspätungszuschlag für den Monat September 2016 zu Recht erkannt:“

Der in den Entscheidungsgründen vom Bundesfinanzgericht wiedergegebene Verfahrensgang beinhaltet eine korrekte Bezugnahme auf den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 23. November 2017 samt ausführlicher wörtlicher Wiedergabe der Bescheidbegründung.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision vorgebracht, ein Bescheid vom 28. November 2017, GZ MA 6/ARL ‑ 197542/2018, sei dem Revisionswerber unbekannt. Zu dem im Rahmen des Verfahrensgangs wiedergegebenen Bescheid vom 23. November 2017 sei keine Geschäftszahl angeführt worden. Es liege daher ein Widerspruch zwischen dem Spruch des Straferkenntnisses und seiner Begründung vor, der für den Revisionswerber auch relevant sei, da in einem allfälligen späteren Exekutionsverfahren durch den Magistrat der Stadt Wien gegenüber dem Revisionswerber keine Einwendungen von diesem erhoben werden könnten.

9 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil § 293 BAO die Möglichkeit schafft, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (VwGH 20.4.2016, 2013/17/0344). Demnach sind Fehlzitate und Schreibfehler, die offenkundig eine Abweichung vom Bescheidwillen darstellen, als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Verständnis des Bescheids selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.5.1992, 91/15/0085; 4.6.2008, 2003/13/0042). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl dann eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses, die jederzeit berichtigt werden hätte können, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065).

10 Wie den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses ‑ und zwar sowohl dem Verfahrensgang, worin der erstinstanzliche Bescheid wörtlich referiert wird, als auch den Erwägungen ‑ eindeutig und offenkundig zu entnehmen ist, wollte das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. November 2017, GZ MA 6/ARL ‑ 739438/2017E, keine Folge geben. Es lagen daher bloß unbeachtliche Unrichtigkeiten vor, auch wenn sie das Bundesfinanzgericht (noch) nicht gemäß § 293 BAO berichtigt hat.

11 Das in Revision gezogene Erkenntnis ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen, sodass auch ‑ entgegen dem Revisionsvorbringen ‑ dessen Spruch und Begründung nicht widersprüchlich sind.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2022

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