VwGH Ra 2020/15/0113

VwGHRa 2020/15/011317.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der X FL als Gesamtrechtsnachfolgerin der X GmbH in R, vertreten durch Dr. Wilhelm Klagian, Rechtsanwalt in 9491 Ruggell, dieser vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2020, Zl. RV/1100190/2018, betreffend u.a. Körperschaftsteuer 2005 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §115 Abs1
BAO §115 Abs2
BAO §183 Abs4
BAO §274
BAO §275 Abs2
EStG 1988 §4 Abs4
KStG 1988 §8 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150113.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei ist ‑ nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) ‑ eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Liechtenstein (in der Folge X FL). Sie ist (durch Verschmelzung) Rechtsnachfolgerin einer österreichischen GmbH (in der Folge X GmbH), die im Bereich des Investitionsgütermarketings tätig war. Strittig im Verfahren sind steuerliche Konsequenzen aus (behaupteten) Leistungen zwischen der X FL und der X GmbH in Bezug auf die Körperschaftsteuer der X GmbH.

2 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. April 2018, Ra 2017/15/0041, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das damals mit Amtsbeschwerde des Finanzamts angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Das zur Parteirevision anhängige Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0040, als gegenstandslos eingestellt (vgl. ferner zu einem vorgelagerten Sicherstellungsverfahren in der Revisionssache VwGH 30.6.2015, 2012/15/0165).

3 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. April 2018 aus, das BFG habe für eine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für die (behaupteten) Eingangsleistungen als Betriebsausgaben der X GmbH (konkret und detailliert) festzustellen, welche Leistungen die X FL an die X GmbH im Einzelnen erbracht habe.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde der X GmbH nur teilweise Folge. Begründend führte es aus, seitens des BFG sei im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 15. April 2019 ein Erörterungstermin anberaumt worden. Zweck dieses Erörterungstermins sei ‑ neben der Wahrung des Parteiengehörs ‑ die Klärung bzw. sachverhaltsmäßige Feststellung gewesen, welche konkreten Leistungen die X FL an die revisionswerbende Partei im Einzelnen erbracht habe. Dies zeige bereits der Ladungstext („... Der Erörterungstermin wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nach Ergehen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2018, Ra 2017/15/0041, und vom 27.06.2018, Ra 2017/15/0040, anberaumt. Er hat ein Eingehen auf die Beschwerdepunkte im fortgesetzten Beschwerdeverfahren zum Ziel. Den Parteien soll in diesem Rahmen die abschließende Möglichkeit eingeräumt werden, nach Ergehen der oa. VwGH-Erkenntnisse nochmals ihre Stellungnahmen bzw. allfällige Ergänzungen in sachverhaltsmäßiger oder rechtlicher Hinsicht abzugeben und ergebnisorientiert zu diskutieren. ...“). Dieser Erörterungstermin habe nach ergänzender Terminabsprache am 4. Juli 2019 stattgefunden. Anwesend seien für die revisionswerbende Partei der rechtsanwaltliche Vertreter und der steuerliche Vertreter, für das Finanzamt die Fachvorständin, eine weitere Mitarbeiterin sowie die Teamleiterin und der Prüfer der Großbetriebsprüfung sowie die Senatsvorsitzende und der Berichterstatter des BFG gewesen.

5 Vom anwaltlichen Vertreter sei dabei zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2018, Ra 2017/15/0041, vorgebracht worden, dass „hier zwei Dinge“ vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt worden seien. Zum einen sei niemals ein materieller Fremdvergleich angestellt worden, wie fremde Dritte Key‑Account‑Leistungen verrechnen würden. Diesbezüglich sei eine Umsatzteilung üblich. Dies gehe auch aus dem Gutachten hervor, das dem BFG schon im Vorverfahren vorgelegen sei. Nahe Angehörige dürften nicht schlechter gestellt werden als fremde Dritte. Zum zweiten handle es sich bei der Frage, welche Leistungen als Key‑Account‑Leistungen erbracht worden seien, nicht um „Buchhalterleistungen“, weshalb es keine Stundenaufzeichnungen gebe. Wenn es sein müsse, würde seitens der Parteienvertreter dem BFG zur Kenntnis gebracht werden, welche Leistungen im Detail erbracht worden seien.

6 Seitens der Teamleiterin der Großbetriebsprüfung sei für die Abgabenbehörde zur konkreten Leistungsermittlung angegeben worden, dass die Großbetriebsprüfung sehr bemüht gewesen sei, eine solche durchzuführen. Diesbezüglich seien zahlreiche Vorhalte verfasst worden. Eine Konkretisierung sei aber nicht möglich gewesen. Insofern sei es zur Schätzung nach der cost‑plus‑Methode gekommen, d.h. feststellbare Aufwendungen aus den Jahresabschlüssen in Liechtenstein seien berücksichtigt und mit einem Aufschlag von 15 % versehen worden. Außerhalb der Jahresabschlüsse sei zum Thema Key‑Account nichts Konkretes festzustellen gewesen. Die Gesellschaft habe über ihre Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen Bescheid gewusst und hätte ihren Fokus darauf richten müssen. Seitens der Großbetriebsprüfung seien alle vorhandenen Belege berücksichtigt worden.

7 Zur Frage der Leistungsfeststellung sei von den Parteienvertretern nochmals deren Rechtsauffassung vorgebracht worden, wonach eine akribische Leistungsfeststellung, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. April 2018, Ra 2017/15/0041, fordere, nicht erforderlich sei, weil eine Key‑Account‑Tätigkeit anders zu beurteilen wäre. Nach Ansicht des anwaltlichen Vertreters wäre die Einholung eines Gutachtens zum Thema Key‑Account und übliche Verrechnungspreise ein probates Mittel zur Lösung des Falles.

8 Abschließend zum Erörterungstermin sei den Parteienvertretern seitens des BFG eine Zufristung bis Ende September 2019 eingeräumt worden, um fehlende Unterlagen nachzureichen (Hinweis auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 4. Juli 2019, die dem Finanzamt und dem steuerlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei übermittelt worden sei).

9 Festzustellen sei nun, dass seitens des anwaltlichen und des steuerlichen Parteienvertreters nach dem Erörterungstermin vom 4. Juli 2019 kein weiteres bzw. ergänzendes Vorbringen zum gegenständlichen Fall erstattet worden sei. Festzustellen sei weiters, dass entgegen der Ankündigung des anwaltlichen Vertreters beim Erörterungstermin, ergänzende Nachweise hinsichtlich der erbrachten Leistungen zu erbringen, keinerlei ergänzende Nachweise bzw. Unterlagen beigebracht worden seien und auch keine Fristverlängerung der beim Erörterungstermin vom 4. Juli 2019 festgelegten Zufristung bis Ende September 2019 beantragt worden sei. Das BFG habe daher durch den erkennenden Senat in der Sitzung vom 27. November 2019 über die gegenständliche Beschwerde im fortgesetzten Verfahren entschieden.

10 Betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2008 sei hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit „Key-Accounting“ auf § 4 Abs. 4 EStG 1988 zu verweisen, wonach Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben seien, die durch den Betrieb veranlasst seien. In seinem aufhebenden Erkenntnis vom 19. April 2018 habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass das BFG für eine Anerkennung als Betriebsausgaben im Revisionsfall zu prüfen habe, welche Leistungen die X FL im Einzelnen erbracht habe, wozu (konkret und detailliert) Feststellungen zu treffen seien.

11 Im Prüfbericht der Großbetriebsprüfung werde diesbezüglich bzw. hinsichtlich der Leistungsdokumentation festgehalten, dass für den gesamten Prüfungszeitraum (ab 2002) keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die Aufschluss über Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt (Zeitraum) der behaupteten Leistungserbringung durch die X FL in Zusammenhang mit der in Punkt 2.1. des Kooperationsvertrages angeführten Tätigkeiten geben könnten. Darüber hinaus sei auch den gesamten dem BFG vorliegenden Materialien keine Dokumentation dahingehend zu entnehmen, welche (konkreten und detaillierten) Leistungen die X FL der X GmbH gegenüber im Einzelnen erbracht habe. Im Rahmen des im fortgesetzten Verfahrens anberaumten Erörterungstermins sei seitens der Teamleiterin der Großbetriebsprüfung zur konkreten Leistungsermittlung angegeben worden, dass die Großbetriebsprüfung sehr bemüht gewesen sei, eine solche durchzuführen, dass eine Konkretisierung aber nicht möglich gewesen sei. Diesem Vorbringen sei seitens des anwaltlichen und steuerlichen Parteienvertreters nicht widersprochen worden. Im Übrigen hätten die Parteienvertreter es auch im Rahmen dieses Erörterungstermins nicht vermocht, konkrete und detaillierte Angaben zu den streitgegenständlichen „Key‑Account‑Leistungen“ zu machen bzw. überhaupt darzulegen, welche Leistungen die X FL an die X GmbH tatsächlich erbracht habe. Zur Frage der Leistungsfeststellung sei von diesen vielmehr der rechtliche Standpunkt eingenommen worden, dass eine akribische Leistungsfeststellung, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis fordere, nicht erforderlich sei, weil eine Key‑Account Tätigkeit anders zu beurteilen wäre.

12 Wenn Zahlungen als Gegenleistung für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, „Bemühungen“, uä erfolgten, sei es für die Anerkennung als Betriebsausgaben nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch notwendig, dass der zahlende Abgabepflichtige eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen erbringe. Die Leistungsbeschreibung müsse in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung möglich sei.

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts zudem nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

14 Soweit der anwaltliche Vertreter im Rahmen des Erörterungstermins vom 4. Juli 2019 vorgebracht habe, dass die Einholung eines Gutachtens zum Thema „Key‑Account und übliche Verrechnungspreise“ ein probates Mittel zur Lösung des Falles wäre, sei diesem Begehren bzw. Antrag nicht Folge zu geben gewesen. Abgesehen davon, dass dem BFG bereits zwei Gutachten zum Key‑Accounting vorlägen, habe von der Einholung eines dritten Gutachtens schon deshalb Abstand genommen werden können, da allgemeine Ausführungen zu dem vom anwaltlichen Vertreter angeführten Thema nichts zur Beantwortung der Frage beizutragen vermöchten, für welche (konkreten und detaillierten) Leistungen die Zahlungen der X GmbH an die X FL im Einzelnen erfolgt seien. Es wäre an der Revisionswerberin gelegen gewesen, konkrete und detaillierte, tatsächlich erbrachte Leistungen, nachweisbar darzulegen. Diese habe dafür im fortgesetzten Verfahren auch nach dem Erörterungstermin noch bis zu der dabei festgelegten Zufristung bis Ende September 2019 Gelegenheit gehabt, dazu allerdings kein Vorbringen erstattet bzw. keine Unterlagen oder Nachweise beigebracht. Außer der allgemein gehaltenen Angabe des anwaltlichen Vertreters, dass es sich bei den fraglichen Leistungen um „Key‑Account‑Leistungen“ handle, sei seitens der Parteienvertreter zu den Leistungen nichts Weiteres zu erfahren gewesen. Wenn im Übrigen seitens des anwaltlichen Vertreters im Rahmen des Erörterungstermines vorgebracht worden sei, dass es sich bei „Key-Account Leistungen“ nicht um Buchhalterleistungen handle und daher keine Stundenaufzeichnungen vorlägen, sei dazu noch angemerkt, dass eine „bloße“ Stundenaufzeichnung für sich allein die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotene konkrete Leistungsbeschreibung nicht zu erfüllen vermöge.

15 Insgesamt komme der erkennende Senat auf Grundlage dieser Erwägungen zum Ergebnis, dass ein Abzug der beanspruchten „Key‑Account‑Aufwendungen“ in Höhe eines 25%‑igen Pauschalsatzes vom Key‑Account‑Umsatz nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sei; hinsichtlich der in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14. April 2015 zuerkannten Aufwendungen im Zusammenhang mit tatsächlich angefallenen Kosten werde der Betriebsausgabenabzug hingegen anerkannt.

16 Die Revision erklärte das BFG für unzulässig, weil die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen beanspruchte Aufwendungen im Zusammenhang mit „Key‑Account‑Leistungen“ gewinnmindernd bzw. als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten, vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. April 2018, https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20180419&hz_gz=Ra 2017/15/0041 , bereits geklärt worden sei.

17 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 26. Februar 2020, E 1836/2020‑5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer ‑ allenfalls grob ‑ unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, in welcher Form der Fremdvergleich durchzuführen sei, nicht anzustellen. Unter der Annahme der Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK im Abgabenverfahren sei nicht zu erkennen, dass die revisionswerbende Partei durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei (Hinweis auf VfSlg. 19. 632/2012).

18 In der sodann erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche einerseits von der verfahrensrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere wegen Unterlassens einer beantragten mündlichen Verhandlung, fehlender Sachverhaltsermittlung zur Frage der fremdüblichen Art und Höhe der Abrechnung der Key‑Account‑Leistungen, Übergehens eines diesbezüglichen Parteienvortrags samt Gutachten und Verletzung der nachvollziehbaren Begründungspflicht ab. Andererseits fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Erörterungstermin eine beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung ersetze bzw. eine solche Beschwerdeverhandlung im zweiten Verfahrensgang durch eine Beschwerdeverhandlung im ersten Verfahrensgang konsumiert sei. Des Weiteren gebe es keine Rechtsprechung zur Frage, ob Key‑Account‑Leistungen als schwer fassbare Leistungen, dann wenn feststehe, dass diese zwischen fremden Dritten ohne detaillierte Leistungsaufzeichnung pauschal im Wege einer Umsatzteilung abgerechnet würden, von nahen Angehörigen dennoch detailliert nach einer konkreten und detaillierten Leistungsaufzeichnung abgerechnet werden müssten und daher auch in diesem Fall die vorgängige Feststellung der konkret und detailliert durchgeführten Leistungen erfordere.

19 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

20 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

23 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im vorangegangenen Rechtsgang in seinem Erkenntnis vom 19. April 2018, Ra 2017/15/0041, ausgeführt hat, bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen ‑ generell ‑ einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know‑how‑Überlassung, „Bemühungen“, u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen ‑ und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst ‑ zur Voraussetzung (vgl. auch bereits VwGH 30.6.2015, 2012/15/0165, mwN, betreffend das diesbezügliche Sicherstellungsverfahren).

24 Dies gilt im Übrigen ‑ soweit das mit der Revision vorgelegte Gutachten nunmehr einen Provisionscharakter der Zahlungen in den Raum stellt ‑ auch für „Provisionsaufwendungen“ (vgl. VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274; 26.1.2012, 2009/15/0032).

25 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 99/14/0100, ausgesprochen hat, ist dieser Prüfungsmaßstab gerade auch für entsprechende schuldrechtliche Beziehungen zwischen nahestehenden Personen und Gesellschaften anzuwenden, zumal der steuerliche Gewinn einer Körperschaft durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren darf. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten (vgl. auch VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061, mwN).

26 Ein Fremdvergleich hat dabei ebenfalls zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche von der nahestehenden Gesellschaft geleistet worden ist. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen (z.B. „Bemühungen“, Beratungen, Kontaktvermittlung, Know‑how‑Überlassung) besteht (vgl. VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; 15.9.2016, 2013/15/0274; 27.11.2020, Ra 2019/15/0162).

27 Auf eine Branchenüblichkeit entsprechender Leistungsbeschreibungen (jenseits steuerlicher Vorgaben) kommt es demnach in diesem Zusammenhang ‑ entgegen der offenbaren Revisionsmeinung ‑ nicht an.

28 Soweit die Revision ferner rügt, dass das BFG im fortgesetzten Verfahren keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ist Folgendes auszuführen: Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses tritt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG „die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses“ vom 21. Februar 2017 befunden hat, dh. in das Stadium des (wiederum) offenen Beschwerdeverfahrens.

29 Damit ist einerseits von einer Fortgeltung des in der Beschwerde gestellten Verhandlungsantrages auszugehen. Andererseits hat, wie die Revision selbst ausführt, in diesem nunmehr wiederum offenen Beschwerdeverfahren bereits eine mündliche Verhandlung vor dem BFG „am 25. und 26.01.2017 mit detaillierter Erörterung von Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie umfassender Möglichkeit sowohl für die [Revisionswerberin] als auch die Amtspartei, das Parteiengehör zu wahren“, stattgefunden, weshalb von einem Unterlassen einer beantragten mündlichen Verhandlung nicht gesprochen werden kann.

30 Allerdings kann sich ungeachtet dessen im Einzelfall gerade aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs- und Erörterungsbedarf ergeben, der ‑ zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs ‑ auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann (vgl. Sutter, in Holoubek/M Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 249 ff, mwN; vgl. auch die Formulierung in § 275 Abs 2 BAO betreffend einen Bericht über „die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen“).

31 Im Revisionsfall hat das BFG jedoch am 4. Juli 2019 einen Erörterungstermin angesetzt, bei dem es die Folgen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2018, Ra 2017/15/0041, ausführlich mit den Verfahrensparteien erörtert und der revisionswerbenden Partei überdies eine Frist bis Ende September zur Vorlage fehlender Unterlagen und Nachweisen eingeräumt hat.

32 Eine solche Vorlage ist nicht erfolgt. Damit hatte die revisionswerbende Partei jedoch fallbezogen ausreichend Gelegenheit, sowohl mündlich als auch schriftlich entsprechendes ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

33 Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BFG im Revisionsfall von der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung abgesehen hat und auf der Grundlage der von ihm angestellten Ermittlungsschritte zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei kein Sachverhalt dargetan worden, aus dem sich die betriebliche Veranlassung der in Rede stehenden Zahlungen ergibt (vgl. auch VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032).

34 Soweit die Revision darüber hinaus weitere Verfahrensfehler geltend macht, wird auch mit dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

35 In der Revision werden sohin insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2021

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