Normen
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §3 Z3
Freundschaftsvertrag Iran 1966 Art14 lita
Freundschaftsvertrag Iran 1966 Art8
Schutz von Investitionen Iran 2004 Art1
Schutz von Investitionen Iran 2004 Art2
Schutz von Investitionen Iran 2004 Art2 Abs3
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110100.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht ‑ den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2019 bestätigend ‑ den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Negativbestätigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (WrAuslGEG) für den Kauf einer (näher bezeichneten) Eigentumswohnung in Wien ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
2 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf Art. 5 des Freundschafts‑ und Niederlassungsvertrags zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran (Freundschaftsvertrag), BGBl. Nr. 45/1966, welcher eine selbständige Tätigkeit in Österreich für den Immobilienerwerb unter dem Vertragsregime voraussetze. Eine solche liege beim Revisionswerber nicht vor.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4 Zur Zulässigkeit bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe den Freundschaftsvertrag entgegen seinem Wortlaut ausgelegt, wenn es davon ausgehe, die Begünstigungen des Vertrags seien nur auf Personen anzuwenden, die in Österreich selbständig erwerbstätig seien. Auch liege dazu (entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision) keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
9 Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des WrAuslGEG, LGBl. Nr. 11/1998 idF LGBl. Nr. 59/2018, lauten (auszugsweise):
„§ 1. (1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung nach diesem Gesetz.
...
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung:
...
3. soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen;
...
§ 5. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Rechte dürfen zugunsten eines Ausländers im Sinne des § 2 nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Antragsteller die rechtskräftige Genehmigung nach diesem Gesetz bzw. im Fall des § 3 Z 3 eine Bestätigung nach Abs. 4 vorlegt.
...
(4) Ist nach § 3 Z 2 oder 3 ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des § 1 ausgenommen, hat der Magistrat dies auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung).“
10 Die im Revisionsfall interessierenden Bestimmungen des Freundschafts- und Niederlassungsvertrags zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl. Nr. 45/1966, lauten (auszugsweise):
„Artikel 5
Im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragschließenden Parteien genießen die Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bezüglich des Rechtes der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zuteil wird.
Insoweit eine der Hohen Vertragschließenden Parteien die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Inländern vorbehält, kann auch die andere Vertragschließende Partei die Angehörigen der ersteren von der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit ausschließen.
...
Artikel 8
Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien haben das Recht, im Rahmen der auf dem Gebiete der anderen Partei in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften daselbst jede Art von Rechten sowie von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.
...
Artikel 14
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, denen zufolge die Angehörigen und die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung wie die Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation erfahren, nicht anwendbar sind:
a) auf Begünstigungen, die eine der Hohen Vertragschließenden Parteien dritten Staaten auf Grund einer multilateralen Vereinbarung gewährt oder in Zukunft gewähren sollte,
b) auf Angehörige der anderen Hohen Vertragschließenden Partei, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.“
11 In der Revision wird lediglich vorgebracht, dass sich aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Vertragsbestimmungen nicht ableiten ließe, ein Immobilienerwerb unter dem Vertragsregime setze eine selbständige Tätigkeit in Österreich voraus. Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
12 Nach dem WrAuslGEG setzt der genehmigungsfreie Immobilienerwerb durch Ausländer voraus, dass dieses Recht durch einen Staatsvertrag eingeräumt wird (§ 3 Z 3 leg. cit.). Der unter anderem den Immobilienerwerb betreffende Art. 8 des Freundschaftsvertrags, auf den sich auch die Revision bezieht, normiert seinem klaren Wortlaut nach jedoch keine Genehmigungsfreiheit, sondern enthält lediglich eine Meistbegünstigungsklausel. Letztere würde nur dann eine Genehmigungsfreiheit für iranische Staatsangehörige bewirken, wenn durch einen völkerrechtlichen Vertrag Österreichs mit einem dritten Staat den Angehörigen dieses Staates Genehmigungsfreiheit beim Immobilienerwerb eingeräumt wäre. Art. 14 lit. a des Freundschaftsvertrags schränkt die Meistbegünstigung überdies auf bilaterale Verträge ein, was bewirkt, dass sich der Revisionswerber nicht auf Begünstigungen berufen kann, die etwa EWR‑Bürgern und deren Angehörigen aufgrund von Unionsrecht eingeräumt werden (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/22/0005, mwN).
13 Auf den Inhalt eines diesbezüglichen, mit Verfügung vom 31. März 2022 ergangenen Vorhalts des Verwaltungsgerichtshofs ging der Revisionswerber in seiner dazu erstatteten Äußerung vom 29. April 2022 nicht ein, sondern machte geltend, die Regelungen des Abkommens über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran, BGBl. III Nr. 96/2004 (Investitionsschutzabkommen), insbesondere dessen Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3, seien als staatsvertragliche Verpflichtung iSd. § 3 Z 3 WrAuslGEG anzusehen.
14 Das Investitionsschutzabkommen lautet auszugsweise:
„ARTIKEL 1
DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:
(1) Der Begriff ‚Investition‘ bezeichnet alle Vermögenswerte, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei investiert werden, einschließlich:
a) Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie damit verbundener Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;
b) Anteilsrechte ...
c) Geld und/oder Forderungen ...
...
(2) Der Begriff ‚Investor‘ bezeichnet folgende Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Investitionen tätigen:
a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;
b) juristische Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei tatsächlich wirtschaftlich tätig sind.
...
ARTIKEL 2
FÖRDERUNG, ZULASSUNG UND SCHUTZ VON INVESTITIONEN
(1) Jede Vertragspartei ermutigt ihre Investoren, Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzunehmen.
(2) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften günstige und attraktive Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet.
(3) Jede Vertragspartei lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet zu und gewährt alle erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung einer derartigen Investition.
...“
15 Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass nur in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei ‑ somit auch mit dem WrAuslGEG ‑ Investitionen zugelassen werden sollen. Da Art. 2 Abs. 3 des Abkommens überdies die Gewährung ‑ nicht aber die Befreiung ‑ von erforderlichen Genehmigungen anspricht, liegt es auf der Hand, dass das Investitionsschutzabkommen keine staatsvertragliche Verpflichtung iSd. § 3 Z 3 WrAuslGEG darstellt.
16 Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber daher nicht darzulegen, dass das Schicksal der Revision von der von ihm geltend gemachten Rechtsfrage abhinge.
17 Die Revision erweist sich somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2020/12/0081).
Wien, am 30. Juni 2022
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