VwGH Ra 2020/11/0083

VwGHRa 2020/11/008327.7.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des J H in S, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2020, Zl. W207 2216786‑1/12E, betreffend Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: S AG in S, vertreten durch die Hosp Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a), den Beschluss gefasst:

Normen

BEinstG §8 Abs2
BEinstG §8 Abs4 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110083.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2019 wurde die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Revisionswerbers, eines begünstigten Behinderten, erteilt.

2 Die Beschwerde des Revisionswerbers dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

5 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, es seien tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Erledigung der Verfahrensrüge hinsichtlich des nicht ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalts im Bescheid der belangten Behörde unterlassen. Letztere habe lediglich Umstände festgestellt, welche das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses ausdrücken, nicht jedoch Umstände, die das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers aufzeigen würden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei (behaupteten) Verfahrensmängeln deren Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung darzulegen (siehe etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht.

6 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob die Zustimmung zur Kündigung nur dann zu erteilen sei, wenn die Disziplinarordnung des anzuwendenden Kollektivvertrages eingehalten worden sei.

Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 BEinstG die Kündigung durch den Dienstgeber zwar ermöglicht, nicht aber ersetzt, und weiter gehende vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen aufrecht bleiben (vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, mwN). Ob die Kündigung im Einklang mit dem anwendbaren Kollektivvertrag steht, ist nicht im Verfahren nach § 8 BEinstG zu klären.

7 Soweit als Zulässigkeitsgrund vorgebracht wird, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, ob eine beharrliche Pflichtverletzung eine Ermahnung voraussetzt, genügt es, auf die diesbezügliche hg. Rechtsprechung (zB VwGH 30.4.2014, Ro 2014/11/0001, mwN) zu § 8 Abs. 4 lit c BEinstG zu verweisen.

8 Das Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe auch Fehlverhalten des Revisionswerbers ohne vorangehende Ermahnung als Pflichtverletzung bzw. als Kündigungsgrund herangezogen, führt ‑ abgesehen davon, dass es nicht näher konkretisiert ist ‑ schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung, wie sich aus der eben zitierten Judikatur ergibt, in der Regel eine Ermahnung voraussetzt, nicht aber die Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist (siehe dazu etwa auch VwGH 23.5.2012, 2011/11/0147, oder OGH 26.8.2014, 9ObA69/14h, jeweils mwN). Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber überdies wiederholt ermahnt, und es wurden Gespräche mit ihm geführt, die keine Besserung bewirkten.

9 Schließlich wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob und inwiefern eine Behinderung bei der Beurteilung von Pflichtverstößen berücksichtigt werden müsse. Eine behinderte Person dürfe gemäß dem GlBG und dem BEinstG nicht aufgrund der Behinderung diskriminiert werden. Dies stelle einen wichtigen Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung dar. Ein Fehlverhalten von Personen mit geminderter Erwerbsfähigkeit sei nicht immer auf ihre Behinderung zurückzuführen, weshalb eine richtungsweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nötig sei.

Inwiefern der Ausgang des vorliegenden Verfahrens von der Beantwortung dieser Frage abhängt, wird mit diesem nicht fallbezogenen Vorbringen nicht aufgezeigt.

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 27. Juli 2020

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