European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100052.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei ist schuldig, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 3. Dezember 2015 erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder ‑ wie hier ‑ das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2021/10/0006; 4.12.2020, Ra 2020/01/0300; 5.11.2020, Ra 2020/10/0086 bis 0091; 22.9.2020, Ra 2020/05/0167 und 0168, jeweils mwN).
6 Die vorliegende Revision enthält (auf den Seiten 18 bis 85) unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ im Wesentlichen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, Ausführungen zu einer „Kundmachung“, inhaltliche Ausführungen zum von der belangten Behörde bewilligten Projekt und eine allgemeine Stellungnahme zu den Übergangsbestimmungen des K‑NSG. Einen eigenen Abschnitt mit Revisionsgründen im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG enthält die Revision hingegen nicht. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein (vgl. wiederum VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0167 und 0168; sowie etwa VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, jeweils mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. März 2021
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