VwGH Ra 2021/10/0006

VwGHRa 2021/10/000616.2.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Tulln in 3430 Tulln an der Donau, Kerschbaumergasse 15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. November 2020, Zl. LVwG‑AV‑960/001‑2020, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (mitbeteiligte Partei: Dr. K F, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. G F in W), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100006.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. November 2020 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 2020, mit dem der Mitbeteiligte ab 1. Juli 2020 zu einem bestimmten monatlichen Kostenbeitrag zu ihm bewilligter Sozialhilfe verpflichtet worden war, aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision ‑ wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist ‑ auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

6 3. Die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde ist in drei Abschnitte gegliedert:

7 Abschnitt I. der Revision umfasst „Sachverhalt und Verfahrensgang“, Abschnitt III. lediglich den Revisionsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Abschnitt II. der Revision enthält ‑ wie in seiner Überschrift zutreffend angekündigt ‑ Ausführungen betreffend „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und Revisionsgründe“; darin sind Zulässigkeitsvorbringen und Gründe für die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) miteinander vermengt.

8 4. Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der (Zulässigkeits‑)Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.5.2018, Ra 2018/07/0354, 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, oder 2.4.2020, Ra 2020/08/0019, jeweils mwN).

9 5. Dies ist bei der vorliegenden Revision der Fall, weshalb diese zurückzuweisen war.

Wien, am 16. Februar 2021

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