VwGH Ra 2020/08/0019

VwGHRa 2020/08/00192.4.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Linz in 4021 Linz, Bulgariplatz 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2019, Zl. L511 2001759-2/12E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: B Ü in L), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080019.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden: AMS), mit dem der Verlust des Anspruchs des Mitbeteiligten auf Notstandshilfe vom 26. April bis 6. Juni 2019 ausgesprochen worden war, gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

5 Der Mitbeteiligte habe sich aus Sicht des potentiellen Dienstgebers bzw. seiner Mitarbeiterin bei seinem telefonischen Bewerbungsgespräch aggressiv verhalten, worauf die Mitarbeiterin das Telefonat abgebrochen habe. Der Mitbeteiligte sei sich - nach der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung - seines Gesprächsstils nicht bewusst gewesen. Er habe es nicht für möglich gehalten, dass das Telefonat abgerochen werde. Er habe die Vereitelung der Annahme der Beschäftigung nicht zumindest mit dolus eventualis iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG in Kauf genommen.

6 Die als Zeugin geladene Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers sei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern geblieben. Alle Parteien hätten auf deren Einvernahme verzichtet. 7 Das AMS erstattet unter der Überschrift "Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision" ein umfangreiches, im Wesentlichen die Beweiswürdigung betreffendes Vorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht (ungeachtet des erwähnten Verzichts) den Inhalt des Telefonats - in bestimmten Passagen wörtlich - entsprechend der Schilderung der genannten Mitarbeiterin vor dem AMS hätte feststellen müssen. 8 Die Begründung der Revision erschöpft sich unter der Bezeichnung "Revisionsgründe" in der Wiedergabe der Aufhebungsgründe nach § 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG.

9 In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ist darauf hinzuweisen, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (VwGH 17.4.2018, Ra 2018/08/0042, mwN). 10 Der außerordentlichen Revision fehlt eine gesetzesentsprechende gesonderte Darstellung der Gründe für ihre Zulässigkeit iSd Art.133 Abs. 4 B-VG. Sie war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 2. April 2020

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