VwGH Ra 2020/07/0122

VwGHRa 2020/07/012229.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des J P P in L, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Juli 2020, Zl. LVwG‑551653/20/Py/PP‑551657/2, betreffend Neuregelung von Weiderechten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Steyrtal, in 4591 Molln, Buseckerstraße 25, und 2. A GmbH in D), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §32
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §32 Abs1
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §32 Abs3
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §7
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §8 Abs1
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §8 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
WWSGG §34

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070122.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Weidegebiet der H‑Alm im Gemeindegebiet von S liegt zum Teil auf Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien und besteht aus einer Niederalm und einer Hochalm. Mit Regulierungserkenntnis vom 24. März 1873 samt Nachtragserkenntnissen vom 20. September 1875 und 8. Jänner 1877 wurden näher bestimmte Weiderechte auf diesen Liegenschaften zu Gunsten mehrerer berechtigter Liegenschaften ‑ darunter eine des Revisionswerbers ‑ reguliert.

2 Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19. Juli 2013 leitete die belangte Behörde über Antrag der erstmitbeteiligten Partei zunächst das Verfahren zur Neuregelung der Weiderechte gemäß §§ 7, 32 Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) hinsichtlich der Liegenschaften der erstmitbeteiligten Partei ein. Mit weiterem Bescheid vom 26. April 2018 (Spruchpunkt I.) leitete sie dieses Verfahren über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei auch hinsichtlich derer Liegenschaften ein. Mit Erkenntnis vom 31. Juli 2018 gab das Verwaltungsgericht den dagegen erhobenen Beschwerden nicht Folge, sodass das Neuregelungsverfahren für sämtliche weidebelasteten Liegenschaften der H-Alm rechtskräftig eingeleitet wurde.

3 Die belangte Behörde nahm mit Bescheid vom 22. Juli 2019 nunmehr die Neuregelung der Weiderechte auf der H-Alm vor. Dabei legte sie in Spruchpunkt 1 die berechtigten Liegenschaften fest, nahm mit Spruchpunkt 2 eine Entlastung bestimmter Teilflächen von den Weiderechten vor, legte mit Spruchpunkt 3 die belasteten Grundstücke fest, nahm unter Spruchpunkt 4 hinsichtlich bestimmter Teilflächen eine Trennung von Wald und Weide vor und bestimmte mit Spruchpunkt 5 die Viehzahl (sowohl insgesamt als auch bezogen auf die Liegenschaften der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei) sowie mit Spruchpunkt 6 die Weidezeit. Mit Spruchpunkt 7 legte sie weiters den Aufteilungsschlüssel für die Erhaltungskosten eines bestimmten Almwegs fest und hob mit Spruchpunkt 8 bestimmte Punkte des Regulierungserkenntnisses auf. Schließlich verfügte sie mit Spruchpunkt 9 die Weitergeltung des Regulierungserkenntnisses, soweit seine Bestimmungen durch diesen Bescheid unverändert geblieben sind, und die Aufhebung der Nachtragserkenntnisse.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers hinsichtlich der Spruchpunkte 3 (belastete Grundstücke) und 5 (Viehzahl) des Bescheides teilweise Folge, behob diese und verwies die Sache insofern an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters erklärte es eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.

5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - fest, dass sich die urkundlich festgelegten Weiderechte von umgerechnet 277 Großvieheinheiten (GVE) auf mittlerweile 226 GVE reduziert hätten. Auf der Gesamtfläche der Alm (welche nicht nur die Servitutsflächen umfasst) könnten derzeit 121,99 GVE bedeckt werden. Ohne die derzeit nicht bewirtschafteten Flächen der Hochalm sei eine Bedeckung von 105,48 GVE möglich. Auf den Feldern der Hochalm sei ein freier Weidegang mit heutigen Standardrinderrassen nicht möglich, auch bei angepassten Rinderrassen sei mit Ausfällen durch Verletzungen zu rechnen. Ein gezieltes Abweiden der dortigen verstreuten Weideplätze durch dauerhafte Behirtung sei sehr zeitintensiv und daher nicht mehr zeitgemäß. Die Hochalm sei nur bis 1899 regelmäßig bestoßen worden, seither sei eine Beweidung nur in den Jahren 1993 und 1994 mit einigen Jungrindern durch den Revisionswerber erfolgt.

6 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Neuregelung von Einforstungsrechten die Anpassung an geänderte Verhältnisse bezwecke, keine der Beteiligten in einer wirtschaftlichen Gesamtbilanz schlechter stellen dürfe und den gesetzlichen Zielen der Schaffung, Erhaltung und Entwicklung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Sicherung der Kulturlandschaft sowie der zeitgemäßen und nachhaltigen Ausübung der Einfostungsrechte entsprechen müsse. Diesen Grundsätzen werde der Bescheid in seinen Spruchpunkten 3 und 5 jedoch nicht gerecht, sodass er in diesen Bereichen im wesentlichen Umfang ergänzungsbedürftig sei.

7 So seien die im Bescheid festgelegten belasteten Grundstücke lediglich eine Fortschreibung der urkundlich umfassten. Nicht alle diese Grundstücke seien aber für eine zeitgemäße Ausübung des Weiderechts geeignet. Die Nennung und Weiterführung der nicht mehr beweidbaren Flächen (ohne Festlegung weideverbessernder Maßnahmen) auf der Hochalm entspreche der Zielsetzung einer Neuregelung, nämlich der zeitgemäßen und nachhaltigen Ausübung der Einfostungsrechte, nicht.

8 Weiters müsse bei einem Weiderecht der Bedarf des Viehs vom Ertrag der belasteten Grundstücke ausreichend bedeckt sein. Der Bescheid lege die Höchstzahl des Weideviehs in Fortschreibung der urkundlichen Regelungen mit 226,24 GVE fest, auf der Almgesamtfläche könne jedoch lediglich der Bedarf von 122 GVE bedeckt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Agrarbehörde verpflichtet, die nach dem Verfahrensergebnis geeignetste Form einer von der ursprünglichen Regulierungsurkunde abweichenden Neuordnung zu ermitteln und bescheidmäßig anzuordnen oder gegebenenfalls von einer solchen Neuordnung Abstand zu nehmen. Sie sei nicht nur gehalten, aus den Festlegungen in den historischen Urkunden eine übersichtliche Regelung zu schaffen, sondern sie habe entsprechend § 8 Abs. 1 Oö. ERG auch Ergänzungen und Änderungen der Bestimmungen der Regulierungsurkunden durchzuführen, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft seien oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder der belasteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erforderten. Auch wenn nach § 8 Abs. 2 Oö. ERG die Gesamtbelastung für die verpflichtete Partei nicht erhöht und der Gesamtwert der Nutzungen für jede berechtigte Partei nicht geschmälert werden dürfe, sei die Behörde doch verpflichtet, die geeignetste Form einer Neuregelung zu ermitteln, wofür auch allfällige Entlastungen und Ablösen zu erheben, zu bewerten und gegebenenfalls festzulegen seien. Gelange die Behörde zum Ergebnis, dass eine geeignete Form der Neuregelung nicht gefunden werden könne, habe sie gegebenenfalls von einer Neuregelung auch Abstand zu nehmen. Zur diesbezüglichen Beurteilung seien weitere Ermittlungsschritte erforderlich, sodass der Bescheid im Umfang der Spruchpunkte 3 und 5 zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung einer zweckentsprechenden Neuordnung oder gegebenenfalls Einstellung des Verfahrens zurückzuverweisen sei.

9 Die übrigen Spruchpunkte widersprächen hingegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht, sodass die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen sei.

10 Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Die Revision richtet sich ‑ wie sich aus den Revisionsgründen ergibt ‑ primär gegen die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Aufhebung der Spruchpunkte 3 und 5 eingenommene und der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG überbundene Rechtsansicht.

15 Vorauszuschicken ist, dass die einheitlich in Form eines Erkenntnisses getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zwar im Umfang der Zurückverweisung als Beschluss im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergehen hätte müssen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0287, mwN) und nur im Umfang der Beschwerdeabweisung als Erkenntnis, also als eine Entscheidung in der Sache selbst im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG. Das Vergreifen in der Form steht für sich genommen einer Erledigung einer Revision allerdings nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich sowohl auf Erkenntnisse als auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden. Der Verwaltungsgerichtshof ordnet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform ‑ unabhängig davon, in welche Form sie das Verwaltungsgericht gekleidet hat ‑ zu und beurteilt letztlich anhand dessen die Frage, ob sich eine Revisionserhebung aus einem darauf abstellenden Grund als unzulässig erweist (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN).

16 Hat das Verwaltungsgericht den behördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung entweder dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat, oder dadurch, dass es von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).

17 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, die Voraussetzungen einer Neuregelung im Sinne des § 8 Oö. ERG lägen nicht vor, weil kein Erfordernis der Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden nach den Bedürfnissen der berechtigten oder der belasteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung gegeben sei. Vielmehr bewirke die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes eine Freistellung umfangreicher Flächen der zweitmitbeteiligten Partei von den Einforstungsrechten sowie eine quantitätsmäßige Einschränkung ihrer Auftriebsrechte, ohne dass im Verfahren offengelegt worden wäre, dass dies zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der berechtigten oder belasteten Liegenschaften erforderlich sei. Es werde eine Ablösung dieser Einforstungsrechte bewirkt, ohne dass dafür die vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten würden oder auch nur ein entsprechender Ablöseantrag vorliege. Zu dieser Frage fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

18 Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner Entscheidung zwar auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 Oö. ERG in Verbindung mit den gesetzlichen Zielbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Oö. ERG Bezug, es nimmt aber keine umfassende Beurteilung dahingehend vor, dass bei Umsetzung des von ihm vorgezeichneten Weges ein Ergebnis erreicht würde, das sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen genügte. Vielmehr erlegt es der belangten Behörde auch ausdrücklich auf, sofern nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens keine geeignete Form der Neuregelung gefunden werden kann, das Verfahren insoweit einzustellen. In dem von der Revision monierten Umstand, dass die Erforderlichkeit der ‑ noch gar nicht fixierten ‑ Neuregelung zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der berechtigten oder belasteten Liegenschaften im Sinne des § 8 Abs. 1 Oö. ERG noch nicht ausdrücklich angesprochen wurde, kann daher mangels der belangten Behörde diesbezüglich überbundener Rechtsansicht keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers liegen.

19 Das gegenständliche Neuregelungsverfahren wurde mit Bescheid bzw. Erkenntnis - in zwei Etappen - gemäß § 32 Abs. 1 Oö. ERG eingeleitet. Die Einleitung eines Verfahrens zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung erfolgt nach der Anordnung des § 32 Abs. 3 Oö. ERG „allgemein“; ob eine Neuregelung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, entscheidet die Agrarbehörde, die über das Ergebnis wiederum einen Bescheid zu erlassen hat.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt, so etwa zur vergleichbaren Regelung des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes (das insoweit ‑ wie auch das Oö. ERG ‑ den Vorgaben des vormaligen Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes folgte) festgehalten, dass dies bedeutet, dass etwa auch ein Antrag auf Neuregulierung die uneingeschränkte Einleitung des Einforstungsverfahrens und die Durchführung eines auf alle möglichen Ergebnisse ausgerichteten Servitutenverfahrens erlaubt. Jedes dieser Ergebnisse (Regulierung oder Ablösung) stellt, ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechenden materiell-rechtlichen Normen in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes geregelt sind, ein zulässiges Ergebnis eines Servitutenverfahrens dar. Ob nun eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung erfolgt, entscheidet nicht der Einleitungsbescheid, sondern wird auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt. Die Agrarbehörden sind im „einheitlichen“ Servitutenverfahren verpflichtet, die nach dem Verfahrensergebnis geeignetste Form einer von der ursprünglichen Regulierungsurkunde abweichenden Neuordnung zu ermitteln und bescheidmäßig anzuordnen oder gegebenenfalls von einer solchen Neuordnung Abstand zu nehmen (VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054, mwN; vgl. zur Rechtslage in Salzburg, VwGH 12.12.1996, 96/07/0140, mwN).

21 Mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, dass im fortgesetzten Verfahren auch eine teilweise Ablöse der Weiderechte zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen sein wird, weicht es somit von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Welche Verfahrensvorschriften über die Ablöse in diesem Fall nicht eingehalten werden oder im fortgesetzten Verfahren nicht eingehalten werden könnten, erklärt die Revision nicht. Das Vorliegen eines ausdrücklich (auch) auf Ablöse gerichteten Antrags ist jedenfalls nach dem Gesagten nicht erforderlich. Zur Klarstellung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht ‑ entgegen den Annahmen der Revision ‑ der belangten Behörde auch nicht aufgetragen hat, eine etwaige Ablöse „entschädigungsfrei“ anzuordnen.

22 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters damit, dass eine Aufteilung der Weiderechte weder in den ursprünglichen Regulierungerkenntnissen noch im gegenständlichen Regulierungsverfahren erfolgt sei. Ginge man vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neuregelung aus, so müsse zumindest geklärt werden, welchen Eigentümern welche Weiderechte in welchem Umfang zustünden und ob diese überhaupt von den Eigentümern ausgeübt würden. Auch dazu fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

23 Mit der Frage, ob die den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften bisher gemeinsam und ungeteilt zustehenden Weiderechte im Zuge einer Neuregelung nach den Zwecken und Zielen des Gesetzes auf die einzelnen Liegenschaften aufgeteilt werden müssten, hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht befasst. Es hat damit auch insofern der belangten Behörde keine Rechtsansicht überbunden, sodass auch diesbezüglich eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers durch die angefochtene Entscheidung nicht in Betracht kommt.

24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte