VwGH Ra 2020/06/0307

VwGHRa 2020/06/030712.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des H K in O, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter‑Wunderlichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. Oktober 2020, KLVwG‑1813/16/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Obervellach; mitbeteiligte Partei: J K, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Franz P. Oberlerchner ‑ Rechtsanwalt Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwalts‑Ges.m.b.H. in 9800 Spittal an der Drau, Bernhardtgasse 4/I; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3
AVG §6 Abs1
VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060307.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG). Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

3 Im Revisionsfall wurde dem Revisionswerber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2020 die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 21. Dezember 2020 wurde der nunmehrige Vertreter des Revisionswerbers zum Verfahrenshelfer bestellt, welchem der Bescheid am selben Tag zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 1. Februar 2021.

4 Die dagegen erhobene, an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtete Revision wurde am 1. Februar 2021 zur Post gegeben und langte am 2. Februar 2021 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie mit Verfügung vom 8. Februar 2021 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet hat, wo sie am 10. Februar 2021, und somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Revision nach Zustellung von Ausfertigungen an die Verfahrensparteien unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 23. Februar 2021 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.

5 Die vorliegende Revision wäre innerhalb der Revisionsfrist, und somit spätestens am 1. Februar 2021 ‑ nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG ‑ nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen gewesen.

6 Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 1. Februar 2021 ‑ somit schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen ‑ abgelaufen war. Die am 10. Februar 2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangte Revision erweist sich somit als verspätet.

7 Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2021

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