VwGH Ra 2020/06/0240

VwGHRa 2020/06/024016.10.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der H B in B, vertreten durch MMMag. DDDr. Dieter G. Kindel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. November 2019, 405‑3/541/1/11‑2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Baupolizeigesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060240.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde F. vom 12. März 2019, mit welchem die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 9. Februar 2017 untersagte Nutzung der gesamten Außenfläche von näher bezeichneten Grundstücken der KG F. wieder erlaubt sowie die mit demselben Bescheid ausgesprochene Untersagung der Wohnnutzung des darauf befindlichen Objektes aufrechterhalten worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, diese sei „zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und aufgrund fehlender konkreter Sachverhaltsfeststellungen im bekämpften Erkenntnis nicht eindeutig nachvollziehbar ist, von welchem Sachverhalt das Landesgericht Salzburg seine rechtlichen Schlussfolgerungen bzw. seine Rechtsmeinung ableitet, so dass der Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt“.

7 Die Revision ist unzulässig:

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, oder auch 17.7.2019, Ra 2019/06/0111, jeweils mwN).

9 Die allgemeinen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision werden den genannten Anforderungen nicht gerecht. Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt (vgl. dazu nochmals VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, oder auch 1.8.2017, Ra 2017/06/0135), noch wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG formuliert, von deren Beantwortung das rechtliche Schicksal der Revision abhinge. Auch mit der bloßen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, das LVwG sei im angefochtenen Erkenntnis von der ‑ nicht näher bezeichneten ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/06/0124 bis 0126, mwN).

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2020

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