VwGH Ra 2020/06/0064

VwGHRa 2020/06/006426.6.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der C E in K, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7/4. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. November 2019, KLVwG‑1023/20/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee, mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. M L und 2. Mag. A L, beide vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1/II/13; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Krnt 1996
BauvorschriftenG Krnt 1985

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060064.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K. vom 14. März 2019, mit welchem die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Wohngebäudes laut Projektbeschreibung auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. erteilt worden war, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

5 In der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, die Grenze des (dem Baugrundstück benachbarten) Grundstückes der Revisionswerberin sei „in Wahrheit zwischen 2,02 und 2,20 Meter weiter westlich als die Mappengrenze“ gelegen. Eine diesbezügliche Ersitzung einer Grundstücksfläche durch die Revisionswerberin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätte dazu geführt, dass das Baugrundstück in Wahrheit um 86,7 m² kleiner sei, als im Grundbuch ausgewiesen; das LVwG wäre verpflichtet gewesen, dahingehende angebotene Beweise aufzunehmen. Die Tatsache, dass das Baugrundstück in Wirklichkeit um die von der Revisionswerberin behauptete Fläche kleiner sei, als im Grundbuch angegeben, führe zum Einen zu einer Überschreitung der im gegenständlichen Fall zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,6 durch das bekämpfte Bauvorhaben; zum anderen hätte die Behörde bzw. das LVwG im Hinblick auf die durch das Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen die Vorfrage zu klären gehabt, wo die Grenze zwischen dem Grundstück der Revisionswerberin und dem Baugrundstück verlaufe (Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Soweit die Revisionswerberin hinsichtlich der durch das von ihr bekämpfte Bauvorhaben einzuhaltenden Geschoßflächenzahl in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vermeint, das LVwG hätte zu deren Berechnung nicht die im Grundbuch für das Baugrundstück ausgewiesene Quadratmeteranzahl heranziehen dürfen, sondern diesbezüglich eigene Beweise aufnehmen müssen, zieht sie damit im Ergebnis die durch das LVwG angestellte Beweiswürdigung in Zweifel. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

8 Nach der ständigen Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, 14.2.2020, Ra 2020/07/0001 oder auch 23.7.2019, Ra 2019/17/0065, jeweils mwN).

9 Dass dies gegenständlich der Fall wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weder aufgezeigt, noch ist es ersichtlich: Im Zuge des innergemeindlichen Bauverfahrens zur Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde das Baugrundstück als Grundlage für das zu erstellende bautechnische Amtssachverständigengutachten von einem staatlich beeideten Ziviltechniker vermessen, der mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangte, die Grundstücksgröße des Baugrundstückes entspreche bis auf eine historisch bedingte Messungenauigkeit von 2 m² jener Grundstücksgröße, die für das Baugrundstück im Grundbuch ausgewiesen ist (zur Qualifikation eines Ziviltechnikers als mit öffentlichem Glauben versehene Person vgl. § 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, bzw. nunmehr § 3 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 2019; vgl. etwa auch VwGH 3.9.1998, 98/06/0106). Es ist dem LVwG nicht entgegenzutreten, wenn es, ebenso wie die Baubehörde, auf dieser Grundlage in einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Berechnung der Geschoßflächenzahl von der im Grundbuch für das Baugrundstück ausgewiesenen Grundstücksgröße ausgegangen ist. Dass für die Berechnung der Geschoßflächenzahl das gesamte Grundstück, wobei insofern an den grundbuchsrechtlichen Begriff anzuknüpfen ist, heranzuziehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. VwGH 16.5.2013, 2011/06/0116, oder auch 27.3.2018, Ra 2016/06/0116). Demgegenüber steht (bloß) die nicht weiter substantiell belegte Behauptung der Revisionswerberin, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe den von ihr näher bezeichneten Grundstücksstreifen durch Ersitzung erworben, was zu einer Verringerung der Fläche des Baugrundstückes von 86,7 m² geführt habe. Dass die Revisionswerberin ein zivilgerichtliches Verfahren zur Festlegung des von ihr behaupteten Grenzverlaufes angestrengt habe, wird von ihr weder behauptet, noch ist dies aus den vorgelegten Verfahrensakten ersichtlich.

10 In Anbetracht dieser wie dargestellt nicht unvertretbaren Beweiswürdigung des LVwG hinsichtlich der zugrunde zulegenden Grundstücksgröße des Baugrundstückes geht auch das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Partei im Zusammenhang mit der einzuhaltenden Abstandsfläche ins Leere.

11 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2020

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