European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050065.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 2. April 2019 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen der Revisionswerberin vom 7. August 2018 auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Dachgeschosszubaus.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und wies den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vom 7. August 2018 zurück. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei nicht Eigentümerin der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft; diese stehe im Eigentum von drei Wohnungsmiteigentümern. Die Revisionswerberin habe daher gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien (BO für Wien) für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren die Zustimmung aller Miteigentümer (Wohnungseigentümer) als Einreichunterlage vorzulegen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne diese Zustimmung bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden. Die Mitbeteiligte sei Wohnungseigentümerin „der Liegenschaft“ und habe ihre Zustimmung zum Bauvorhaben mit dem ‑ zulässigen ‑ Widerruf näher bezeichneter Vollmachten mit Schreiben vom 2. Mai 2019 zurückgezogen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung liege somit infolge des Widerrufs der Zustimmung eines Miteigentümers nicht mehr vor, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zurückzuweisen gewesen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, es sei eine wesentliche Frage, ob eine unwiderrufliche Vollmacht zulässigerweise erteilt bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Vollmacht widerrufen werden könne.
9 Auf diese Frage kommt es allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen. „Liquid“ ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, mwN).
10 Eine bereits erteilte Zustimmung kann auch bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden, wobei es baurechtlich irrelevant ist, ob der Grundeigentümer (Miteigentümer) zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung berechtigt ist (vgl. erneut VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, mwN).
11 Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann (vgl. VwGH 3.5.2011, 2008/05/0175; 16.9.1997, 97/05/0167, jeweils mwN).
12 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Mitbeteiligte ihre Zustimmung zum Bauvorhaben mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 zurückgezogen hat. Dem tritt die Revision nicht entgegen.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2021
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