VwGH Ra 2020/01/0343

VwGHRa 2020/01/03438.10.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0437 B 12. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG wurden durch die Rechtsprechung des VwGH bereits Leitlinien bzw. Grundsätze aufgestellt. Nach diesen muss im Ergebnis die Beibehaltung in beiden Fällen im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023, mwN). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen auch im vorliegenden Einzelfall zutreffen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, mwN).

Normen

B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §28 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Dokumentnummer

JWR_2020010343_20201008L03

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