VwGH Ra 2020/01/0003

VwGHRa 2020/01/000328.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des M M, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2019, Zl. W270 2123277- 2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010003.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde dem Revisionswerber, einem afghanischen Staatsangehörigen, in der Sache - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der mit Erkenntnis des BVwG vom 30. August 2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan festgestellt und eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Begründend für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des Revisionswerbers, welcher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, habe sich mittlerweile verbessert. Er sei nunmehr gesund und nehme keine Medikamente mehr ein, sodass die Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 vorlägen.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Sofern die Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, dass das BVwG von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2015, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa 18.10.2019, Ra 2019/01/0385, mwN).

7 Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa VwGH 26.11.2019, Ra 2019/01/0442, mwN). Die Revision wird diesen Anforderungen mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers und der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt sowie nicht die "geforderten Feststellungen" getroffen, nicht gerecht.

8 Soweit die Revision schließlich pauschal vorbringt, das BVwG habe sich von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes bei der vorgenommenen Interessenabwägung entfernt, ist dem zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2019/01/0348, mwN). Dass das BVwG die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision nicht auf.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2020

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