VwGH Ra 2019/21/0057

VwGHRa 2019/21/005716.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen 1. der S K, und

2. des T S, beide in W und vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 14. Jänner 2019, 1. W191 2101459-4/4E (protokolliert zu Ra 2019/21/0057), und 2. W191 2101460-4/5E (protokolliert zu Ra 2019/21/0058), jeweils betreffend insbesondere Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG 2014 §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210057.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die - eine aufrechte Lebensgemeinschaft unterhaltenden - Revisionswerber sind Staatsangehörige Indiens und beantragten nach ihrer Einreise in Österreich am 28. Juni 2013 internationalen Schutz. Begründend beriefen sie sich darauf, sie hätten in Indien heiraten wollen, was ihnen jedoch aufgrund der Angehörigkeit zu verschiedenen Kasten sowie Widerstands seitens der Familie der Frau verwehrt geblieben wäre. Man habe sie töten wollen, weshalb sie das Land verlassen hätten.

2 Die Anträge wurden letztlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 1. Juni 2015 vollinhaltlich abgewiesen. Es ergingen jeweils Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Aufenthaltstitel nach den §§ 55 oder 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der jeweiligen Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurden die Fluchtgeschichten - nach Recherche vor Ort - als unstimmig, tatsachenwidrig und somit als nicht glaubhaft beurteilt und eine asylrelevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien verneint.

3 Zwei im Wesentlichen ident begründete Folgeanträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. Dezember 2015 (bestätigt mit Erkenntnissen des BVwG vom 24. März 2016) sowie mit Bescheiden des BFA vom 10. September 2017 (bestätigt mit Erkenntnissen des BVwG vom 25. Oktober 2017) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In den genannten Bescheiden vom 10. September 2017 sprach das BFA aus, dass den Revisionswerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm.

§ 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, und räumte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Auch insoweit erfolgte eine Bestätigung mit Erkenntnissen des BVwG vom 25. Oktober 2017. Eine Anrufung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wurde jeweils nicht vorgenommen.

4 Die Revisionswerber verblieben im Bundesgebiet und stellten am 30. November 2017 (mit dem Vorbringen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Kasten wäre es ihnen in Indien unmöglich, die Ehe zu schließen) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

5 Auch diese Anträge wurden letztlich mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen vom 14. Jänner 2019 abgewiesen. Unter einem ergingen Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 3 FPG - jeweils verbunden mit der Feststellung, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Indien gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei, und unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG wurde jeweils ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG in seinen Erkenntnissen noch aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Begründend verwies das BVwG - soweit in den Revisionsverfahren von Bedeutung - auf die bereits festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie die dabei erfolgte Verneinung einer Bedrohung iSd § 50 FPG in den erwähnten Verfahren auf internationalen Schutz, nach deren Abschluss keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten (oder auch nur behauptet worden) sei. Das in Österreich erreichte Maß an (selbständiger) beruflicher und sprachlicher Integration reiche im Hinblick auf die Kürze der Aufenthaltsdauer seit 28. Juni 2013 sowie auf den unsicheren Aufenthaltsstatus (infolge Scheiterns der Asylanträge) nicht aus, um den Verbleib in Österreich zu rechtfertigen. Die Rückkehr in den Heimatstaat, wo eine Reintegration zu erwarten sei, erscheine zumutbar. 7 Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Revisionen erweisen sich als unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 In dieser Hinsicht wiederholen die Revisionswerber ihr bisheriges Vorbringen, in Indien nicht - wie im Fall einer stattgebenden Entscheidung über ihre Anträge nach § 55 AsylG in Österreich 2005 beabsichtigt - die Ehe schließen zu können. 10 Dabei lassen sie jedoch die Rechtskraft der (in Rn. 3 dargestellten) Rückkehrentscheidungen unbeachtet, seit denen keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage behauptet wurde. 11 Insgesamt vermögen die Revisionen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen waren.

Wien, am 16. Mai 2019

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