VwGH Ra 2019/20/0476

VwGHRa 2019/20/04769.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des A R J in J, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2019, Zl. W255 2210082- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200476.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Begründend führte es zusammengefasst und soweit für den gegenständlichen Revisionsfall relevant aus, der Revisionswerber habe seine behaupteten Fluchtgründe - Probleme seines Vaters mit den Taliban, westliche Orientierung, eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur Volksgruppe der Hazara und zur Religion der Schiiten - nicht glaubhaft machen können.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG übergehe, dass die Schwester des Revisionswerbers in Schweden Flüchtlingsstatus habe. Das BVwG habe es unterlassen, den Akt des schwedischen Asylverfahrens der Schwester im Rechtshilfeweg einzuholen und gemeinsam mit der Aussage des Revisionswerbers zu würdigen.

8 Soweit in der Revision die Ansicht vertreten wird, dass das BVwG im gegenständlichen Asylverfahren an die Begründung der im Verfahren der Schwester des Revisionswerbers ergangenen Entscheidung gebunden wäre, genügt es, dem zu entgegnen, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die Verfahren betreffend andere Personen nicht besteht (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/18/0085, mwN).

9 Darüber hinaus ist nach ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0089, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung unvertretbar vorgenommen worden wäre.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2019

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