VwGH Ra 2019/20/0452

VwGHRa 2019/20/045231.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2019, Zl. I413 2154579- 1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §19 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200452.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. April 2017 wurde der vom Revisionswerber, einem irakischen Staatsangehörigen, am 27. Mai 2015 nach dem Asylgesetz 2005 gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 5. April 2019 - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 1853/2019-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit - mit näher dargelegten Argumenten - vorbringt, die Beweiswürdigung des BVwG sei nicht nachvollziehbar, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0188, mwN). 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). 10 Das BVwG hat seine das Fluchtvorbringen betreffende Beweiswürdigung nicht allein auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA gegründet. Es ist auf Grund einer Reihe von ihm angenommener Widersprüche und Unstimmigkeiten nach Durchführung einer Verhandlung zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Inwiefern das BVwG den "realen Hintergrund" des Vorbringens des Revisionswerbers nicht einbezogen hätte, wird nicht näher ausgeführt. Dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre, wird in der Revision nicht dargetan.

11 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0207, mwN).

12 Soweit die Revision Ermittlungsmängel im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers geltend macht, legt der Revisionswerber die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dar.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0564 bis 0566, mwN). 14 Die Revision zeigt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die Interessenabwägung, in deren Rahmen alle entscheidungswesentlichen - und entgegen der Revision im Besonderen auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden - Umstände ausreichend berücksichtigt wurden, fallbezogen unvertretbar wäre.

15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2019

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