VwGH Ra 2019/19/0516

VwGHRa 2019/19/05167.5.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der M N K M in G, vertreten durch Mag. Taner Önal, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B, 1. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019, Zl. I422 2220022-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190516.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine ägyptische Staatsangehörige, reiste am 19. April 2017 mit ihren beiden volljährigen Kindern mittels gültiger Schengen-Visa in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. April 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Revisionswerberin vor, sie und ihre Kinder seien koptische Christen und hätten auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme gehabt. Der fanatisch-religiöse Bruder einer Schulfreundin ihrer Tochter und dessen islamische Gruppe würden ihre Tochter verfolgen. Diese sei mehrfach aufgefordert worden, ihren Glauben zu wechseln, außerdem sei es zu Entführungsversuchen der Tochter gekommen. Bei einem davon seien sowohl der Sohn als auch die Tochter der Revisionswerberin verletzt worden. Eine diesbezügliche Anzeige bei der Polizei sei erfolglos geblieben. Zudem habe ein Bombenanschlag auf die Kirche der Revisionswerberin stattgefunden, dem sie und ihre Kinder nur knapp entkommen seien.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Mai 2019 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Gegen die Kinder der Revisionswerberin ergingen gleichlautende Bescheide.

3 Begründend führte das BFA aus, das Fluchtvorbringen sei im Detail und in Zusammenschau mit den Angaben der Kinder der Revisionswerberin widersprüchlich und nicht plausibel gewesen. Sie hätten etwa unterschiedliche Angaben zur Person des Entführers und der einschreitenden Helfer gemacht, das Fluchtvorbringen von einem auf zwei Entführungsversuche gesteigert und sich hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs beim Angriff auf die Kirche widersprochen. Die Revisionswerberin sei gesund, verfüge über Berufserfahrung, könne in Ägypten auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen und sei im Vergleich zu anderen koptischen Christen nicht besonders exponiert. Eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor.

4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin rügte sie unter anderem, dass die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte veraltet und zu allgemein seien. Sie würden sich auch nicht auf ihr Vorbringen beziehen. Unter einem legte die Revisionswerberin Berichte zur Lage von Kopten und eine einschlägige ACCORD-Anfragebeantwortung vor. Zudem bekämpfte sie die Beweiswürdigung des BFA und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 27. Juni 2019 wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Das BVwG führte dazu zusammengefasst aus, die Tochter der Revisionswerberin sei nicht vom Bruder ihrer Schulfreundin verfolgt worden und die Revisionswerberin sowie ihre Kinder seien nicht vom Bombenanschlag auf eine näher genannte Kirche betroffen gewesen. Beweiswürdigend schloss sich das BVwG den Erwägungen des BFA an und verneinte die Glaubhaftigkeit des Vorbringens insbesondere infolge der aufgetretenen Widersprüche und der fehlenden Plausibilität der Angaben. Es bestehe keine ernsthafte Gefahr einer Art. 3 EMRK-Verletzung. Die Revisionswerberin und ihre Kinders seien im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Die Revisionswerberin weise eine qualifizierte Hochschulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf und verfüge zudem über ein soziales Netzwerk in Ägypten. Trotz ihres ehrenamtlichen Engagements und dem Besuch diverser Kurse überwiege angesichts des kurzen Aufenthalts von etwa zwei Jahren, des Bewusstseins über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus und der nach wie vor bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung über die privaten Interessen der Revisionswerberin am Verbleib im Inland.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin gemeinsam mit ihren Kindern zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2019, E 2759‑2761/2019, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die in der Folge erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

10 Die Revision ist zulässig und auch begründet.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

12 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/19/0501, sowie ‑ eine ähnliche Fallkonstellation betreffend ‑ VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0155, 0156, jeweils mwN).

13 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:

14 Die Revisionswerberin ist in ihrer Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA inhaltlich entgegengetreten, indem sie unter anderem Vorbringen zur Aufklärung vermeintlicher Widersprüche erstattete. Die Beschwerde wandte sich unter anderem gegen die Annahme des BFA, es liege eine der Glaubwürdigkeit abträgliche Steigerung des Fluchtvorbringens vor. Außerdem wurden mit der Beschwerde aktuellere Berichte zur Lage von christlichen Kopten in Ägypten vorgelegt als die vom BFA und vom BVwG herangezogenen Länderberichte.

Die Revisionswerberin hat den von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt damit nicht bloß unsubstantiiert bestritten.

15 Demnach lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des ‑ wie hier gegeben ‑ Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/19/0501, mwN).

16 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

18 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 7. Mai 2020

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