Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180469.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Schwester des Zweitrevisionswerbers. Die (volljährigen) revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Ägypten und stellten am 24. April 2017 ‑ gemeinsam mit ihrer Mutter ‑ jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben sie an, sie seien koptische Christen und wären einem Anschlag auf ihre Kirche nur knapp entkommen. Die Erstrevisionswerberin werde zudem vom fanatisch‑religiösen Bruder ihrer Schulfreundin und dessen Gruppe verfolgt. Diese hätten bereits mehrmals versucht, die Erstrevisionswerberin zu entführen und zu einer Konversion zu zwingen. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen.
2 Mit Bescheiden vom 9. Mai 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und setzte jeweils eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Die Behörde erachtete das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien als nicht glaubhaft und führte dazu zusammengefasst aus, es sei nicht plausibel, dass die Erstrevisionswerberin den Namen ihres Verfolgers erst in der Einvernahme genannt habe. Zudem habe sie in der Erstbefragung angegeben, dass ihr beim Entführungsversuch die Mutter zu Hilfe gekommen sei, wohingegen sie in der Einvernahme vorgebracht habe, dass ihr der Zweitrevisionswerber zu Hilfe gekommen und dabei verletzt worden sei. Das Fluchtvorbringen sei dahingehend gesteigert worden, als in der Einvernahme auch der Erhalt von Droh-SMS an die revisionswerbenden Parteien und ein zweiter Entführungsversuch vorgebracht worden seien. Bezüglich der Anwesenheit beim Attentat auf eine Kirche in Alexandria hätten die revisionswerbenden Parteien in der Erstbefragung angegeben, dass dieses vor dem Gottesdienst stattgefunden habe, während sie in der Einvernahme vorgebracht hätten, es sei danach gewesen.
4 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie sich gegen die vom BFA aufgezeigten Widersprüche wendeten und versuchten diese zu entkräften. Darüber hinaus rügten sie die mangelnde Aktualität der vom BFA herangezogenen Länderberichte und führten dazu eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18. März 2019 zur Lage der koptischen Christen in Ägypten ins Treffen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG diese Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das BVwG aus, dass die vorgebrachte Verfolgung der revisionswerbenden Parteien nicht glaubhaft sei, und schloss sich in seiner Beweiswürdigung den Argumenten des BFA an.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der hier revisionswerbenden Parteien und deren in der Revision erstangeführten Mutter (hg. protokolliert zur Zl. Ra 2019/19/0516), in der seitens der hier revisionswerbenden Parteien zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das BVwG habe zu Unrecht und ohne Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und sei damit von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
7 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
11 Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Kriterien waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
12 Wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird, wurde in der Beschwerde unter Anführung näher genannter Berichte auf die interkonfessionellen Probleme und die Lage koptischer Christen hingewiesen und wurden die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA nicht bloß unsubstantiiert bestritten. So führten die Revisionswerber etwa aus, dass es sich bei dem in der Einvernahme vor dem BFA genannten Bruder der Freundin der Erstrevisionswerberin und dessen Freunden um die in der Erstbefragung erwähnte islamistische Gruppe handle, darin also kein Widerspruch zu sehen sei. Außerdem habe es zwei Entführungsversuche gegeben, wobei der Erstrevisionswerberin jeweils einmal die Mutter und einmal der Zweitrevisionswerber zu Hilfe gekommen seien. Zudem habe es sich bei ihrem Vorbringen, sie seien während des Anschlages vor der Kirche gewesen, um eine Ortsbeschreibung und nicht wie vom BFA aufgefasst um eine zeitliche Angabe gehandelt.
13 Das BVwG hätte somit nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
15 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2020
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