Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160047.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 20. Februar 2017 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der P GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 3 und § 4 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz (GSpG) mit drei Geräten schuldig, verhängte über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall deren Uneinbringlichkeit: jeweils 18 Stunden) und verpflichtete den Revisionswerber zu einem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.
2 Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 5. April 2018 als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2018, Ra 2018/15/0065, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes war nicht zu entnehmen, welche Tathandlung(en) dem Revisionswerber konkret vorgeworfen wurde(n) und unter welches Tatbild diese Tathandlung(en) nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu subsumieren wäre(n).
4 Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis - mit hier nicht weiter interessierenden Änderungen des Spruchs - erneut als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; EuGH 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie EuGH 6.9.2018, Gmalieva s.r.o u.a., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, mit der Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedenfalls im Ergebnis nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C- 390/12.
9 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C- 3/17, Rn. 55, sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 24 ff).
10 Der Revisionswerber rügt überdies, es bestehe weiterhin ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Weiters sei dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, welche konkrete Tathandlung dem Revisionswerber vorgeworfen werde, weshalb es nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG entspreche.
11 Dem Revisionswerber wird vorgeworfen, die P GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, habe als Betreiberin des Geschäftslokals "B" verbotene Ausspielungen ermöglicht und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen und zwar dadurch, dass die Aufstellung und der Betrieb der in ihrem Lokal vorgefundenen Geräte geduldet worden seien. Dieser Sachverhalt entspricht dem unternehmerischen Zugänglichmachen des dritten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0467, mwN). Dazu stehen entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht im Widerspruch, dass ungeachtet einer Untervermietung des Lokals an eine PW GmbH, falls sie überhaupt erfolgt sei, die P GmbH wesentlichen Einfluss auf den Betrieb des Lokals gehabt habe.
12 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt daher nicht auf, inwiefern den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG nicht Genüge getan wäre.
13 Der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Beschuldigter ein Recht darauf habe, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Strafnorm anzuführen sei, liegt nicht vor. Im Spruch des Straferkenntnisses ist einerseits die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG explizit genannt, andererseits wird die Strafbemessung unter Bezugnahme auf diese Bestimmung auch näher dargelegt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2018/17/0028).
14 Das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2019
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